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Kurzantwort
Die GPKE Teil 2 ordnet ihre Use-Cases in drei Blöcke: vorbereitende Prozesse, Zuordnungsprozesse und ergänzende Prozesse. Zu den Zuordnungsprozessen gehören Lieferbeginn, Neuanlage, Beginn der Ersatz-/Grundversorgung, die Herstellung einer vollen Lieferantenzuordnung bei Erzeugung sowie Lieferende in beide Richtungen. GPKE Teil 2, Inhaltsverzeichnis
Die Kündigung ist kein Zuordnungsprozess. Sie stellt das Vertragsende fest, bevor sich die Zuordnung ändert. Wer löst die Zuordnungsprozesse aus? Bis auf die Ersatz-/Grundversorgung immer der Lieferant, adressiert an den Netzbetreiber.
Wer im Klärfall sitzt, fragt zuerst nach dem Anlass: Kündigung, Wechsel, Einzug, Neuanlage oder Belieferungslücke? Aus dem Anlass ergibt sich der einschlägige Use-Case, und aus ihm die Fristen und Nachrichten.
Warum die Landkarte wichtiger ist als der Einzelprozess
Der Lieferantenwechsel ist der bekannteste Fall, aber nicht der einzige Weg, auf dem sich eine Zuordnung ändert. Eine Marktlokation entsteht neu, ein Kunde zieht aus, ein Vertrag endet ohne Folgebelieferung, ein Bilanzkreisvertrag wird gekündigt. Jeder dieser Anlässe führt in einen anderen Use-Case mit eigenen Fristen.
Die GPKE Teil 2 hält diese Fälle getrennt. Ein Lieferant, der einen Lieferbeginn anmeldet, obwohl es sich um eine erstmalige Inbetriebnahme handelt, arbeitet im falschen Prozess. Der Netzbetreiber lehnt die Anmeldung dann mit genau diesem Grund ab. GPKE Teil 2, Kap. 2.1.1
Die Landkarte hat außerdem eine rechtliche Seite. Die Zuordnungsprozesse greifen auf die Grund- und Ersatzversorgungspflicht aus § 36 und § 38 EnWG zurück. Der Netzbetreiber darf eine Marktlokation nicht ohne zugeordneten Lieferanten lassen.
Die drei Blöcke der GPKE Teil 2
Kapitel 1 versammelt die vorbereitenden Prozesse. Dazu gehören die Ermittlung der MaLo-ID und die Kündigung. Beide schaffen die Voraussetzung für einen Zuordnungsprozess, ändern selbst aber keine Zuordnung. GPKE Teil 2, Kap. 1
Kapitel 2 enthält die eigentlichen Zuordnungsprozesse. Das sind Lieferbeginn, Neuanlage, Beginn der Ersatz-/Grundversorgung, Herstellung einer 100-%-LF-Zuordnung bei erzeugenden Marktlokationen und die beiden Lieferende-Prozesse.
Kapitel 3 enthält ergänzende Prozesse ohne Zuordnungswirkung. Beispiele sind die Übermittlung von Abrechnungsdaten, der Lieferschein, die Netznutzungsabrechnung, Preisblätter und die Sperr- und Entsperrprozesse.
Diese Dreiteilung hilft bei der Einordnung. Wer einen Vorgang einordnen will, fragt zuerst, ob die Zuordnung wechselt. Ändert sie sich, ist Kapitel 2 einschlägig. Bleibt sie gleich, läuft der Vorgang als vorbereitender oder ergänzender Prozess.
| Use-Case | Kapitel | Auslöser | Rollen | Wirkt auf die Zuordnung |
|---|---|---|---|---|
| Ermittlung der MaLo-ID | 1.1 | MaLo-ID liegt dem LF nicht vor | LF, NB | nein |
| Kündigung | 1.2 | Kunde kündigt, LFN kündigt für ihn | LF | nein, bereitet das Lieferende vor |
| Lieferbeginn | 2.1 | Wechsel mit oder ohne Einzug | LF, NB | ja, LFN wird zugeordnet |
| Neuanlage | 2.2 | erstmalige Inbetriebnahme | LF, NB | ja, LF wird zugeordnet |
| Beginn der Ersatz-/Grundversorgung | 2.3 | Marktlokation ohne zugeordneten LF | NB, E/G | ja, E/G wird zugeordnet |
| Herstellung einer 100-%-LF-Zuordnung | 2.4 | erzeugende MaLo nicht vollständig zugeordnet | NB, LF | ja, Restmenge wird zugeordnet |
| Lieferende von LF an NB | 2.5.1 | Vertragsende ohne Folgebelieferung | LF, NB | ja, Zuordnung endet |
| Lieferende von NB an LF | 2.5.2 | Stilllegung, fehlende Zuordnungsermächtigung | NB, LF, MSB | ja, Zuordnung endet |
Kündigung: der vorbereitende Schritt
Die Kündigung ist der einzige Use-Case, in dem zwei Lieferanten ohne den Netzbetreiber miteinander sprechen. Der neue Lieferant, in der GPKE LFN genannt, sendet die Kündigung an den alten Lieferanten, den LFA. Der LFA prüft und teilt das Ergebnis mit. GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1
Die Antwortfrist ist eng. Der LFA muss unverzüglich antworten. Spätestens ist es der erste Werktag nach dem Übertragungszeitpunkt der Kündigung. Bei einer Ablehnung teilt er den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist mit. GPKE Teil 2, Kap. 1.2.2
Eine wichtige Nachbedingung verknüpft die beiden Schritte. Mit der Bestätigung der Kündigung ist der LFA verpflichtet, unmittelbar den Use-Case „Lieferende von LF an NB“ gegenüber dem Netzbetreiber anzustoßen. Die Kündigung löst die Abmeldung also selbst aus.
Für die Ersatzversorgung gilt eine Ausnahme. Sie ist kein kündigungspflichtiges Vertragsverhältnis, eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich. Sendet ein Lieferant dem Ersatz- oder Grundversorger dennoch eine Kündigung, stimmt dieser zu, sofern keine Ablehnungsgründe vorliegen. GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1
Die GPKE empfiehlt, die Kündigung dem Lieferbeginn vorzuschalten. Das senkt das Risiko späterer Klärfälle, weil das Vertragsende vor der Zuordnungsänderung feststeht.
Lieferbeginn: der Standardfall des Wechsels
Der Lieferbeginn ist der Prozess für jede Zuordnungsänderung an einer bestehenden Marktlokation. Der neue Lieferant meldet sich beim Netzbetreiber an. Der Netzbetreiber beendet dabei die Zuordnung des alten Lieferanten und hebt die Zuordnung eines etwaigen zukünftigen Lieferanten auf. GPKE Teil 2, Kap. 2.1.1
Als Auslöser nennt die Festlegung vier Konstellationen. Es sind Lieferantenwechsel mit und ohne gleichzeitigen Einzug des Letztverbrauchers. Dazu kommt die Zuordnung des bisherigen Lieferanten nach einem Lieferende, ebenfalls mit und ohne Einzug. Der Einzug ist damit ein Anlass innerhalb desselben Use-Cases. Einen eigenen Prozess hat er nicht.
Die Anmeldung muss unverzüglich nach Vorliegen des Anmeldegrundes beim Netzbetreiber sein. Spätestens ist der Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungsbeginn einzuhalten. Der Netzbetreiber antwortet bis 11:00 Uhr des ersten Werktags nach dem Eingang. GPKE Teil 2, Kap. 2.1.2
Bei EEG-Marktlokationen gelten abweichende Vorlauffristen. Wechselt die Veräußerungsform von der Einspeisevergütung in die Direktvermarktung, darf der Zuordnungsbeginn nur ein Monatserster sein, und der späteste Übertragungszeitpunkt liegt fünf Werktage davor. GPKE Teil 2, Kap. 2.1.1, Tabelle Fristen für die Anmeldung
Der Erfolgsfall zieht eine Kette von Folgeprozessen nach sich. Der Netzbetreiber übermittelt Abrechnungsdaten zur Netznutzung und zur Bilanzkreisabrechnung. Er sendet die Berechnungsformel und stößt die Konfiguration nach GPKE Teil 3 an. Entstehen Zuordnungslücken, schließt er sie über die Ersatz-/Grundversorgung.
Neuanlage: wenn die Marktlokation neu ist
Die Neuanlage betrifft die erstmalige Inbetriebnahme einer Marktlokation. Sie ist kein Lieferbeginn, weil dort noch kein Lieferant zugeordnet war. Ein Lieferant, der eine Neuanlage über den Lieferbeginn anmeldet, erhält eine Ablehnung. GPKE Teil 2, Kap. 2.2.1
Die Besonderheit liegt in der Identifikation. Der Netzbetreiber kann die Marktlokation vor der Inbetriebnahme oft nicht sofort eindeutig erkennen. In dem Fall darf er nicht wegen Nichtidentifikation ablehnen. Er prüft bis zu 60 Werktage lang täglich, ob die Identifikation gelingt. GPKE Teil 2, Kap. 2.2.2
Die Anmeldefrist hängt von der Veräußerungsform ab. Bei Direktvermarktung ab Inbetriebnahmedatum liegt der späteste Übertragungszeitpunkt einen Monat vor dem voraussichtlichen Zuordnungsbeginn. Bei allen anderen Fällen ist es der Tag vor dem letzten Werktag vor dem voraussichtlichen Zuordnungsbeginn.
Im Erfolgsfall ersetzt der Netzbetreiber den voraussichtlichen durch den tatsächlichen Zuordnungsbeginn. Das ist das Inbetriebnahmedatum zu 00:00 Uhr. Damit löst sich die Unsicherheit des voraussichtlichen Termins am Ende des Prozesses auf.
Ersatz- und Grundversorgung: das Sicherheitsnetz
Jede verbrauchende Marktlokation muss zu jedem Zeitpunkt genau einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Ist das nicht der Fall, stellt der Netzbetreiber die Zuordnung selbst her, indem er den Ersatz- oder Grundversorger der Marktlokation zuordnet. GPKE Teil 2, Kap. 2.3.1
Anders als bei den übrigen Zuordnungsprozessen läuft die Richtung hier umgekehrt. Der Netzbetreiber kündigt die Zuordnung dem Ersatz- oder Grundversorger an. Der Versorger antwortet mit Zustimmung oder Ablehnung. Antwortet er nicht fristgerecht, ordnet der Netzbetreiber ihn dennoch zu. GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.2
Bei einem in der Zukunft liegenden Zuordnungsbeginn liegt die Ankündigung am letzten Werktag vor dem Zuordnungsbeginn. Frühester Übertragungszeitpunkt ist 00:00 Uhr, spätester 13:00 Uhr. Die Antwort ist bis 15:00 Uhr am selben Tag fällig, die Zuordnung ohne Antwort zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr.
Die Zuordnung kann untermonatlich erfolgen, in die Zukunft wie in die Vergangenheit. Netznutzung und Bilanzierung laufen dabei synchron. Das ist der Mechanismus, mit dem eine bereits entstandene Lücke rückwirkend geschlossen wird. GPKE Teil 2, Kap. 2.3.1
Der Übergang von der Ersatz- in die Grundversorgung geschieht nach drei Monaten automatisch, solange der Versorger der Marktlokation noch zugeordnet ist. Eine Stammdatenänderung löst das nicht aus, weil die Angabe zur Versorgungsart kein stammdatenänderungsrelevantes Datum ist.
Der BDEW hält dazu fest, dass der Netzbetreiber ein Lieferende-Datum nur nennen kann, wenn er es kennt. Bei Grund- und Ersatzversorgung kennt er es nicht, weil die Einordnung dem Versorger obliegt. Will der Versorger die Belieferung nicht über die gesetzliche Frist hinaus fortführen, muss er die Marktlokation selbst abmelden. BDEW-Umsetzungsfragenkatalog, Kap. 4.4, GeLiGas_A009
Lieferende in beide Richtungen
Die GPKE Teil 2 trennt zwei Lieferende-Prozesse nach der auslösenden Rolle. Beim „Lieferende von LF an NB“ meldet der Lieferant die Zuordnung ab, etwa nach einem Vertragsende ohne Folgebelieferung, nach Auszug oder Stilllegung. Der Lieferant ist hier der Auslöser. GPKE Teil 2, Kap. 2.5.1.1
Beim „Lieferende von NB an LF“ kündigt der Netzbetreiber die Beendigung an. Typische Auslöser sind eine Stilllegung der Marktlokation oder der Wegfall der Zuordnungsermächtigung des Bilanzkreisverantwortlichen. In diesem Fall wirken drei Rollen mit: Lieferant, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. GPKE Teil 2, Kap. 2.5.2.1
In beiden Fällen führt der Netzbetreiber im Erfolgsfall den Beginn der Ersatz-/Grundversorgung aus, wenn keine Folgebelieferung vorliegt. Bleibt die Marktlokation danach weder dem Versorger noch einem Ersatzbelieferer oder sonstigen Lieferanten zuordenbar, muss der Netzbetreiber die Anschlussnutzung unterbrechen.
Ein Sonderfall ist die Sperrung kurz vor einem bestätigten Lieferbeginn. Der BDEW hält fest, dass der Netzbetreiber einen Sperrauftrag ablehnt, wenn der beauftragende Lieferant nicht im gesamten Sperrzeitraum zugeordnet ist. BDEW-Umsetzungsfragenkatalog, Kap. 4.7, GPKE_A019
Wie die Prozesse ineinandergreifen
Die Use-Cases bilden eine Kette. Der Ausgang eines Prozesses löst dabei den nächsten aus. Die folgende Grafik zeigt den Weg vom Kundenanlass bis zur geschlossenen Zuordnung. Sie trennt den Vertragsschritt von den Schritten, die die Zuordnung ändern.
Der erste Schritt ist immer die Frage nach dem Anlass. Führt er zu einem Wechsel, steht die Kündigung am Anfang, gefolgt vom Lieferbeginn. Endet die Belieferung ohne Nachfolger, folgt auf das Lieferende die Ersatz- oder Grundversorgung.
Zwei Ausnahmen durchbrechen die Kette. Die Neuanlage tritt an die Stelle des Lieferbeginns, weil es keinen Vorgänger gibt. Bei erzeugenden Marktlokationen schließt der Netzbetreiber offene Anteile über die Herstellung einer 100-%-LF-Zuordnung.
Typische Missverständnisse
Die Kündigung ändert die Zuordnung. Sie tut es nicht. Sie stellt das Vertragsende fest und verpflichtet den alten Lieferanten zur Abmeldung. Erst das Lieferende ändert die Zuordnung beim Netzbetreiber. GPKE Teil 2, Kap. 1.2.1
Einzug und Auszug sind eigene Use-Cases. Sie sind Auslöser innerhalb des Lieferbeginns und des Lieferendes. Die GPKE Teil 2 führt dafür keinen eigenen Prozess.
Die Ersatzversorgung braucht eine Kündigung. Sie ist kein kündigungspflichtiges Vertragsverhältnis. Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich, wird aber bei Eingang beantwortet.
Der Netzbetreiber ordnet nur auf Antrag zu. Bei der Ersatz-/Grundversorgung handelt er von sich aus, weil jede verbrauchende Marktlokation jederzeit einem Bilanzkreis zugeordnet sein muss. Antwortet der Versorger nicht, wird die Zuordnung trotzdem wirksam.
Die Neuanlage ist ein Lieferbeginn mit anderem Datum. Die Fristen unterscheiden sich grundlegend, und die Identifikationsprüfung ebenso. Bei der Neuanlage läuft eine Prüfschleife von bis zu 60 Werktagen.
Zuordnungslücken bleiben bestehen, bis jemand sie meldet. Der Netzbetreiber schließt sie selbst. Bei Lieferbeginn und Lieferende verweist die Nachbedingung ausdrücklich auf den Use-Case „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“.
Quellen und Pflegehinweis
Maßgeblich ist die Lesefassung der GPKE Teil 2 zur Festlegung BK6-24-174. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht dort alle Fassungen mit ihren Gültigkeitszeiträumen, beginnend bei BK6-06-009 vom 11. Juli 2006 bis zur aktuellen Fassung seit dem 6. Juni 2025. GPKE, gültige und frühere Fassungen
Die Kapitelnummern hier folgen der Lesefassung zu BK6-24-174. Ältere Umsetzungsfragen des BDEW verweisen teilweise auf Kapitelzählungen der Fassung nach BK6-22-128, etwa Kapitel 4.1 für den Lieferbeginn. Ein Abgleich lohnt, bevor ein Zitat in ein Projektpapier wandert. BDEW-Umsetzungsfragenkatalog, Kap. 4.3 und 4.4
Bei einer neuen Fassung sind drei Dinge zu prüfen: die Kapitelzählung der Use-Cases, die Fristen in den Sequenzdiagrammen und die Liste der Auslöser. Der letzte Punkt entscheidet, welcher Prozess im Klärfall einschlägig ist.
Primärquellen zum Nachlesen
- Bundesnetzagentur – GPKE Teil 2, Fokus Zuordnungsprozesse, Lesefassung zur Festlegung BK6-24-174bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – GPKE, gültige und frühere Fassungen mit Inkrafttretenszeiträumenbundesnetzagentur.de
- BDEW – Umsetzungsfragenkatalog zur Marktkommunikation, Stand 26.02.2025, V1.25bdew.de
- Bundesnetzagentur – GPKE, konsolidierte Lesefassung gemäß Beschluss BK6-22-128, gültig ab 01.10.2023bundesnetzagentur.de