nNick Energy Atlas
Flexibilität im Netz

01Energiesystem & Netze

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und § 14a EnWG

Wie Wärmepumpen, Wallboxen und Speicher als steuerbare Ressourcen in die netzorientierte Steuerung und die Marktprozesse kommen und welche Rollen dabei zusammenarbeiten.

Moderner Zählerschrank mit digitalem Stromzähler und Smart-Meter-Gateway
Messung wird erst durch Kennungen, Rollen und Datenflüsse zum Marktprozess.
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Kurzantwort

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ist eine Wärmepumpe, ein nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkt, eine Anlage zur Kälteerzeugung, ein Stromspeicher oder eine Nachtstromspeicherheizung, deren Bezugsleistung der Netzbetreiber zeitweise absenken darf. § 14a EnWG verpflichtet den Netzbetreiber, neue Anlagen dieser Art mit einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW anzuschließen, ihren Bezug bei Bedarf netzorientiert zu steuern und dafür ein reduziertes Netzentgelt zu gewähren. Die Details stehen in zwei Festlegungen der Bundesnetzagentur: BK6-22-300 regelt die Steuerung, BK8-22/010-A die Netzentgeltreduzierung. Beide gelten seit dem 1. Januar 2024.

Damit die Steuerung funktioniert, muss die Anlage in den Marktprozessen sichtbar sein. Der Anschlussnehmer meldet die steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber an. Der Messstellenbetreiber baut ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox ein. Der Netzbetreiber führt die Stammdaten der Anlage, ihre 14a-Relevanz und das gewählte Netzentgeltmodul und meldet diese Angaben an den Lieferanten. Der Lieferant bilanziert den geänderten Bezug und rechnet das reduzierte Netzentgelt ab. Die Marktkommunikation bildet diese Kette über Stammdatenprozesse und Steuerbefehle ab.

meldet SteuVE anbaut ein und konfiguriertSteuerbefehl beiNetzengpassbegrenzt BezugsleistungMesswerte undNetzzustandStammdaten SteuVE undModulwahlAnschlussnehmerBetreiber der SteuVENetzbetreibersteuert und gewährtreduziertes NetzentgeltMessstellenbetreiberiMSys und SteuerboxSmart-Meter-GatewayCLS-SteuerboxSteuVEWärmepumpe WallboxSpeicherLieferantBilanzierung undAbrechnung
Rollen und Datenfluss der netzorientierten Steuerung: Der Anschlussnehmer meldet an, der Messstellenbetreiber baut die Technik ein, der Netzbetreiber steuert und informiert den Lieferanten.
Luft-Wasser-Wärmepumpe auf einem Betonsockel an der Außenwand eines Wohnhauses
Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Über 4,2 kW Netzanschlussleistung fällt sie unter § 14a EnWG und der Netzbetreiber darf ihren Bezug bei Netzengpässen begrenzen.Foto: Kai Kemmann / Wikimedia Commons – CC BY-SA 4.0
4,2 kWMindestbezug, auf den der Netzbetreiber je Netzanschluss begrenzen darf, nicht darunter
über 4,2 kWNetzanschlussleistung, ab der eine Anlage unter die netzorientierte Steuerung fällt
1. Januar 2024seither gelten BK6-22-300 und BK8-22/010-A für Neuanlagen
1. April 2025seither bietet der Netzbetreiber das zeitvariable Netzentgelt nach Modul 3 an

Was § 14a EnWG regelt

§ 14a EnWG nennt die Anlagen, die als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten: Wärmepumpen, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen. Neben der Verbrauchseinrichtung selbst kennt die Norm den steuerbaren Netzanschluss, bei dem der Anschlussnehmer die gesamte Bezugsleistung hinter dem Netzanschlusspunkt selbst begrenzt.

Die Norm erfasst nur den Bezug. Eine Photovoltaikanlage, ein Batteriewechselrichter im Einspeisebetrieb oder ein Blockheizkraftwerk fallen nicht unter § 14a EnWG. Für das Abregeln von Einspeisung gelten eigene Vorschriften. Ein Heimspeicher zählt nur insoweit als steuerbare Verbrauchseinrichtung, wie er Strom aus dem Netz entnimmt.

Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer solchen Anlage nicht verweigern oder verzögern. Als Ausgleich für die Anschlusspflicht erhält er das Recht, die Anlage netzorientiert zu steuern, und die Pflicht, dem Anschlussnehmer ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen. Die Steuerung greift nur, wenn ohne sie die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Niederspannungsnetzes gefährdet wäre, etwa durch Überlastung von Betriebsmitteln.

§ 14a Absatz 1 gibt der Bundesnetzagentur die Kompetenz, die Einzelheiten durch Festlegung bundeseinheitlich zu regeln. Von dieser Kompetenz hat sie mit BK6-22-300 und BK8-22/010-A Gebrauch gemacht. § 14a ist von § 14c EnWG zu unterscheiden. § 14c regelt die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen durch Verteilnetzbetreiber, also einen freiwilligen Marktprozess. § 14a ist eine ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnis mit fester Gegenleistung.

Der praktische Unterschied liegt in der Freiwilligkeit und im Preis. Unter § 14c bietet der Anschlussnehmer dem Verteilnetzbetreiber Flexibilität an, der Netzbetreiber schreibt seinen Bedarf aus und vergütet den Abruf zu einem am Markt gebildeten Preis. Unter § 14a greift der Netzbetreiber einseitig ein, sobald der Netzzustand es verlangt, und die Gegenleistung steht als reduziertes Netzentgelt vorab fest. § 14a Absatz 2 EnWG regelte diese Gegenleistung schon vor der bundeseinheitlichen Festlegung als vorläufige Verpflichtung: Der Verteilnetzbetreiber musste ein reduziertes Netzentgelt berechnen, wenn im Gegenzug die netzorientierte Steuerung vereinbart wurde. Seit dem 1. Januar 2024 ersetzen BK6-22-300 und BK8-22/010-A diese Übergangsregel durch bundesweit einheitliche Vorgaben.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Detail

Die Festlegung BK6-22-300 zieht die Grenze bei einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW. Anlagen darunter fallen nicht unter die Steuerung. Mehrere kleinere Einrichtungen derselben Kategorie hinter einem Netzanschluss zählen zusammen, wenn ihre Summe die Schwelle überschreitet.

Einrichtung Beispiel Einbezug
Wärmepumpe Luft-Wasser-Wärmepumpe samt Zusatz- und Notheizung Netzanschlussleistung über 4,2 kW
Nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkt private Wallbox, Ladepunkt am eigenen Stellplatz Netzanschlussleistung über 4,2 kW
Anlage zur Kälteerzeugung Klimagerät, Kälteanlage Netzanschlussleistung über 4,2 kW
Stromspeicher Heimspeicher, bewertet nach der Netzentnahme Netzanschlussleistung über 4,2 kW
Nachtstromspeicherheizung Bestandsgerät nach den Übergangsregeln der Festlegung

Für Neuanlagen gilt die netzorientierte Steuerung seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend. Wer eine Wärmepumpe oder Wallbox seit diesem Datum in Betrieb nimmt, nimmt an der Steuerung teil und erhält im Gegenzug das reduzierte Netzentgelt. Für Bestandsanlagen, die vor 2024 mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über eine unterbrechbare Belieferung hatten, sieht die Festlegung Übergangsregeln und ein Wahlrecht vor.

Wandladestation Keba KeContact P30 an einer Hauswand
Eine private Wallbox. Ab 4,2 kW Netzanschlussleistung ist sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung und lädt bei einer Steuerungshandlung mit gedrosselter Leistung weiter.Foto: Martin Kraft / Wikimedia Commons – CC BY-SA 4.0

Wie tief der Netzbetreiber eingreifen darf

Der Netzbetreiber senkt bei einer Steuerungshandlung die netzwirksame Bezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Er darf sie auf bis zu 4,2 kW begrenzen, nicht darunter. Dieser Minimalbezug muss durchgängig zur Verfügung stehen. Eine Wärmepumpe läuft damit im reduzierten Betrieb weiter, ein Elektroauto lädt langsamer, aber es lädt. Eine vollständige Abschaltung erlaubt die Festlegung nicht.

Dimmung ist keine Abschaltung

Die Steuerung senkt die Bezugsleistung, sie trennt die Anlage nicht vom Netz. Der Minimalbezug von 4,2 kW je Netzanschluss bleibt während der gesamten Steuerungshandlung verfügbar. Liegen mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter einem Anschluss, teilen sie sich diesen Wert.

BK6-22-300 unterscheidet zwei Steuerungsarten. Die netzorientierte Steuerung auf Basis des Ist-Netzzustands greift, wenn der Netzbetreiber eine konkrete Überlastung im betroffenen Netzabschnitt misst oder unmittelbar erwartet. Die präventive Steuerung greift vorbeugend nach Netzberechnung, ohne dass eine akute Überlastung vorliegt. Sie ist eine Übergangslösung für Netzbereiche, in denen der Netzbetreiber den Ist-Netzzustand noch nicht digital erfasst. Die Festlegung begrenzt die präventive Steuerung zeitlich: bis zu zwei Stunden pro Tag und längstens 24 Monate ab der ersten präventiven Steuerung in einem Netzbereich. Für Neuanlagen in Niederspannung ist die präventive Steuerung bis zum 31. Dezember 2028 zulässig, wenn die netzorientierte Steuerung beim Netzbetreiber technisch noch nicht möglich ist.

Der Unterschied zwischen beiden Arten liegt in der Datengrundlage. Die Steuerung auf Basis des Ist-Netzzustands setzt voraus, dass der Netzbetreiber den betroffenen Netzabschnitt digital beobachtet, etwa über Messwerte aus den Tarifanwendungsfällen der intelligenten Messsysteme oder aus der Ortsnetzstation. Er greift erst ein, wenn diese Werte eine Überlastung zeigen oder unmittelbar erwarten lassen. Die präventive Steuerung arbeitet ohne solche Live-Messwerte. Sie stützt sich auf eine vorausschauende Netzberechnung und wird ausgelöst, bevor der Netzbetreiber den tatsächlichen Zustand kennt. Deshalb bindet die Festlegung sie an die enge Zeitgrenze und an die Frist, bis der Netzbetreiber seine Messtechnik nachgerüstet hat.

Netzausbau hat Vorrang

Die Steuerung ersetzt den Netzausbau nicht. Der Netzbetreiber muss sein Netz vorrangig so ausbauen, dass er auf Eingriffe möglichst verzichten kann. Seit dem 1. März 2025 muss er außerdem offenlegen, wann und wo er steuerbare Verbrauchseinrichtungen reduziert hat. Die Steuerung überbrückt die Zeit, bis der Ausbau nachgezogen ist.

LieferantWärmepumpeSmart-Meter-Gate-wayNetzbetreiberNetzengpass erkannt,SteuerbefehlBezugsleistung auf 4,2 kWbegrenzenMinimalbezug läuftStatus derSteuerungshandlungFreigabe, Begrenzungaufhebenvolle Bezugsleistung freiSteuerungshandlung dokumentiert
Ablauf einer Steuerungshandlung: Der Netzbetreiber erkennt einen Engpass, das Gateway begrenzt den Bezug auf den Minimalwert, nach Entspannung gibt der Netzbetreiber wieder frei.

Reduzierte Netzentgelte nach Modul 1, 2 und 3

Die Festlegung BK8-22/010-A regelt, wie der Anschlussnehmer für die Teilnahme an der Steuerung entlastet wird. Sie kennt drei Module.

Modul Prinzip Zähler Verfügbar seit
Modul 1 pauschaler Abzug vom Netzentgelt, unabhängig vom Verbrauch der SteuVE kein separater Zähler nötig 1. Januar 2024
Modul 2 anteilige Senkung des Netzentgelt-Arbeitspreises für die SteuVE separater Zähler für die SteuVE, ohne Grundpreis 1. Januar 2024
Modul 3 zeitvariables Netzentgelt mit drei Zeitstufen, nur zusätzlich zu Modul 1 intelligentes Messsystem erforderlich 1. April 2025

Modul 1 ist die Standardvariante. Es greift automatisch, sobald der Netzbetreiber die steuerbare Verbrauchseinrichtung als 14a-relevant führt. Der Anschlussnehmer braucht dafür keinen zusätzlichen Zähler, weil die Entlastung als fester Jahresbetrag verrechnet wird. Modul 2 senkt stattdessen den Arbeitspreis des Netzentgelts für die steuerbare Verbrauchseinrichtung, verlangt dafür aber eine getrennte Messung. Modul 3 kommt seit dem 1. April 2025 hinzu. Der Netzbetreiber bietet ein Netzentgelt mit drei Zeitstufen an, sodass der Bezug in schwach ausgelastete Zeiten wandern kann. Modul 3 ist mit Modul 1 kombinierbar, nicht mit Modul 2. Die Umsetzungsdetails für Modul 3 beschreibt die BDEW-Anwendungshilfe.

Zur Größenordnung nennt die Bundesnetzagentur für Modul 1 einen jährlichen Pauschalbetrag zwischen 110 und 190 Euro und für Modul 2 einen auf rund 40 Prozent abgesenkten Arbeitspreis, jeweils mit dem Hinweis, dass die Werte je Netzbetreiber schwanken (Stand 2023). Feste bundesweite Beträge gibt es nicht, weil jedes Netzgebiet eigene Netzentgelte hat.

Steuerungstechnik: von der Rundsteuerung zum Smart-Meter-Gateway

Die klassische Steuertechnik ist der Rundsteuerempfänger. Der Netzbetreiber sendet ein tonfrequentes Signal über das Stromnetz, der Empfänger im Zählerschrank schaltet einen Kontakt. Diese Technik steuert seit Jahrzehnten Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen, sie ist aber ein Einwegkanal ohne Rückmeldung und ohne Bezug zu einer einzelnen Anlage.

Das Zielbild von § 14a ist die Steuerung über das intelligente Messsystem. Das Messstellenbetriebsgesetz beschreibt das Smart-Meter-Gateway als Kommunikationseinheit, die moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen sicher in ein Kommunikationsnetz einbindet. Zu diesen weiteren Einrichtungen gehört die Steuerbox, die über die CLS-Schnittstelle des Gateways angebunden wird. Der Netzbetreiber schickt seinen Steuerbefehl über das Weitverkehrsnetz an das Gateway, das Gateway gibt ihn an die Steuerbox weiter, die Steuerbox begrenzt den Bezug der Anlage oder gibt ihn an ein Energiemanagementsystem des Betreibers weiter. Über die Tarifanwendungsfälle des Gateways ruft der Netzbetreiber zusätzlich netzzustandsrelevante Daten und hochauflösende Messwerte ab, die er für die Steuerungsentscheidung braucht.

Merkmal Rundsteuerempfänger Smart-Meter-Gateway mit Steuerbox
Kommunikationsrichtung nur Empfang Empfang und Rückmeldung
Adressierung Gruppensignal für viele Empfänger gezielt je Anlage
Rückmeldung des Schaltzustands keine Status an den Netzbetreiber
Netzzustandsdaten keine Messwerte über Tarifanwendungsfälle
Rolle im Zielbild von § 14a Übergangslösung Standard

Der Messstellenbetreiber darf die ältere Steuerungstechnik übergangsweise weiter einsetzen, solange noch kein intelligentes Messsystem verbaut ist. Die Bundesnetzagentur nennt dafür das Jahresende 2025 als Orientierung für den flächigen Umstieg auf Steuerboxen.

Rundsteuerempfänger eines Netzbetreibers im Zählerschrank, ein graues Gerät mit Klemmen und Typenschild
Ein Rundsteuerempfänger. Er empfängt ein tonfrequentes Gruppensignal über das Stromnetz und schaltet einen Kontakt, ohne Rückmeldung und ohne Bezug zu einer einzelnen Anlage.Foto: Kopiersperre / Wikimedia Commons – CC BY-SA 3.0

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden

Bevor Steuerung und reduziertes Netzentgelt greifen, muss die Anlage beim Netzbetreiber registriert sein. Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, in der Praxis über den eingebundenen Elektrofachbetrieb, teilt die Inbetriebnahme dem Netzbetreiber vorab mit. Diese Anzeige folgt § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung, der die Mitteilung neuer Verbrauchsgeräte ohnehin verlangt, sobald sich die vorzuhaltende Leistung erhöht oder Netzrückwirkungen zu erwarten sind. Für nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen braucht der Anschlussnehmer ab einer Summen-Bemessungsleistung über 12 kVA je Anlage zusätzlich die Zustimmung des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber äußert sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung.

Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht ablehnen. Er trägt die Anlage als 14a-relevant in seine Systeme ein und hält das gewählte Netzentgeltmodul fest. Die Modulwahl läuft je nach Netzbetreiber direkt bei ihm oder über den Stromlieferanten. Ohne eingetragene 14a-Relevanz rechnet niemand ein reduziertes Netzentgelt ab, deshalb ist die Anmeldung der Auslöser der ganzen Kette. Parallel bestellt der Netzbetreiber beim Messstellenbetreiber den Einbau des intelligenten Messsystems mit Steuerbox.

Anzeige nach Paragraf 19Absatz 2 NAVModulwahl beimNetzbetreiber oderLieferantEinbaubestellungStammdatenübermittlungElektrofachbetriebmeldet InbetriebnahmevorabAnschlussnehmerwählt Modul 1, 2 oder 3Netzbetreiberträgt 14a-Relevanz undModul einMessstellenbetreiberbaut iMSys und SteuerboxeinLieferanterhält Stammdaten undModul
Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung: vom Fachbetrieb bis zum eingebauten intelligenten Messsystem.

Anbindung an die Marktkommunikation

Damit eine steuerbare Verbrauchseinrichtung gesteuert und abgerechnet werden kann, muss sie in den Marktdaten geführt werden. Die Festlegung BK6-22-300 hat dafür die Prozesse der Marktkommunikation angepasst. Der Netzbetreiber verwaltet die steuerbare Verbrauchseinrichtung als eigenes Objekt an der Netzlokation und führt Angaben wie die 14a-Relevanz, das gewählte Netzentgeltmodul und die Art der Steuerung, also Direktansteuerung oder Steuerung über ein Energiemanagementsystem.

Diese Angaben fließen als Stammdaten in die bestehenden Prozesse. Vor Lieferbeginn übermittelt der Netzbetreiber dem Lieferanten die Stammdaten der Marktlokation samt dem Hinweis auf die steuerbare Verbrauchseinrichtung und dem Netzentgeltmodul. Ändert sich das Modul oder kommt eine weitere Anlage hinzu, läuft eine Stammdatenänderung. Die Bestellung und Konfiguration des intelligenten Messsystems und der Steuerbox läuft über die Wechselprozesse im Messwesen zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Die Messwerte der Anlage übermittelt der Messstellenbetreiber wie andere Werte an die berechtigten Empfänger.

Der Datenaustausch verbindet damit drei Kanäle. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber stimmen die Technik ab. Netzbetreiber und Lieferant tauschen die Stammdaten und die Abrechnungsgrundlage aus. Der Steuerbefehl selbst läuft nicht über EDIFACT-Nachrichten, sondern über die abgesicherte Verbindung zwischen Netzbetreiber und Smart-Meter-Gateway.

Für den Lieferanten wirkt sich die Steuerung auf die Bilanzierung aus. Der gesteuerte Bezug verschiebt Last aus den Engpasszeiten heraus. Bei Standardlastprofilkunden fließt diese Verschiebung über das Profil in die Bilanzierung ein, bei intelligentem Messsystem über die viertelstündlichen Werte. Der Lieferant bilanziert die tatsächlich gemessene oder profilierte Entnahme in seinem Bilanzkreis. In der Rechnung an den Kunden weist er die Netzentgeltreduzierung aus, die er vom Netzbetreiber erhält. Ob er die Entlastung in voller Höhe weitergibt, richtet sich nach dem Liefervertrag. Eine gesetzliche Weitergabepflicht besteht nach Auskunft des Verbraucherportals der Bundesnetzagentur nicht.

Bedeutung für SAP IS-U

In einem SAP-IS-U-System muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung als eigene Struktur sichtbar sein. Das betrifft die Anlagenstruktur an der Verbrauchsstelle, die Kennzeichnung der 14a-Relevanz und die Zuordnung des Netzentgeltmoduls. Ohne diese Kennzeichen erkennt die Abrechnung nicht, dass ein reduziertes Netzentgelt zu verrechnen ist.

Modul 1 bildet das System als pauschalen Abschlag oder als eigene Preisstufe ab. Modul 2 verlangt eine getrennte Abrechnung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung über einen eigenen Zählpunkt ohne Grundpreis. Modul 3 braucht zeitvariable Preise, also Zeitscheiben oder Zonen, die den drei Zeitstufen des Netzentgelts folgen und auf den Zählerstandsgang des intelligenten Messsystems angewendet werden. Wechselt der Kunde das Modul, muss das System die Umstellung zeitscharf abgrenzen, damit die Abrechnungsperioden sauber trennen.

Dazu kommt die Pflege der Stammdaten aus der Marktkommunikation. Eine eingehende Stammdatenänderung zur 14a-Relevanz oder zum Modul muss das System übernehmen und in die Abrechnung tragen. Wer die Kennzeichen nur im Netzbetreibersystem führt und nicht im Abrechnungssystem, rechnet mit dem falschen Netzentgelt.

Praxisbeispiel: Neubau mit Wärmepumpe und Wallbox

Eine Familie bezieht 2026 einen Neubau. Verbaut sind eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit 6 kW elektrischer Anschlussleistung und eine Wallbox mit 11 kW. Beide Anlagen liegen über 4,2 kW, beide sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.

Der Elektrobetrieb meldet die beiden Anlagen beim Netzbetreiber an. Der Netzbetreiber prüft den Anschluss, lehnt ihn nicht ab und trägt die Anlagen als 14a-relevant ein. Die Familie entscheidet sich für die Direktansteuerung beider Anlagen und für Modul 1, die pauschale Netzentgeltreduzierung. Der grundzuständige Messstellenbetreiber baut ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox ein und bindet die Steuerbox über die CLS-Schnittstelle an das Gateway an. Der Netzbetreiber übermittelt dem Lieferanten die Stammdaten der Marktlokation mit dem Hinweis auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und dem Modul 1.

An einem kalten Januarabend läuft der Strang im Wohngebiet an die Belastungsgrenze. Der Netzbetreiber erkennt den Engpass und sendet einen Steuerbefehl an das Gateway. Die Steuerbox begrenzt die Bezugsleistung von Wärmepumpe und Wallbox zusammen auf 4,2 kW. Die Wärmepumpe läuft im reduzierten Betrieb weiter, das Auto lädt langsamer. Nach neunzig Minuten entspannt sich die Lastsituation, der Netzbetreiber gibt die volle Leistung frei und dokumentiert die Steuerungshandlung. Auf der Jahresrechnung erscheint die pauschale Reduzierung des Netzentgelts nach Modul 1.

Typische Missverständnisse

„Der Netzbetreiber kann die Wärmepumpe über § 14a komplett abschalten.“ Nein. Er darf die Bezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an einem Netzanschluss auf bis zu 4,2 kW begrenzen. Dieser Minimalbezug muss durchgehend verfügbar bleiben.

„Die Teilnahme an der Steuerung bringt keine Gegenleistung.“ Nein. Für jede netzorientiert gesteuerte Anlage schuldet der Netzbetreiber ein reduziertes Netzentgelt nach Modul 1, Modul 2 oder der Kombination aus Modul 1 und Modul 3.

„Netzorientierte Steuerung ersetzt den Netzausbau.“ Nein. Der Netzbetreiber muss sein Netz vorrangig ausbauen. Die Steuerung überbrückt Engpässe, bis der Ausbau nachgezogen ist, und die präventive Steuerung ist zeitlich befristet.

„Ein Rundsteuerempfänger reicht dauerhaft für § 14a.“ Nein. Der Rundsteuerempfänger ist eine Übergangslösung. Das Zielbild ist die Steuerung über das Smart-Meter-Gateway mit Steuerbox, die je Anlage adressiert und den Schaltzustand zurückmeldet.

„Der Lieferant hat mit § 14a nichts zu tun.“ Nein. Der Lieferant braucht die Stammdaten der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, bilanziert den geänderten Bezug und rechnet das reduzierte Netzentgelt gegenüber dem Kunden ab.

Quellen und Pflegehinweis

Die gesetzliche Grundlage steht in § 14a EnWG, die Ausgestaltung in den Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22/010-A der Bundesnetzagentur. Die technische Anbindung folgt dem Messstellenbetriebsgesetz und den Vorgaben zum Smart-Meter-Gateway. Die Marktkommunikation und die Umstellung auf Steuerboxen entwickeln sich weiter, ebenso die Ausgestaltung von Modul 3. Vor jeder Umsetzung den aktuellen Stand von Gesetz, Festlegungen und Mitteilungen der Bundesnetzagentur prüfen.

Abrufdatum aller Quellen: 8. September 2026.

Primärquellen zum Nachlesen