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Fehler, Ablehnung und Klärung

03Belieferung & Marktprozesse

Kündigung, Lieferende und Freigabe: Was der neue Lieferant beim alten auslöst

Der Lieferanten-zu-Lieferanten-Kanal in GPKE: Vollmacht, Kündigungstermin, Antwortfrist, untermonatliches Datum und die Freigabe der Entnahmestelle nach § 20a Abs. 4 EnWG.

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Der neue Lieferant kündigt den Vertrag des Kunden beim alten Lieferanten. Dieser Vorgang heißt in GPKE Use-Case Kündigung und läuft ausschließlich zwischen den beiden Lieferanten. Der Netzbetreiber ist daran nicht beteiligt. Nach erfolgreicher Kündigung muss der alte Lieferant von sich aus den Use-Case „Lieferende von LF an NB“ gegenüber dem Netzbetreiber anstoßen, damit die Zuordnung der Marktlokation endet. Erst danach kann der Netzbetreiber die Entnahmestelle für den neuen Lieferanten freigeben. Die Antwort auf eine Kündigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Werktag nach dem Übertragungstag der Kündigung.

Warum der Netzbetreiber nicht kündigt

Ein häufiges Missverständnis besagt, der Netzbetreiber sei Herr des Wechsels und kündige den alten Liefervertrag. Das Gegenteil trifft zu. Die Kündigung ist ein rein kaufmännischer Vorgang zwischen dem neuen Lieferanten (LFN) und dem alten Lieferanten (LFA). GPKE Teil 2 beschreibt die Rollen des Use-Case ausdrücklich mit „LF“ und die Nachricht läuft im Format UTILMD direkt zwischen zwei Lieferanten-MP-IDs. Der Netzbetreiber erfährt davon erst über den Folgeprozess.

Die Bundesnetzagentur hat den Use-Case in der Festlegung BK6-24-174 in Kapitel 1.2 geregelt und die Antwortkonstellationen für bereits gekündigte Verträge in Kapitel 1.2.3 ergänzt (GPKE Teil 2, Kap. 1.2 UC Kündigung). Diese Trennung ist fachlich entscheidend: Wer den Netzbetreiber in die Kündigung einbezieht, baut Prozessschritte, die es nicht gibt.

§ 20a Abs. 4 EnWG macht die Rollenverteilung zusätzlich verbindlich. Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung von der Belieferung nicht unverzüglich nach Vertragsbeendigung vor oder gibt er auf Nachfrage des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Vertragsbeendigung nicht frei, kann der Letztverbraucher vom Energielieferanten Schadensersatz verlangen (EnWG § 20a Abs. 4). Die Pflicht zur Abmeldung liegt also beim alten Lieferanten, nicht beim Netzbetreiber.

Was der neue Lieferant darf und braucht

Der neue Lieferant handelt nicht im eigenen Namen. Nach GPKE Teil 2 setzt der Use-Case voraus, dass der LFN die Vollmacht des Letztverbrauchers besitzt, in dessen Namen die Kündigung vornehmen zu dürfen (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1 Vorbedingungen). Fehlt diese Vollmacht, fehlt die Vorbedingung des gesamten Vorgangs.

Dazu kommt die Marktlokation als Bezugsobjekt. Die MaLo-ID der Marktlokation muss dem LFN bekannt sein. Bei einer Tranche, etwa an einer EEG-Anlage, ist die MaLo-ID der Tranche anzugeben. Diese Angabe ist der einzige Adressbestandteil der Kündigung. Ohne korrekte MaLo-ID kann der alte Lieferant die Zuordnung nicht prüfen.

Eine Formfalle ist ausdrücklich geregelt. Der Alte Lieferant darf eine nach diesem Use-Case gemeldete Kündigung nicht allein unter Berufung auf die fehlende Einhaltung einer vertraglich vereinbarten Form zurückweisen. Er muss auch die elektronische Form unter Anwendung dieses Use-Case entgegennehmen und bearbeiten (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1 Weitere Anforderungen). Ein Hinweis auf die Schriftformklausel ist damit kein Ablehnungsgrund.

Der Ablauf im Überblick

Die Kündigung, die Bestätigung und der anschließende Weg zum Netzbetreiber hängen eng zusammen. Das folgende Bild zeigt die Reihenfolge und die Übergabe an den Netzbetreiber.

"Netzbetreiber(NB)""Alter Lieferant(LFA)""Neuer Lieferant(LFN)""Kunde""Auftrag und Vollmacht zurKündigung""Kündigung, Marktlokationund Termin""Prüft Zuordnung,Vertragslage undTermin""Bestätigung oderAblehnung am 1. Werktag""Lieferende von LF an NB""BeendetZuordnung, gibtEntnahmestelle frei""Bestätigung Lieferbeginn zum neuen Termin"
Kündigung und Bestätigung laufen zwischen den Lieferanten. Der Netzbetreiber kommt erst über den Folgeprozess ins Bild.

Der alte Lieferant ist verpflichtet, unmittelbar mit der Bestätigung der Kündigung gegenüber dem LFN auch den Use-Case „Lieferende von LF an NB“ gegenüber dem Netzbetreiber anzustoßen (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1 Nachbedingung). Der neue Lieferant muss diesen Schritt nicht selbst anstoßen. Er kann ihn auch nicht erzwingen. Genau hier liegt die Lücke, die § 20a Abs. 4 EnWG mit der Schadensersatzregel schließt.

Der Netzbetreiber führt anschließend die Abmeldung durch und gibt die Entnahmestelle frei. Freigabe bedeutet fachlich: Die Marktlokation steht keinem Lieferanten mehr zugeordnet, sodass der neue Lieferant den Lieferbeginn zum gewünschten Termin anmelden kann.

Kündigungstermin: fix oder nächstmöglich

Die Kündigung trägt das gewünschte Ende in ein Datumssegment ein. Welches Segment gilt, hängt von der Art des Termins ab. Das UTILMD-Anwendungshandbuch unterscheidet in Abschnitt 5.1 zwei Varianten und ordnet ihnen feste Datumsqualifier zu (UTILMD AHB 6.1e, Kap. 5.1 Anwendungsübersicht Kündigung zwischen Lieferanten).

Variante Datumsqualifier Bedeutung im Klartext
Kündigung zum angegebenen (fixen) Zeitpunkt DTM+93 Der LFN nennt ein festes Vertragsende.
Kündigung zum angegebenen oder nächstmöglichen Zeitpunkt DTM+471 Der LFN nennt ein Wunschdatum und akzeptiert ersatzweise den nächstmöglichen Termin.
Antwort des LFA bei Terminverschiebung DTM+93 Der LFA nennt den Termin, zu dem die Kündigung tatsächlich wirkt.
Antwort des LFA bei Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt DTM+471 Der LFA bestätigt und ermittelt den nächstmöglichen Termin ab dem Wunschdatum.

In beiden Fällen ist das Kündigungsdatum einzutragen. Der Unterschied liegt in der Verbindlichkeit. Bei DTM+93 erwartet der LFN genau diesen Termin. Bei DTM+471 erlaubt er dem LFA, einen anderen Termin zu setzen. Aus dem AHB folgt außerdem, dass das Segment DTM+93 nicht vorhanden sein darf, wenn DTM+471 gesetzt ist, und umgekehrt.

Für den Termin selbst ist die GPKE-Regel erstaunlich weit gefasst. In der Kündigung kann ein beliebiger in der Zukunft liegender Kündigungstermin angegeben werden, auch ein untermonatlicher. Der Termin kann sich auf einen fixen Zeitpunkt 00:00 Uhr oder auf den nächstmöglichen Zeitpunkt 00:00 Uhr beziehen (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.2 SD Kündigung). Ein Monatserster ist also möglich, aber nicht vorgeschrieben.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Monatsfrist und Marktprozess. Vertragliche Kündigungsfristen des Kunden bleiben bestehen. Der Marktprozess kennt dagegen nur den Übertragungszeitpunkt und die Antwortfrist. Ein Kunde mit einer Frist zum Monatsende bekommt deshalb kein Datum mitten im Monat geliefert, obwohl der Prozess es technisch zuließe.

Eine Ausnahme gilt beim Sonderkündigungsrecht. Handelt es sich um die Ausübung eines Sonderkündigungsrechts, muss der Kündigungstermin nicht in der Zukunft liegen. Er kann identisch mit dem Übertragungszeitpunkt von Prozessschritt 1 sein (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.2 SD Kündigung). Diese Konstellation ist typisch für Preisänderungen oder Sonderkündigungsrechte nach § 41 EnWG.

Antwort, Ablehnung und die Prüfi-Familie

Der alte Lieferant prüft die Kündigung und teilt das Ergebnis mit. Die Frist ist eng: unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Werktag nach dem Übertragungstag der Kündigung. GPKE Teil 1 definiert den Übertragungstag (ÜT) als Tag des Empfangs der Übertragungsdatei, abzulesen aus der AS4-Zustellquittung (GPKE Teil 1, Abkürzungen und Definitionen). Den genauen Zeitpunkt (ÜZ) nennt dieselbe Quelle getrennt; die Kündigungsfrist hängt am Tag, nicht an der Uhrzeit. Antwortet er nicht, entsteht daraus kein Zustimmungsfiktion-Mechanismus wie im Lieferbeginn. Der LFN sendet dann bei Bedarf erneut eine Kündigung.

Für jede Richtung gibt es einen eigenen Prüfidentifikator. Das Anwendungshandbuch führt in Abschnitt 5.1 drei Nachrichtenrichtungen nebeneinander: die Kündigung des LFN an den LFA, die Bestätigung des LFA an den LFN und die Ablehnung des LFA an den LFN (UTILMD AHB 6.1e, Kap. 5.1). Im aktuellen Katalog der Marktkommunikation tragen sie die Kennungen 55016 für die Kündigung beim alten Lieferanten, 55017 für die Bestätigung und 55018 für die Ablehnung. Dieselbe Nachrichtenkennung E35 im Nachrichtenbeginn verbindet die drei.

Zwei Fehlerfälle sind ausdrücklich benannt. Erstens: Der LFA ist der vom LFN angegebenen Marktlokation oder Tranche zum Kündigungstermin nicht zugeordnet. Zweitens: Die Vertragssituation des LFA lässt die gewünschte Kündigung nicht zu (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1 Fehlerfälle).

Bei einer Ablehnung sind zwei Informationen Pflicht, damit der LFN weiterarbeiten kann. Hat der LFN auf einen fixen Zeitpunkt gekündigt und bestätigt der LFA diesen nicht, teilt der LFA den nächstmöglichen Zeitpunkt und die Kündigungsfrist in der Ablehnung mit. Hat der LFN auf den nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt, bestätigt der LFA unter Angabe dieses Zeitpunkts. Bei einer wirksamen Kündigung gegenüber dem LFN bestätigt der LFA ferner den Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.2 SD Kündigung). Fehlt der Vorjahresverbrauch, kann der neue Lieferant schlechter kalkulieren und keine belastbare Prognose stellen.

Wenn der Vertrag schon gekündigt ist

Eine eigene Fallgruppe behandelt Kündigungen auf einen Vertrag, der bereits wirksam gekündigt wurde, etwa weil der Kunde selbst gekündigt hat. GPKE Teil 2 regelt in Kapitel 1.2.3 vier Kombinationen aus Kündigungstermin des LFN und Reaktion des LFA (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.3).

Kündigung des LFN Vertragslage erlaubt früheres Ende Reaktion des LFA
Auf denselben Termin nicht relevant Bestätigung der Kündigung
Auf einen früheren fixen Termin ja Kündigungsbestätigung für den früheren Termin
Auf einen früheren fixen Termin nein Kündigungsablehnung mit Hinweis auf das frühere wirksame Vertragsende
Auf einen späteren fixen Termin nicht relevant Ablehnung mit Hinweis auf den Kündigungstermin aus der früheren wirksamen Kündigung
Auf den nächstmöglichen Termin ja Kündigungsbestätigung für den früheren Termin
Auf den nächstmöglichen Termin nein Kündigungsablehnung mit Hinweis auf den Termin aus der früheren wirksamen Kündigung

Der Kernfall ist der spätere Termin. Ein bereits wirksam gekündigtes Vertragsverhältnis kann nicht durch eine schlichte Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wieder verlängert werden, auch nicht mit Zustimmung des LFA. Eine Kündigung auf einen späteren Termin wird deshalb abgelehnt. Verlängert wird der Vertrag nur, wenn beide Seiten das ausdrücklich und außerhalb dieses Use-Case vereinbaren.

Praktisch heißt das: Der neue Lieferant sollte den Kunden fragen, ob dieser seinen Altvertrag bereits selbst gekündigt hat. Sonst läuft die Kündigung ins Leere, und der Kunde bekommt eine Ablehnung, obwohl er den Wechsel längst beauftragt hat.

Ersatzversorgung und Grundversorgung

Ein Sonderfall betrifft die Ersatzversorgung. Bei einer Ersatzversorgung handelt es sich um kein kündigungspflichtiges Vertragsverhältnis, eine Kündigung ist daher nicht erforderlich. GPKE verweist dazu auf § 38 Abs. 4 EnWG. Übermittelt ein LFN dem Ersatz- oder Grundversorger trotzdem eine Kündigung zum nächstmöglichen oder zu einem fixen Zeitpunkt in der Zukunft, stimmt der E/G der Kündigung zu, sofern keine Ablehnungsgründe vorliegen. Bewegt sich die Marktlokation in Ersatzversorgung nach § 38 EnWG, findet durch den E/G keine Prüfung auf Mindestvertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen statt (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1 und 1.2.2).

Der Use-Case deckt außerdem eine Konstellation nicht ab. Kündigt der Letztverbraucher selbst gegenüber dem LFA, ist der Use-Case „Lieferende von LF an NB“ vom LFA gegenüber dem Netzbetreiber unmittelbar mit Verfassen der Kündigungsbestätigung an den Letztverbraucher anzustoßen. Die Kündigung läuft dann nicht über den neuen Lieferanten.

GPKE empfiehlt schließlich, den Use-Case Kündigung generell einem Use-Case Lieferbeginn vorzuschalten. Das senkt die Zahl späterer Klärfälle, weil Zuordnung und Termin vor der Anmeldung geklärt sind.

Folgen und Fehlerfälle

Vier Fehler kosten in der Praxis am meisten Zeit.

Falscher Adressat. Der neue Lieferant sendet die Kündigung an den Netzbetreiber. Diese Rolle kann den Kundenvertrag nicht bestätigen. Zurück kommt deshalb ein Ablehnungs- oder Klärfall, und der Wechsel steht still, bis der Fehler bemerkt wird. Die Nachricht gehört an die MP-ID des alten Lieferanten.

Falscher Termin. Der neue Lieferant nutzt DTM+471 für einen fixen Termin. Dann darf der LFA den nächstmöglichen Termin setzen, der vom gewünschten Datum abweicht, ohne dass der neue Lieferant das verhindern kann. Wer einen exakten Termin braucht, muss DTM+93 senden und mit einer Ablehnung rechnen.

Fehlende Vollmacht. Die Kündigung trifft ohne Nachweis der Vollmacht des Letztverbrauchers ein, obwohl diese Vollmacht die ausdrückliche Vorbedingung des Use-Case ist. Der LFA kann deshalb ablehnen.

Keine Freigabe. Der alte Lieferant bestätigt die Kündigung, stößt aber den Use-Case „Lieferende von LF an NB“ nicht an. Die Marktlokation bleibt zugeordnet, der neue Lieferant kann den Lieferbeginn nicht durchsetzen. Nach § 20a Abs. 4 EnWG haftet der alte Lieferant für den Schaden (EnWG § 20a Abs. 4).

Typische Missverständnisse

„Der Netzbetreiber kündigt den alten Vertrag.“ Falsch. Der Netzbetreiber ist am Use-Case Kündigung nicht beteiligt. Er tritt erst im Folgeprozess Lieferende in Erscheinung.

„Die Kündigung ersetzt den Lieferbeginn.“ Falsch. Beide Use-Cases stehen nebeneinander. Die Kündigung beendet den Altvertrag, der Lieferbeginn ordnet die Marktlokation dem neuen Lieferanten zu.

„Untermonatliche Termine brauchen eine Sonderfreigabe.“ Falsch. GPKE lässt einen beliebigen in der Zukunft liegenden Termin zu, auch untermonatlich. Die Grenze setzt der Kundenvertrag, nicht der Prozess.

„Ohne Antwort des LFA gilt die Kündigung als bestätigt.“ Falsch. Es gibt keine Zustimmungsfiktion im Use-Case Kündigung. Der LFN sendet bei Bedarf erneut.

„Die Kündigung beendet auch die Netznutzung.“ Falsch. Die Netznutzung endet über das Lieferende und die Abmeldung beim Netzbetreiber.

Quellen und Pflegehinweis

Tragende Quellen sind die GPKE-Lesefassung zur Festlegung BK6-24-174, Teil 2, insbesondere Kapitel 1.2 mit dem Use-Case Kündigung, dem Sequenzdiagramm und den Antwortkonstellationen (GPKE Teil 2). Die Datumsqualifier und die drei Nachrichtenrichtungen stammen aus dem UTILMD-Anwendungshandbuch zur GPKE und GeLi Gas, Version 6.1e, Abschnitt 5.1 (UTILMD AHB 6.1e, Kap. 5.1). Die Abmeldepflicht und die Freigabe der Entnahmestelle regelt § 20a Abs. 4 EnWG (EnWG § 20a).

Vor einer inhaltlichen Änderung lohnt der Blick auf die Fassungsübersicht der Bundesnetzagentur. GPKE wurde mehrfach neu festgelegt, und Fristen sowie Prüfidentifikatoren ändern sich mit dem Inkrafttretenszeitraum (GPKE Fassungen). Prüfe bei jeder Überarbeitung, welche Fassung gilt und ob der beschriebene Prüfidentifikator noch aktuell ist.

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