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Belieferung steuern

03Belieferung & Marktprozesse

Ersatz- und Grundversorgung im Marktprozess

Wie der Netzbetreiber eine Marktlokation ohne Lieferant über den Use-Case Beginn der Ersatz-/Grundversorgung dem Ersatz- und Grundversorger zuordnet und warum die Drei-Monats-Frist des § 38 EnWG den Ablauf bestimmt.

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Kurzantwort

Jede verbrauchende Marktlokation muss zu jedem Zeitpunkt genau einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Fehlt ein Lieferant, schließt der Netzbetreiber die Lücke selbst: Er ordnet dem Ersatz- und Grundversorger die Marktlokation zu. Diesen Vorgang nennt die GPKE den Use-Case „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“. Der Netzbetreiber kündigt die Zuordnung an, der Ersatz- und Grundversorger antwortet und nennt dabei seinen Bilanzkreis. Die Antwort ist eine Pflichtaufgabe mit Frist, denn sie bestimmt, ob die Energiemenge bilanziert werden kann. Nach drei Monaten endet die Ersatzversorgung. Bleibt der Versorger zugeordnet, läuft die Belieferung als Grundversorgung weiter.

Warum die Lücke überhaupt entsteht

Die GPKE verlangt eine lückenlose Zuordnung. Jede verbrauchende Marktlokation ist jederzeit genau einem Bilanzkreis zugeordnet. Fehlt dieser Bezug, greift der Netzbetreiber ein. Er stellt die Zuordnung im Use-Case „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“ wieder her. Dazu ordnet er den Ersatz- und Grundversorger der Marktlokation zu, den die GPKE durchgängig E/G nennt (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.1 Allgemeines).

Diese Zuordnung kann untermonatlich erfolgen. Sie wirkt wahlweise in die Zukunft oder in die Vergangenheit. Netznutzung und Bilanzierung laufen dabei synchron, damit kein Zeitraum ohne Zuordnung bleibt. Am Anfang steht immer dieselbe Beobachtung, nämlich der fehlende Lieferant an der Marktlokation.

Die GPKE nennt die typischen Gründe für diese Lücke (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.1 UC: Beginn der Ersatz-/Grundversorgung):

  • Der Energieliefervertrag wurde gekündigt, ohne dass eine Folgebelieferung vereinbart ist.
  • Der Lieferantenrahmenvertrag des bisherigen Lieferanten wurde gekündigt.
  • Der Übertragungsnetzbetreiber informiert über die Kündigung des Bilanzkreisvertrags.
  • Die Zuordnungsermächtigung, die der Bilanzkreisverantwortliche dem Lieferanten erteilt hat, ist erloschen.
  • Der Zeitreihentyp hat sich geändert und für den neuen Zeitreihentyp liegt keine gültige Zuordnungsermächtigung vor.
  • Eine Marktlokation wird erstmals in Betrieb genommen und kein Lieferant meldet sich an.

Auch bei einem Lieferbeginn kann die Lücke kurzfristig auftreten. Der Netzbetreiber führt den Use-Case „Lieferbeginn“ in seiner Nachbedingung ausdrücklich mit: Entstehende Zuordnungslücken schließt er durch Zuordnung des E/G (GPKE Teil 2, Kap. 2.1.1 UC: Lieferbeginn). Praktisch heißt das: Ein verspäteter oder scheiternder Lieferbeginn erzeugt keine unversorgte Marktlokation, sondern eine Ersatzversorgung.

Wer die Zuordnung anstößt und wer sie beurteilt

Der Netzbetreiber startet den Prozess, nicht der Versorger. Der Netzbetreiber erkennt die Lücke, wählt den Zuordnungsbeginn und versendet die Ankündigung. Er beschreibt den Grund der Zuordnung, den Zuordnungsbeginn und gegebenenfalls das Zuordnungsende, die Adresse und die MaLo-ID, die betroffenen Messlokationen, die zugeordneten Marktpartner und die Namen und Adressen von Anschlussnehmer und Anschlussnutzer. Außerdem teilt er mit, ob der versorgte Letztverbraucher ein Haushaltskunde ist (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.2 SD: Beginn der Ersatz-/Grundversorgung, Schritt 1).

Die Angabe „Haushaltskunde“ ist kein Zierfeld. Sie entscheidet, welche Regeln greifen, denn § 38 EnWG knüpft mehrere Rechte ausdrücklich an Haushaltskunden (§ 38 Abs. 1 und 2 EnWG). Ein Anspruch auf Ersatzversorgung besteht in den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 EnWG ausdrücklich für Haushaltskunden.

Die fachliche Beurteilung liegt beim Versorger. Der E/G prüft, ob die gemeldete Marktlokation in dem genannten Zeitraum tatsächlich in die Grund- oder Ersatzversorgungspflicht fällt, und teilt dem Netzbetreiber das Ergebnis mit (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog, Abschnitt 4.4, Use-Case Beginn der Ersatz-/Grundversorgung). Der Netzbetreiber entscheidet diese Frage nicht. Er kennt das Versorgungsverhältnis des Kunden nicht und kann deshalb auch kein Lieferende mitteilen.

Genau hier liegt eine häufige Fehlerannahme im Betrieb. Wer die Zuständigkeit beim Netzbetreiber vermutet, baut die Prüflogik an der falschen Stelle ein.

Der Ablauf in drei Schritten

Der Use-Case umfasst drei Prozessschritte mit klaren Fristen (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.2 SD: Beginn der Ersatz-/Grundversorgung, Schritte 1 bis 3). Unterscheiden Sie zwei Fälle: Der Zuordnungsbeginn liegt in der Zukunft, oder er liegt nicht in der Zukunft.

janeinZustimmung: Ersatz- oderGrundversorgung und BKZustimmungAblehnungkeine fristgerechteAntwort, 15:00 bis 16:00Uhr am ÜT derAnkündigungkeine fristgerechteAntwort, 15:00 bis 16:00Uhr des 1. WT nach derAnkündigungLücke erkannt: kein LF ander MaLoZuordnungsbeginn in derZukunft?NB: Ankündigung,frühester ÜZ 00:00 Uhr,spätester 13:00 Uhr desletzten WT vor demZuordnungsbeginnNB: AnkündigungunverzüglichE/G: Antwort, spätesterÜZ 15:00 Uhr am ÜT derAnkündigungE/G: Antwort, spätesterÜZ 15:00 Uhr des 1. WTnach der AnkündigungNB ordnet E/Gunverzüglich zumZuordnungsbeginn zuNB: Unterbrechung derAnschlussnutzung oderanderweitigeBK-ZuordnungNB ordnet zu, verwendetden vom E/G hinterlegtenBKBerechnungsformel,AbrechnungsdatenNetznutzung undBilanzkreis,Konfigurationen
Der Use-Case „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“ in drei Prozessschritten: Der Netzbetreiber kündigt an, der E/G antwortet mit Versorgungsart und Bilanzkreis, bei fehlender Antwort ordnet der Netzbetreiber mit dem hinterlegten Bilanzkreis selbst zu. Schritt 3 hat in beiden Zeitformen eine eigene Frist: im Fall II liegt sie zwischen 15:00 und 16:00 Uhr des ersten Werktags nach der Ankündigung.

Die Tabelle stellt die Fristen und die zulässigen Zuordnungsgründe gegenüber.

Prozessschritt Frist, Zuordnungsbeginn in der Zukunft Frist, Zuordnungsbeginn nicht in der Zukunft
1 Ankündigung der Zuordnung des E/G frühester ÜZ 00:00 Uhr, spätester ÜZ 13:00 Uhr des letzten WT vor dem Zuordnungsbeginn unverzüglich
2 Antwort des E/G auf die Ankündigung unverzüglich, spätester ÜZ 15:00 Uhr am ÜT der Ankündigung unverzüglich, spätester ÜZ 15:00 Uhr des 1. WT nach der Ankündigung
3 Zuordnung bei fehlender Antwort unverzüglich, frühester ÜZ 15:00 Uhr, spätester 16:00 Uhr am ÜT der Ankündigung unverzüglich, frühester ÜZ 15:00 Uhr, spätester 16:00 Uhr des 1. WT nach der Ankündigung

Beide Fälle von Schritt 3 haben also eine eigene Frist. Der Weg über die fehlende Antwort verschwindet im Fall II nicht, weil die Antwortfrist in Schritt 2 dort ohnehin kürzer ist. Im ersten Zuordnungsgrund, der Kündigung des Energieliefervertrags ohne Folgebelieferung, lässt die GPKE in Schritt 1 nur einen kurzen Vorlauf zu. Die Frist mit der Grenze von 13:00 Uhr am letzten Werktag gilt dort nur, solange der Fall nicht schon eingetreten ist. Für Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags, Kündigung des Bilanzkreisvertrags und erstmalige Inbetriebnahme sind beide Zeitformen zulässig.

Liegt der Zuordnungsbeginn nicht in der Zukunft, ist die Ankündigung unverzüglich zu senden. Die 13:00-Grenze gilt dann nicht. Das trifft den Praxisfall der rückwirkenden Zuordnung, etwa nach einer Kündigung, die der Netzbetreiber erst nach dem Termin bemerkt.

Der zweite Schritt trägt die eigentliche Information. Stimmt der E/G zu, teilt er mit, ob sich der Kunde ab dem Zuordnungsbeginn in Ersatzversorgung oder in Grundversorgung befindet, und nennt seinen Bilanzkreis. Der Netzbetreiber ordnet daraufhin unverzüglich zum Zuordnungsbeginn zu. Der genannte Bilanzkreis wird ihm in Prozessschritt 6, den Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung, zurückgemeldet.

Der dritte Schritt regelt den Ausfall. Antwortet der E/G nicht fristgerecht, ordnet der Netzbetreiber trotzdem zu. Er greift dabei auf den Bilanzkreis zurück, den der E/G für diesen Fall hinterlegt hat. Die Zuordnung darf nicht an einer fehlenden Antwort scheitern.

Lehnt der E/G dagegen ab, gilt eine harte Nachbedingung. Der Netzbetreiber muss sicherstellen, dass die entnommene Energie einem Bilanzkreis zugeordnet ist, oder er unterbricht die Anschlussnutzung an der Marktlokation.

Welche Prüfidentifikatoren laufen

Die Schritte sind UTILMD-Nachrichten mit festen Prüfidentifikatoren (Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 3.0, Lfd. Nr. 20410 bis 20440).

Lfd. Nr. Nachricht Prüfi Richtung Prozessschritt
20410 UTILMD, Anmeldung / Zuordnung EOG 55013 NB an LF (entspricht E/G) 1 Ankündigung der Zuordnung
20420 UTILMD, Bestätigung EOG Anmeldung 55014 LF (E/G) an NB 2 Antwort auf die Ankündigung
20430 UTILMD, Ablehnung EOG Anmeldung 55015 LF (E/G) an NB 2 Antwort auf die Ankündigung
20440 UTILMD, Anmeldung / Zuordnung EOG 55013 NB an LF (E/G) 3 Zuordnung bei fehlender Antwort

Der Prüfi 55013 trägt beide Richtungen des Netzbetreibers: die Ankündigung und die Zuordnung ohne Antwort. Der Prüfi 55014 bestätigt, der Prüfi 55015 lehnt ab. Beide Antworten hängen an der Prüfi 55013, weil die Anmeldung des Netzbetreibers die auslösende Nachricht ist. In der Abrechnung ist 55013 derselbe Geschäftsvorfall in der Sparte Strom.

Nach der Zuordnung laufen drei Folgeprozesse an. Der Netzbetreiber versendet die Berechnungsformel, führt die Abrechnungsdaten zur Netznutzungsabrechnung und zur Bilanzkreisabrechnung aus und richtet die Konfigurationen ein, die aus der Zuordnung eines Lieferanten folgen (GPKE Teil 2, Kap. 3.1.1.1 UC: Abrechnungsdaten Netznutzungsabrechnung). Bei unterjähriger Zuordnung und Abrechnung nach Arbeits- und Leistungspreis kommt zusätzlich die Übermittlung der bisher gemessenen Arbeits- und Leistungswerte hinzu. Sie ist spätestens am zehnten Werktag des Folgemonats auf den unterjährigen Zuordnungsbeginn fällig und muss vor dem Versand des Lieferscheins vorliegen.

Warum die Drei-Monats-Frist den Prozess steuert

§ 38 EnWG begrenzt die Ersatzversorgung. Das Rechtsverhältnis endet, wenn die Lieferung auf Grundlage eines Energieliefervertrags des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung (§ 38 Abs. 4 EnWG). Die Frist ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Grenze. Der Umsetzungsfragenkatalog des BDEW zitiert die Drei-Monats-Regel noch nach der früheren Gliederung als § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Wer beide Fundstellen nebeneinanderlegt, findet dort eine abweichende Absatznummer.

Für den Marktprozess hat das eine unmittelbare Folge. Der Netzbetreiber kennt das späteste Ende rechnerisch, kann es aber nicht eigenständig setzen. Er kann ein Lieferende nur mitteilen, wenn er es aus einer bereits vorliegenden Anmeldung eines dritten Lieferanten kennt. Bei Grund- und Ersatzversorgung liegt ihm ein solches Datum nicht vor. Die Beurteilung, ob die Marktlokation der Grundversorgung oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, obliegt dem Grund- und Ersatzversorger. Deshalb kann und darf der Netzbetreiber kein Lieferende-Datum in der Anmeldung mitteilen (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog, Abschnitt 4.4, GeLiGas_A009 Ersatz-/Grundversorgung).

Trägt der Versorger die Befristung nicht selbst? Die Umsetzungsfragen des BDEW beschreiben die Lücke ausführlich: Befristet der Netzbetreiber die Anmeldung nicht auf höchstens drei Monate und meldet der Grund- und Ersatzversorger die Marktlokation nicht ab, ist unklar, wie weiter zu verfahren ist. Ein Verbleib in der Ersatzversorgung wäre nicht rechtskonform. Ein Übergang in die Grundversorgung ohne Erklärung ebenfalls nicht.

Zum dritten Monat gibt es einen zweiten Weg. Der Wechsel von der Ersatzversorgung in die Grundversorgung findet automatisch statt, sofern der E/G zu diesem Zeitpunkt der Marktlokation noch zugeordnet ist (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.1 UC: Beginn der Ersatz-/Grundversorgung, Weitere Anforderungen). Zwei Punkte sind daran wichtig.

Erstens: Die Angabe, ob der Kunde sich in Ersatz- oder Grundversorgung befindet, ist keine stammdatenänderungsrelevante Angabe. Der automatische Wechsel löst deshalb keine Stammdatenänderung des E/G an den Netzbetreiber aus. Der Netzbetreiber sieht dem Datensatz nicht an, in welchem der beiden Verhältnisse der Kunde steht. Seine Systeme müssen damit umgehen können.

Zweitens: Der Übergang ändert den Preis, nicht die Zuordnung. Der Versorger bleibt derselbe, die Marktlokation bleibt demselben Bilanzkreis zugeordnet. Für die Marktkommunikation liegt eine stille Statusänderung vor.

Das Grundversorgungsverhältnis beenden

Der E/G kann das Grundversorgungs- oder Ersatzversorgungsverhältnis über den Use-Case „Lieferende von LF an NB“ beenden (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.1, Weitere Anforderungen). Will er die Belieferung nicht über die gesetzlichen Fristen hinaus fortsetzen, muss er die Marktlokation beim Netzbetreiber abmelden. Danach kann der Netzbetreiber sie vom Netz trennen.

Für die Ersatzversorgung braucht es dagegen keine Kündigung. Dieses Vertragsverhältnis ist nicht kündigungspflichtig, eine Kündigung ist daher nicht erforderlich (GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1 UC: Kündigung, Weitere Anforderungen). Trifft dennoch eine Kündigung eines Lieferanten beim E/G ein, prüft dieser keine Mindestvertragslaufzeit und keine Kündigungsfrist. Der E/G stimmt zu, sofern keine weiteren Ablehnungsgründe vorliegen.

Sobald ein neuer Lieferant den Kunden beliefern will, läuft dagegen der reguläre Weg der Zuordnung. Der neue Lieferant meldet zuerst beim Netzbetreiber den Lieferbeginn an. Daraufhin fragt der Netzbetreiber beim bisherigen Zuordnungsinhaber die Beendigung der Zuordnung an. In der Ersatzversorgung ist das der Grund- und Ersatzversorger.

Der letzte Ausweg ist die Unterbrechung. Kann eine Marktlokation nach dem Ende der Zuordnung weder dem E/G noch einem vertraglich bestimmten Ersatzbelieferer oder einem sonstigen Lieferanten zugeordnet werden, hat der Netzbetreiber die Anschlussnutzung zu unterbrechen (GPKE Teil 2, Kap. 2.5.2.1 UC: Lieferende von NB an LF, Weitere Anforderungen). Der Schutz durch die Grund- und Ersatzversorgung ist also keine Garantie auf Dauerbelieferung.

Konkretes Beispiel

Nehmen Sie eine verbrauchende Marktlokation in Niederspannung. Der Kunde kündigt zum 15. August, vereinbart aber keine Folgebelieferung. Der Lieferant meldet die Zuordnung beim Netzbetreiber ab, das Zuordnungsende liegt auf dem 15. August.

Der Netzbetreiber stellt fest, dass ab dem 16. August kein Lieferant zugeordnet ist. Er kennt die Grundversorgungspflicht und ordnet den E/G über den Use-Case „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“ zu. Mit dem Prüfi 55013 kündigt er die Zuordnung an. Der Zuordnungsbeginn liegt in der Zukunft, deshalb wahrt er das Fenster von 00:00 bis 13:00 Uhr am letzten Werktag davor.

Der E/G prüft, ob die Marktlokation in seine Ersatzversorgungspflicht fällt, und bestätigt mit dem Prüfi 55014. Er nennt seinen Bilanzkreis und die Angabe, dass sich der Kunde in Ersatzversorgung befindet. Der Netzbetreiber ordnet zum 16. August zu und übermittelt die Berechnungsformel sowie die Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung.

Wechselt der Kunde nicht bis zum 15. November in einen Sondervertrag, läuft die Belieferung über den automatischen Übergang als Grundversorgung weiter. Der E/G bleibt zugeordnet, die Preise wechseln auf die Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Eine Stammdatenänderung dazu sieht der Netzbetreiber nicht.

Sondert der E/G stattdessen im November ab, weil er nicht länger liefern will, folgt der Use-Case „Lieferende von LF an NB“. Meldet sich kein neuer Lieferant, kann der Netzbetreiber die Anschlussnutzung unterbrechen.

Folgen und Fehlerfälle

Zu spät gesendete Ankündigungen sind der häufigste Störfall. Verstreicht das Fenster mit der Grenze von 13:00 Uhr am letzten Werktag, ohne dass der Netzbetreiber den E/G angekündigt hat, bleibt die Marktlokation ohne Zuordnung. Der Netzbetreiber muss dann entweder selbst eine Bilanzkreiszuordnung sicherstellen oder unterbrechen.

Fehlende Antworten wirken nur scheinbar harmlos. Bleibt die Antwort aus, ordnet der Netzbetreiber zu, verwendet aber den vom E/G hinterlegten Bilanzkreis. Passt dieser Bilanzkreis nicht zum tatsächlichen Versorgungsverhältnis, laufen Energiemengen im falschen Bilanzkreis und die Bilanzkreisabrechnung zeigt einen Schiefstand.

Zu Unrecht angenommene Grundversorgung ist ein wiederkehrender Streitpunkt. Befristet der Netzbetreiber die Anmeldung nicht und meldet der E/G nicht ab, ist der weitere Weg offen. Die Umsetzungsfragen des BDEW halten ausdrücklich fest, dass der Netzbetreiber kein Lieferende-Datum mitteilen kann und dass der Grund- und Ersatzversorger die Marktlokation abmelden muss, wenn er nicht über die gesetzlichen Fristen hinaus liefern will. Der Beleg dafür steht in der Gas-Fundstelle GeLiGas_A009 (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog, Abschnitt 4.4, GeLiGas_A009, Sparte Gas).

Eine laufende Anmeldung blockiert die Marktlokation nicht. Geht während einer noch offenen Anmeldung zur Grund- und Ersatzversorgung eine Anmeldung eines neuen Lieferanten ein, darf diese nicht mit dem Hinweis auf eine bearbeitete Anmeldung abgelehnt werden. Der neue Lieferant ist zum genannten Termin zu bestätigen, auch wenn die Ersatzversorgungsanmeldung noch nicht abgeschlossen ist.

Ein Sonderfall betrifft die Sparte Gas. Dort regelt die Umsetzungsfrage GeLiGas_A009 dieselbe Frage, wie eine Marktlokation in Ersatzversorgung zu behandeln ist, wenn die Ersatzversorgungsfrist abläuft. Die Fundstelle ist ausdrücklich der Sparte Gas zugeordnet und stützt sich auf GeLi Gas, nicht auf die GPKE (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog, Abschnitt 4.4, GeLiGas_A009, Sparte Gas). Für die Sparte Strom trägt die GPKE-Lesefassung die Aussage selbst.

Typische Missverständnisse

„Der Versorger meldet sich selbst in die Ersatzversorgung an.“ Falsch. Der Netzbetreiber startet den Use-Case, weil er die Zuordnungslücke erkennt. Der E/G wird angekündigt und antwortet.

„Der Netzbetreiber beurteilt, ob Grund- oder Ersatzversorgung gilt.“ Falsch. Diese Beurteilung liegt beim Grund- und Ersatzversorger. Der Netzbetreiber übernimmt die Angabe und den genannten Bilanzkreis.

„Drei Monate Ersatzversorgung sind pro Kunde frei wählbar.“ Falsch. Die Frist des § 38 Abs. 4 EnWG ist eine gesetzliche Obergrenze. Sie endet früher, sobald ein Energieliefervertrag des Kunden greift.

„Der Wechsel in die Grundversorgung erzeugt eine Stammdatenänderung.“ Falsch. Ob Ersatz- oder Grundversorgung vorliegt, ist keine stammdatenänderungsrelevante Angabe.

„Eine Ersatzversorgung muss gekündigt werden.“ Falsch. Es ist kein kündigungspflichtiges Vertragsverhältnis.

„Ohne Antwort des E/G bleibt die Marktlokation unversorgt.“ Falsch. Der Netzbetreiber ordnet nach Ablauf der Frist selbst zu und nutzt den hinterlegten Bilanzkreis.

Was das für Systeme bedeutet

Wer den Prozess in SAP IS-U oder in einem Marktkommunikationssystem abbildet, braucht drei getrennte Bausteine. Der erste erkennt die Zuordnungslücke und leitet daraus den Zuordnungsgrund und den Zuordnungsbeginn ab. Der zweite prüft die Fristen aus Schritt 1 bis 3 und unterscheidet dabei, ob der Zuordnungsbeginn in der Zukunft liegt. Der dritte pflegt den Zustand Ersatz- oder Grundversorgung außerhalb der Stammdaten, weil er den Marktpartner nicht erreicht und nach drei Monaten ohnehin wechselt.

Planen Sie außerdem die Fristbearbeitung als eigene Aufgabe ein. Das Fenster mit der Grenze von 13:00 Uhr am letzten Werktag vor dem Zuordnungsbeginn ist kurz. Es fällt mit dem Zuordnungsbeginn zusammen und liegt oft an einem Werktag, an dem weitere Zuordnungsprozesse laufen. Wer die Ankündigung im Batch des Vortags erzeugt, verpasst es.

Ein weiterer Punkt betrifft die Bereinigung. Der Prozess erzeugt Zuordnungen für Marktlokationen, die der Versorger nicht selbst angemeldet hat. Kundenstammdaten des Versorgers und Marktstammdaten des Netzbetreibers können deshalb auseinandergehen. Rechnen Sie mit einem Abgleich, der neu zugeordnete Ersatzversorgungsfälle regelmäßig in die Kundenbearbeitung übergibt. Dazu gehört die Information des Letztverbrauchers nach StromGVV, die der E/G bei Belieferung übernimmt.

Quellen und Pflegehinweis

Die GPKE ist eine Festlegung der Bundesnetzagentur und wird regelmäßig angepasst. Maßgeblich ist die jeweils gültige Lesefassung. Diesen Artikel prüfen Sie bei jeder neuen Festlegung der Beschlusskammer 6 zum Lieferantenwechsel, besonders bei Änderungen an den Fristen der Zuordnungsprozesse und an den Prüfidentifikatoren. Prüfen Sie zusätzlich die Lesefassung, wenn der Umsetzungsfragenkatalog des BDEW eine neue Version erhält, weil dort die Auslegungsfragen zu Grund- und Ersatzversorgung fortgeschrieben werden. Für die Prüfidentifikatoren gilt die jeweils aktuelle Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren als Referenz.

Primärquellen zum Nachlesen