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Flexibilität im Netz

01Energiesystem & Netze

Ausfallarbeit und Ausfallvergütung im Redispatch

Wie aus einer Abregelung eine abrechenbare Ausfallarbeit je Viertelstunde wird, wer die Energiemenge bilanziell ausgleicht und wer den finanziellen Ausgleich zahlt.

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Kurzantwort

Ein Redispatch-Abruf oder eine geduldete Anpassung verändert die Fahrweise einer Anlage. Der Netzbetreiber darf die Einspeisung anweisen oder selbst begrenzen, wenn das Netz sonst überlastet würde (§ 13a Abs. 1 EnWG). Aus dem Unterschied zwischen der Fahrweise ohne Maßnahme und der vorgegebenen Fahrweise wird je Viertelstunde die Ausfallarbeit als Energiemenge bestimmt. Diese Menge gleicht im Planwertmodell der anweisende Netzbetreiber bilanziell aus, damit der Bilanzkreis des Direktvermarkters nicht in Ausgleichsenergie läuft (§ 13a Abs. 1a EnWG). Bei Anlagen am Verteilernetz ruht dieser gezielte Ausgleich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031; solange läuft er ungezielt über den Bilanzkreisverantwortlichen des Lieferanten. Davon getrennt steht der finanzielle Ausgleich, den der Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zahlt.

Warum Menge und Geld getrennt laufen

Die Ausfallarbeit ist keine Vergütungsposition. Sie ist eine Rechengröße, die zwischen dem Abruf und der Abrechnung entsteht. Aus ihr folgen zwei getrennte Vorgänge.

Der bilanzielle Ausgleich hält den Bilanzkreis sauber. Er sorgt dafür, dass die Redispatch-Maßnahme in den Bilanzkreisen so wirkt, als hätte sie nicht stattgefunden (BK6-23-241, Beschlussseite, Abschnitt zum Zweck). Ohne ihn müsste der Bilanzkreisverantwortliche die nicht eingespeiste Energie als Ausgleichsenergie nachkaufen.

Der finanzielle Ausgleich betrifft das Geld. Er ist angemessen, wenn er den Anlagenbetreiber wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt als ohne die Maßnahme (§ 13a Abs. 2 EnWG). Dabei ist der bilanzielle Ausgleich anzurechnen.

Weichen beide Größen bei fluktuierender Erzeugung voneinander ab, entsteht ein Korrekturbetrag. Die Differenz zwischen Ausfallarbeit und dem bilanziellen Ausgleich wird mit dem Index Ausgleichsenergiepreis multipliziert und dem finanziellen Ausgleich vorzeichenrichtig zugerechnet (BK6-23-241, Anlage, Kap. 2.1.3). Ein nachträglicher bilanzieller Ausgleich dieser Differenz findet nicht statt.

Beide Ebenen betreffen dieselbe Viertelstunde, aber verschiedene Empfänger. Der bilanzielle Ausgleich läuft über den Bilanzkreisverantwortlichen, der finanzielle Ausgleich über den Anlagenbetreiber. Ein Anlagenbetreiber kann deshalb eine Gutschrift im Bilanzkreis sehen und trotzdem auf sein Geld warten.

Vom Abruf zur abrechenbaren Menge

getrennte EbeneAbruf oder Duldung:Netzbetreiber begrenztdie EinspeisungFahrweise ohneMaßnahme:Fahrplan, Prognose oderMesswertAusfallarbeit jeViertelstundeWA,i in kWhBilanzielle Überführung:Ausgleichsfahrplan undZeitreiheFinanzieller Ausgleich:Netzbetreiber zahlt anAnlagenbetreiberErstattung ersparterAufwendungen:Anlagenbetreiber zahltzurückAusgleichsenergie imBilanzkreiswird vermieden
Vom Abruf zur Zahlung: Zuerst entsteht eine Energiemenge, dann deren bilanzielle Überführung, erst danach der Geldbetrag.

Die Kette beginnt mit dem Abruf. Der anweisende Netzbetreiber teilt dem Einsatzverantwortlichen mit, welche Leistung gelten soll. Bei Anlagen mit nicht fluktuierender Erzeugung ist die Ausfallarbeit die Differenz zwischen der geplanten Fahrweise und der Fahrweise aufgrund des Werts der Leistungslimitierung, multipliziert mit einer Viertelstunde (BK6-23-241, Anlage, Kap. 3.3.1). Die Pauschalabrechnung setzt dort stattdessen den letzten vollständig gemessenen Leistungsmittelwert vor der Maßnahme an (BK6-23-241, Anlage, Kap. 3.3.2).

Für fluktuierende Erzeugung greifen eigene Rechenwege. Die Anlage trennt sie nach Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen (BK6-23-241, Anlage, Kap. 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4). Bei der Spitzabrechnung leitet der Rechenweg die theoretische Leistung der Viertelstunde aus Messwerten und einem Vergleichszeitraum ab. Die Pauschalabrechnung arbeitet stattdessen mit einem Anlagenfaktor je Jahreszeit und Uhrzeit. Für dessen Uhrzeiten gilt die Zeitzone UTC+1 (BK6-23-241, Anlage, Kap. 3.2.4.3).

Die Modelle und Varianten greifen nicht bei allen Anlagen gleich:

Bilanzierungsmodell Abrechnung Wer liefert die Eingangsdaten
Planwertmodell Spitzabrechnung oder vereinfachte Spitzabrechnung durch den Netzbetreiber Einsatzverantwortlicher über Planungsdaten
Prognosemodell kein bilanzieller Ausgleich durch den Netzbetreiber; er läuft ungezielt über den Bilanzkreisverantwortlichen des Lieferanten keine Vorgabe der Anlage; der Bilanzkreisverantwortliche bewirtschaftet den Ausgleich über seine eigene Fahrplan- und Prognoselage

Die Tabelle folgt der Zuordnung in der Anlage. Steuerbare Ressourcen im Planwertmodell sind der Spitzabrechnung oder der vereinfachten Spitzabrechnung zuzuordnen (BK6-23-241, Anlage, Kap. 3.2.1). Die Pauschalabrechnung bleibt nur für Ressourcen wählbar, die bei Bekanntmachung der Festlegung bereits pauschal abgerechnet wurden. Für sie endet sie spätestens am 31. Dezember 2028. Das Wind-Bin-Verfahren arbeitet mit einem Korrekturfaktor je Wind-Bin (BK6-23-241, Anlage, Kap. 3.2.3.2).

Danach folgt die Abstimmung. Die Fristen sind so zu gestalten, dass die Ausfallarbeit spätestens zum Ende des dritten Folgemonats nach dem Ende der Maßnahme feststeht. Andernfalls muss die Uneinigkeit über ihre Höhe nach dem Clearing festgestellt sein (BK6-23-241, Anlage, Kap. 6.4.3). Ein zweiter Anlauf ist danach nicht vorgesehen. Erst dann ist die Menge abrechenbar.

Wer wem was schickt und zahlt

Der Netzbetreiber ordnet an und ermittelt die Ausfallarbeit. Den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 EnWG zahlt der Betreiber des Übertragungsnetzes an den Anlagenbetreiber. Ordnet ein Verteilernetzbetreiber an, tritt an diese Stelle der Aufwendungsersatz des Verteilernetzbetreibers nach § 14 Absatz 1b EnWG (siehe unten). Der Anschlussnetzbetreiber teilt dem Lieferanten mit, über welchen Redispatch-Bilanzkreis der bilanzielle Ausgleich im Planwertmodell läuft (BK6-23-241, Anlage, Kap. 6.4.5).

Der Anlagenbetreiber ist Anspruchsberechtigter des finanziellen Ausgleichs. Er trägt die Nachweise über Anlagenzustand und entgangene Erlöse. Erstattet er ersparte Aufwendungen nicht, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sie zurückfordern, weil sie gesetzlich dem Anlagenbetreiber zugewiesen sind.

Der Einsatzverantwortliche liefert die Planwerte und meldet Nichtbeanspruchbarkeiten sowie marktbedingte Anpassungen. Ohne seine Daten fehlt im Planwertmodell die Bezugsgröße für P_plan je Viertelstunde.

Der Bilanzkreisverantwortliche trägt den bilanziellen Ausgleich. Anspruchsgegner ist der Übertragungsnetzbetreiber, der die Anlage zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung selbst durchgeführt hat. Der Bilanzkreisverantwortliche hat diesen Anspruch und muss den Ausgleich abnehmen; spiegelbildlich hat der Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme (§ 13a Abs. 1a Satz 1 und 2 EnWG). Der bilanzielle Ausgleich erfolgt durch die Anmeldung korrespondierender Fahrpläne. Jeder Netzbetreiber verwendet dafür genau einen Bilanzkreis als Redispatch-Bilanzkreis (BK6-23-241, Anlage, Kap. 2.1.2).

Zum Geldfluss gehört eine Rückrichtung. Der Anlagenbetreiber erstattet ersparte Aufwendungen an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 13a Abs. 2 EnWG). Wer Brennstoff spart oder Erlöse aus einer anderen Vermarktung behält, muss das gegenrechnen. Bei nicht nach EEG vergüteten technischen Ressourcen sind ersparte Aufwendungen schon in den gemeldeten spezifischen Kosten in Ansatz zu bringen (BK6-23-241, Anlage, Kap. 4.2.21).

Die Kostenlast trifft nicht immer den Netzbetreiber, der abregelt. Liegt die Ursache im Netz eines Übertragungsnetzbetreibers, ersetzt dieser dem ausführenden Netzbetreiber die Kosten für den bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse. Der Erstattungsanspruch steht unter dem Vorbehalt, dass kein Anspruch nach § 14 Absatz 1c Satz 2 EnWG besteht (§ 13a Abs. 5 EnWG).

Das gilt in Verteilernetzen nur befristet

Für Betreiber von Verteilernetzen gilt eine Besonderheit. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 findet der gezielte bilanzielle Ausgleich nur nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur Anwendung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 EnWG). Die Festlegung ist nach § 14 Abs. 1a EnWG ebenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 zu befristen. Solange keine solche Festlegung greift, gilt der bilanzielle Ausgleich als erfüllt. Der Verteilernetzbetreiber zahlt dann als Teil des finanziellen Ausgleichs einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Durchführung des Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen.

Die Beschlusskammer 6 hat diesen Weg mit der Festlegung vom 7. Mai 2026 beschrieben. Sie führt die drei bisherigen Festlegungen in einem Dokument zusammen und überführt Anlagen nach und nach in den gezielten bilanziellen Ausgleich im Planwertmodell im Netz des Anschlussnetzbetreibers (BK6-23-241, Beschlussseite). Bei allen Anlagen, die noch nicht überführt sind, läuft der Ausgleich ungezielt über den Bilanzkreisverantwortlichen des Lieferanten.

Vereinfachtes Beispiel: eine Viertelstunde

Eine Windenergieanlage liegt im Planwertmodell. Der Planwert für eine Viertelstunde beträgt 8 MW, der Netzbetreiber begrenzt die Einspeisung auf 3 MW. Die Ausfallarbeit dieser Viertelstunde beträgt dann 5 MW mal 0,25 h, also 1,25 MWh.

Das ist ein vereinfachtes Beispiel. Es zeigt nur, wie aus Leistungsdifferenz und Zeitraum eine Menge wird. Aus 1,25 MWh folgt kein bestimmter Eurobetrag. Die Höhe hängt an der geltenden Festlegung, an der Anlage, der Vermarktungsform und den Nachweisen. Für den bilanziellen Teil ist wichtig, ob die Anlage im Planwertmodell oder im Prognosemodell liegt. Für den finanziellen Teil zählt, welche Positionen der Festlegung einschlägig sind. Die Festlegung BK8-22-001-A regelt die Bestimmung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Abs. 2 EnWG ab dem 1. Januar 2024 (BK8-22-001-A, Anwendungsbereich). Prüfe vor jeder Abrechnung, welche Fassung gilt.

Folgen und Fehlerfälle

  • Falsches Bilanzierungsmodell: Wird eine Anlage im Prognosemodell wie eine im Planwertmodell behandelt, entstehen unbrauchbare Bezugswerte. Im Planwertmodell müssen Cluster so gebildet werden, dass alle steuerbaren Ressourcen einem einzigen Modell zugeordnet sind (BK6-23-241, Anlage, Kap. 5.5).
  • Fehlende oder verspätete Planwerte: Im Planwertmodell fehlen dann Mindestleistung, Dargebotsleistung und beanspruchbare Leistung. Die Ausfallarbeit lässt sich nicht belastbar bestimmen.
  • Fehlende Wetter- oder Messdaten: Die vereinfachte Spitzabrechnung ersetzt Messwerte durch Einstrahlwerte eines meteorologischen Dienstleisters. Die Rechenwege für Spitzabrechnung und Wind-Bin-Verfahren verlangen vollständige Wertepaare. Unvollständige Datensätze werden verworfen (BK6-23-241, Anlage, Kap. 3.2.3).
  • Ersatzwerte: Sie verändern die Menge systematisch. Für die Spitzabrechnung bei Wind und Solar liegt der Vergleichszeitraum im letzten Tag ohne Maßnahme gegenüber der Ressource. Fehlt er, rückt der Zeitraum weiter nach hinten.
  • Viertelstundenscharfe Messung fehlt: Der Anschlussnetzbetreiber kann den Wechsel in den Duldungsfall ablehnen, wenn keine viertelstundenscharfe Messung erfolgt oder Zweifel an der Umsetzung bestehen (BK6-23-241, Anlage, Kap. 6.3.2).
  • Verspätete oder doppelte Meldung: Nach Ablauf der Abstimmungsfrist darf der Abstimmungsprozess zur Ausfallarbeit nicht erneut gestartet werden. Eine späte Korrektur ist dann nicht mehr durchsetzbar.
  • Doppelt berücksichtigte ersparte Aufwendungen: Werden sie im finanziellen Ausgleich und im Bilanzkreis abgezogen, schmälert das den Anspruch doppelt.
  • Anlage unterhalb der Schwelle: Die Verpflichtung greift ab einer elektrischen Nennleistung von 100 kW oder wenn der Netzbetreiber die Anlage jederzeit fernsteuern kann. Anlagen mit Anschluss nur am 16,7-Hz-Bahnstromnetz sind ausgenommen; die Anlage greift dabei auf § 13a Abs. 1 Satz 1 EnWG zurück (BK6-23-241, Anlage, Kap. 1, Begriffe „Anlage“ und „Anschlussnetzbetreiber“).

Typische Missverständnisse

Ausfallarbeit sei die Vergütung. Falsch. Die Ausfallarbeit ist eine Energiemenge. Die Vergütung ist der finanzielle Ausgleich.

Jeder Abruf führe automatisch zu einer Zahlung. Nicht zwingend. Bei Anlagen mit Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nummer 2 EEG sind die Sätze 1 bis 3 des § 14 Abs. 1b EnWG nicht anzuwenden (§ 14 Abs. 1b Satz 6 EnWG).

Der Netzbetreiber zahle die entgangene Einspeisevergütung zusätzlich zum bilanziellen Ausgleich. Falsch. Der bilanzielle Ausgleich ist bei der Bemessung des finanziellen Ausgleichs anzurechnen (§ 13a Abs. 2 EnWG).

Ausfallarbeit und Ausgleichsenergie seien dasselbe. Falsch. Die Ausfallarbeit ist die Ursache, die Ausgleichsenergie die Folge im Bilanzkreis, wenn nicht ausgeglichen wird.

Es gebe einen bundesweit einheitlichen Preis je MWh Ausfallarbeit. Falsch. Der finanzielle Ausgleich folgt den Positionen des § 13a Abs. 2 EnWG und der geltenden Festlegung. Ein Preis je MWh steht dort nicht.

Abgrenzung zu den Nachbarartikeln

Den Abruf selbst und die Rolle des Engpasses erklärt Redispatch verständlich erklärt. Der Nachbarartikel Redispatch 2.0 für EE-Anlagen beschreibt den Prozess für EE-Anlagen von der Stammdatenerfassung bis zur Abrechnung. Wer die vier Bilanzierungsmodelle mit ihren Objekten und Rollen nachlesen will, findet sie in Netzlokation und technische Ressource.

Quellen und Pflegehinweis

Die Rechenwege stammen aus der Anlage zur Festlegung BK6-23-241 (BilAReM). Den Beschluss hat die Beschlusskammer 6 am 7. Mai 2026 erlassen. Die Anlage ersetzt die Regelungen der Festlegungen BK6-20-059, BK6-20-060 und BK6-20-061. Eine frühere Fassung stammt aus der zweiten Konsultation vom Januar 2026; prüfe vor jeder Abrechnung, welche Fassung gilt. Prüfe außerdem, welche Anlagen zu welchem Termin in das Planwertmodell überführt werden, und ob der Aufwendungsersatz für Verteilernetzbetreiber inzwischen durch eine Festlegung nach § 14 EnWG konkretisiert ist. Die Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2031.

Veränderlich sind außerdem die Fristen des Abstimmungsprozesses und die Anwendungsdaten der Festlegungen. Beide gehören bei jeder Aktualisierung geprüft. Stand dieses Artikels ist der 11. September 2026.

Primärquellen zum Nachlesen