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Messwert, Zählerstand und Lastgang

05Energiedaten & Bilanzierung

Zählerstandsgänge als Standardfall der Messwertübermittlung

Wie Zählerstandsgänge aufgebaut sind, an welche Marktrollen der Messstellenbetreiber sie in welchem Rhythmus sendet und was sich mit der Übermittlung ZSG nach BK6-24-174 ab dem 6. Juni 2025 geändert hat.

Arbeitsplatz mit Stromzähler, Netzlandschaft und visualisierten Last- und Bilanzkurven
Zeitreihen machen sichtbar, wann Erzeugung, Verbrauch und Bilanz auseinanderliegen.
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Kurzantwort

Ein Zählerstandsgang ist eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände elektrischer Arbeit. Bei Gas enthält die Reihe stündliche Zählerstände. Der Messstellenbetreiber übermittelt Zählerstandsgänge standardmäßig täglich für den Vortag. Auf Anforderung des Netzbetreibers oder des Bilanzkoordinators liefert er auch viertelstündlich. Empfänger sind der Verteilnetzbetreiber, der Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator, der Energielieferant, der Messwertweiterverarbeiter und der Aggregationsverantwortliche. Seit dem 6. Juni 2025 ist die Übermittlung ZSG nach der Festlegung BK6-24-174 der Bundesnetzagentur umgesetzt. Betroffen sind GPKE, WiM und MaBiS, nicht nur die Bilanzkreisabrechnung.

Warum der Zählerstandsgang ein eigenes Messprodukt ist

Der Zählerstandsgang steht zwischen zwei anderen Datenformen, die Sie aus dem Messwesen kennen. Der einzelne Zählerstand ist ein Punktwert ohne Zwischenschritte. Der Lastgang enthält bereits fertige Intervallmengen oder Leistungsmittelwerte. Der Zählerstandsgang ist dagegen der kumulierte Registerstand in einem festen Zeitraster.

Das Messstellenbetriebsgesetz beschreibt ihn genau so. Die Begriffsbestimmung der Zählerstandsgangmessung in § 2 Satz 1 Nummer 27 MsbG lautet „die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen“. Die Begriffsbestimmung trennt damit zwei Sparten mit unterschiedlichem Raster. Strom läuft im Viertelstundentakt, Gas im Stundentakt.

Der Unterschied zum Lastgang ist keine Formalie. Aus zwei aufeinanderfolgenden Ständen entsteht die Intervallmenge durch Subtraktion. Erst diese Differenz trägt die energiewirtschaftliche Aussage. Der Rohdatenkanal führt den Stand, die Verarbeitung bildet daraus die Menge je Intervall.

Erfasst wird der Zählerstandsgang nach § 55 Absatz 1 MsbG in mehreren Fällen. Bei Letztverbrauchern über 100 000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch erfolgt die Messung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 MsbG durch Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch viertelstündige registrierende Lastgangmessung. Sobald Letztverbraucher bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden ein intelligentes Messsystem erhalten, gilt dieselbe Regel. Auch steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes fallen darunter, sobald sie mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.

Auf der Erzeugungsseite greift § 55 Absatz 3 und 4 MsbG. Nach § 55 Absatz 3 MsbG wird Strom aus EEG- und KWK-Anlagen über 100 Kilowatt installierter Leistung durch Zählerstandsgangmessung oder viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung erfasst. Bei Anlagen bis 100 Kilowatt mit intelligentem Messsystem gilt Entsprechendes.

Für die Praxis folgt daraus eine klare Erwartung: Wo ein intelligentes Messsystem eingebaut ist, ist der Zählerstandsgang der Regelfall der Messung. Der Modus ist damit kein Sonderfall der großen Industriekunden, sondern das Standardprodukt der flächendeckenden Messung.

Wer die Werte in welchem Rhythmus bekommt

Die Verteilung der Werte regelt § 60 Absatz 3 MsbG. Der Messstellenbetreiber übermittelt Zählerstandsgänge standardmäßig an fünf Empfängergruppen. Der Rhythmus ist einheitlich: täglich für den Vortag. Auf Anforderung des Verteilnetzbetreibers, des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators liefert er zusätzlich viertelstündlich. Das steht in § 60 Absatz 3 Satz 1 MsbG.

Eine dritte Stufe betrifft Messstellen, die von den Standardfällen nicht erfasst sind. Dort übermittelt der Messstellenbetreiber nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe g MsbG soweit möglich monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge. Ist auch das nicht möglich, treten jährliche Jahresarbeitswerte an ihre Stelle.

Beim Energielieferanten und beim Messwertweiterverarbeiter gibt es keine viertelstündliche Anforderungsstufe. Dort bleibt es bei täglich für den Vortag, ergänzt um die monatliche Verdichtung für nicht erfasste Messstellen. Der Aggregationsverantwortliche erhält dieselbe tägliche Belieferung.

Die folgende Tabelle fasst Empfänger, Rhythmus und Rechtsgrundlage zusammen.

Empfänger Standardrhythmus Auf Anforderung Rechtsgrundlage
Verteilnetzbetreiber täglich für den Vortag viertelstündlich § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator täglich für den Vortag viertelstündlich § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Energielieferant täglich für den Vortag keine Anforderungsstufe § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Messwertweiterverarbeiter täglich für den Vortag keine Anforderungsstufe § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
Aggregationsverantwortlicher täglich für den Vortag keine Anforderungsstufe § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
Nicht erfasste iMSys-Messstellen monatlich für den Vormonat, sonst jährlich entfällt § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1g und 2g
Nicht erfasste iMSys-Messstellen, Lieferant, Messwertweiterverarbeiter, Aggregationsverantwortlicher monatlich für den Vormonat, sonst jährlich entfällt § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3d, 4c, 5c (Last- oder Zählerstandsgänge)

Bilanzierung mit Viertelstundenwerten

Die tägliche Lieferung allein genügt für die Bilanzierung nicht. Wer Mengen viertelstündlich bilanzieren will, braucht viertelstündlich aufgelöste Werte. Genau hier setzt die Festlegung BK6-24-174 der Bundesnetzagentur an, die drei Regelwerke zugleich ändert.

Die Beschlusskammer 6 hat am 24. Oktober 2024 den Beschluss zur Anpassung der Marktkommunikation gefasst. Das Verfahren trägt den Titel „Festlegungsverfahren zur Anpassung der Marktkommunikation zur Realisierung der nach dem Messstellenbetriebsgesetz geforderten Übermittlung von Zählerstandsgängen (Datenübermittlung ZSG)“. BNetzA, BK6-24-174 Verfahrensseite Die Datenübermittlung ZSG ist ab dem 6. Juni 2025 nach diesem Beschluss und gemäß Mitteilung Nr. 4 vom 6. Dezember 2024 nebst Anlagen abzuwickeln.

Die Anlagen des Beschlusses ändern die drei großen Regelwerke der Marktkommunikation. Betroffen sind die Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE), die Wechselprozesse im Messwesen (WiM) und die Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS). BNetzA, BK6-24-174 Anlagen zur Festlegung Für jede dieser drei Gruppen liegt eine Lesefassung und eine Änderungsfassung vor.

Eine Vorbereitungspflicht greift früher. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber mussten alle betroffenen Marktlokationen bis spätestens 1. Dezember 2024 auf die Bilanzierung mit Viertelstundenwerten vorbereiten. Diese Pflicht greift, sobald die Messlokationen vollständig mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind. Für die Umstellung sind die vorhandenen massengeschäftstauglichen Prozesse und Datenformate zu nutzen. BNetzA, BK6-24-174, Hinweise zur Umsetzung

täglich für den Vortagtäglich oderviertelstündlichtäglich für den Vortagtäglich für den Vortagtäglich für den VortagMesseinrichtung mitiMSysZählerstandsgang15-Minuten-Raster StromMessstellenbetreiberVerteilnetzbetreiberÜbertragungsnetzbetreiberund BilanzkoordinatorEnergielieferantMesswertweiterverarbeiterAggregationsverantwortlicherBilanzierungmit Viertelstundenwerten
Der Zählerstandsgang entsteht im Messstellenbetrieb und wird über die Marktkommunikation an fünf Rollen verteilt.

Konkretes Beispiel: Ein Haushalt mit Wärmepumpe

Ein Haushalt hat ein intelligentes Messsystem und eine steuerbare Wärmepumpe nach § 14a EnWG. Damit fällt der Zählpunkt unter § 55 Absatz 1 Nummer 3 MsbG, und die Messung erfolgt als Zählerstandsgangmessung. MsbG § 55, Absatz 1 Nummer 3

Vereinfachtes Beispiel: Das Bezugsregister steht um 12:00 Uhr bei 12.340,0 Kilowattstunden. Um 12:15 Uhr steht es bei 12.343,0 Kilowattstunden. Der Zählerstandsgang führt beide Werte. Die Intervallmenge beträgt 3,0 Kilowattstunden, das entspricht einer mittleren Leistung von 12 Kilowatt im Intervall.

Der Messstellenbetreiber sendet die Reihe am Folgetag an den Verteilnetzbetreiber, den Bilanzkoordinator, den Lieferanten des Haushalts und die weiteren Empfänger nach § 60 Absatz 3 MsbG. Für den Lieferanten trägt die Reihe die Abrechnung eines dynamischen Tarifs. Für den Bilanzkoordinator trägt sie die viertelstündliche Mengenbilanz, sofern er die viertelstündliche Übermittlung angefordert hat.

Wichtig für die Verarbeitung: Der Zählerstandsgang und die daraus gebildete Intervallmenge sind zwei verschiedene Dinge. Wer den Stand als Menge liest, erhält eine um Größenordnungen falsche Zahl. Der Rohkanal führt Stände, die Auswertung bildet Differenzen.

Folgen und typische Fehlerfälle

Die Umstellung auf viertelstündliche Bilanzierung verändert die Anforderungen an die Systeme. Ein Messwertkanal, der bisher mit Tageswerten arbeitete, muss nun auch Viertelstundenwerte aufnehmen, plausibilisieren und zeitgerecht weitergeben. Die tägliche Lieferung für den Vortag bleibt dabei der Standard, die viertelstündliche Anforderung ist die ausdrücklich geregelte Zusatzstufe. MsbG § 60, Absatz 3

Vier Fehlerfälle treten in der Praxis gehäuft auf.

Stand und Menge verwechselt. Der Zählerstandsgang liefert kumulierte Registerwerte. Wer sie direkt summiert, statt Differenzen zu bilden, rechnet mit der Lebensdauer des Zählers statt mit dem Verbrauch des Zeitraums.

Rhythmus falsch verdrahtet. Ein Prozess, der täglich für den Vortag bestellt, erhält keine Viertelstundenwerte. Die viertelstündliche Auflösung setzt eine Anforderung des Netzbetreibers oder des Bilanzkoordinators voraus.

Raster nicht getrennt. Strom und Gas haben nach der gesetzlichen Definition verschiedene Raster. Für Strom gilt die Viertelstunde, für Gas die Stunde. Eine Verarbeitung mit nur einem Raster erzeugt falsche Zuordnungen.

Monatsstufe übersehen. Messstellen außerhalb der Standardfälle liefern monatlich aggregiert. Wer dort Tageswerte erwartet, wartet auf Daten, die es in dieser Form nicht gibt.

Typische Missverständnisse

  • „Der Zählerstandsgang ist ein Lastgang.“ Nein. Der Zählerstandsgang enthält kumulierte Stände, der Lastgang fertige Intervallwerte.
  • „Der Zählerstandsgang ist ein einzelner Zählerstand.“ Nein. Das Gesetz definiert ihn als Reihe in einem festen Raster.
  • „Alle Empfänger bekommen automatisch Viertelstundenwerte.“ Nein. Der Standard ist täglich für den Vortag. Die Viertelstunde folgt erst auf Anforderung.
  • „Der Zählerstandsgang gilt nur für Großkunden.“ Nein. Mit intelligentem Messsystem greift er nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 MsbG auch bei Haushalten und bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
  • „Die Übermittlung ZSG ist reine MaBiS-Sache.“ Nein. Die Festlegung BK6-24-174 ändert GPKE, WiM und MaBiS zugleich. Sie ist ab dem 6. Juni 2025 abzuwickeln.
  • „Der Artikel gilt unverändert für Gas.“ Nein. Die Gasmenge läuft im Stundenraster.

Quellen und Pflegehinweis

Der Artikel stützt sich auf vier Quellen aus dem Frontmatter. Die Begriffsbestimmung der Zählerstandsgangmessung steht in § 2 MsbG. Die Erfassungsfälle enthält § 55 MsbG. Empfänger und Rhythmus der Übermittlung regelt § 60 Absatz 3 MsbG. Die marktkommunikative Umsetzung folgt aus der Festlegung BK6-24-174 der Bundesnetzagentur mit dem Umsetzungsdatum 6. Juni 2025 und der Vorbereitungspflicht ab 1. Dezember 2024.

Der Stand wurde am 9. September 2026 geprüft. Bei einer Änderung des MsbG, bei einer neuen Festlegung der Beschlusskammer 6 zum Messwesen oder bei einer neuen Fassung von GPKE, WiM und MaBiS sind Rhythmus, Empfängerkreis und Stichtage erneut zu prüfen. Das gilt besonders für die Anforderungsstufe der viertelstündlichen Übermittlung, weil sie an den anfordernden Netzbetreiber oder Bilanzkoordinator gebunden ist.

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