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Messwerte und Messprodukte

04Messwesen & Smart Metering

Ableseturnus und Messintervall

Warum der Messstellenbetreiber den Ableseturnus festlegt, der Lieferant aber das Intervall bestellt und was das für die Rechnung bedeutet.

Auf dieser Seite 9 Abschnitte

Kurzantwort

Der Ableseturnus ist der Rhythmus, in dem der Messstellenbetreiber turnusmäßig misst und Werte liefert. Diesen Turnus legt der Messstellenbetreiber fest. Das Intervall ist die Auflösung der Werte, also ob ein Zählerstand monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich kommt. Dieses Intervall bestellt der Lieferant beim Netzbetreiber, wenn er davon abweichen will. Beide Größen stehen in jedem Messprodukt gemeinsam drin, deshalb bestellt der Lieferant technisch immer das ganze Produkt. Ein kürzeres Intervall liefert mehr Stichtage und damit mehr Abrechnungsabschnitte. Der Turnus selbst bleibt beim Messstellenbetreiber und wird nicht mitbestellt.

Zwei Begriffe, die oft verwechselt werden

Turnus und Intervall klingen ähnlich und beschreiben doch verschiedene Dinge. Der Ableseturnus ist ein Terminplan. Er sagt, wann der Messstellenbetreiber regelmäßig abliest oder ausliest. Der Messstellenbetreiber legt ihn als „Ableseturnus für die Durchführung der turnusmäßigen/regelmäßigen Ablesung” fest. WiM Teil 2, Kap. 2.2.3

Das Intervall ist die Auflösung der gelieferten Werte. Es sagt, in welchem Abstand ein Zählerstand oder eine Arbeitsmenge bereitgestellt wird. Standardmäßig gilt ein jährliches Intervall, also ein jährlicher Abstand zwischen den regelmäßigen Ablesungen. WiM Teil 2, Kap. 2.2.3

Beide Werte gehören zum selben Datenobjekt. Die WiM-Tabelle führt für jeden Auslöser eine Spalte „Art und Umfang”, eine Spalte „Intervall” und eine Spalte „Frist”. WiM Teil 2, Kap. 2.5.1 Wer das Intervall ändern will, ändert damit das Produkt.

Wer darf was bestimmen

Die Zuständigkeit ist klar getrennt. Der Messstellenbetreiber legt den Ableseturnus fest. Der Lieferant und der Netzbetreiber übernehmen diesen Turnus für ihren eigenen Abrechnungsturnus. WiM Teil 2, Kap. 2.2.3

Will der Lieferant einen anderen Rhythmus als den jährlichen, teilt er dem Netzbetreiber das mit. Das Bestimmungsrecht umfasst ein monatliches, vierteljährliches, halbjährliches oder jährliches Intervall. Voraussetzung ist eine Vereinbarung mit dem Kunden. WiM Teil 2, Kap. 2.2.3

Der Messstellenbetreiber behält den Turnus. Der Lieferant kann nur das Intervall der turnusmäßigen Ablesung vorgeben, nicht den Ableseturnus selbst. WiM Teil 2, Kap. 2.2.3 Diese Trennung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Messstellenbetreiber die Geräte betreibt und seine Auslese planen muss. Der Lieferant kennt dagegen den Tarif des Kunden und weiß, welche Stichtage er braucht.

Der Bestellweg über Messprodukte

Der Lieferant bestellt kein „Intervall”, sondern einen Messprodukt-Code. Die Codeliste der Messprodukte enthält für Strom je Zeile eine Bezeichnung, die Wertart und das Erfassungsintervall. Ein Beispiel ist „Wirkarbeit Verbrauch Zählerstand quartalsweise” mit dem Code 9991 00000 017 7. Codeliste der Messprodukte, Kap. 2.3.1

Dieselbe Liste zeigt, welche Rolle ein Produkt bestellen darf. Bei den Standard-Messprodukten der Messlokation ist die Spalte „LF” gesetzt und die Spalte „NB” nicht. Das bestätigt: Der Lieferant ist der Besteller des Intervalls. Codeliste der Messprodukte, Kap. 2.3.1

Zwei Wege führen zu dieser Bestellung:

  1. Zum Lieferbeginn: Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber das Messprodukt im Use-Case „Lieferbeginn” oder „Neuanlage” mit. WiM Teil 2, Kap. 2.2.3
  2. Später: Möchte er das Intervall zu einem anderen Zeitpunkt ändern, bestellt er das Messprodukt im Use-Case „Bestellung einer Konfiguration vom LF an NB”. WiM Teil 2, Kap. 2.2.3

GPKE Teil 3 beschreibt diesen Use-Case. Eine Konfiguration hat definierte Eigenschaften, bei einem Messprodukt etwa Art und Granularität der Werte. Sie wird für jede betroffene Lokation eingerichtet, im Back-End-System oder im intelligenten Messsystem. GPKE Teil 3, Kap. 1.3.1

Der Wirkungszeitraum beginnt mit einem Zeitpunkt, der immer auf 00:00 Uhr anzugeben ist. Ab dann liefert der Messstellenbetreiber nach dem neuen Produkt. GPKE Teil 3, Kap. 1.3.1

GPKE Teil 3Bestellung einerKonfigurationTurnus bleibt beim MSBKunde und Lieferantvereinbaren einenAbrechnungsrhythmusLieferant LFbestimmt das Intervall:monatlich bis jährlichNetzbetreiber NBnimmt die BestellungentgegenMessstellenbetreiber MSBlegt den Ableseturnus festMessproduktz. B. ZählerstandquartalsweiseWerte an LF und NBmit Intervall und Frist
Turnus und Intervall liegen auf zwei getrennten Achsen. Der Messstellenbetreiber füllt beide: er bestimmt den Turnus und setzt das bestellte Produkt um. Der Lieferant bestellt über den Netzbetreiber nur das Intervall. Der Kunde liefert die Vereinbarung, auf der dieses Recht beruht.

Konkretes Beispiel: Haushalt wechselt auf monatliche Werte

Ein Haushalt mit moderner Messeinrichtung und jährlichem Standardprodukt wechselt zu einem Tarif mit monatlicher Verbrauchsinformation. Der Lieferant vereinbart das mit dem Kunden.

Der Lieferant bestellt daraufhin beim Netzbetreiber ein Messprodukt mit monatlichem Erfassungsintervall, etwa „Wirkarbeit Verbrauch Zählerstand monatlich”. Der Messprodukt-Code lautet 9991 00000 019 3. Codeliste der Messprodukte, Kap. 2.3.1

Der Netzbetreiber leitet die Bestellung an den Messstellenbetreiber weiter. Der Messstellenbetreiber behält seinen Ableseturnus. Er muss aber zum kommunizierten Termin liefern, unabhängig davon, ob ihm ein wahrer Wert vorliegt. Fehlt der Wert, bildet er einen Ersatzwert und versendet ihn. WiM Teil 2, Kap. 2.2.3

Das ist der Kern der Trennung. Der Turnus beschreibt, wann der Messstellenbetreiber tätig wird. Das Intervall beschreibt, welche Stichtage der Lieferant geliefert bekommt. Kürzere Intervalle verlangen mehr Ersatzwertbildung, weil nicht zu jedem Stichtag ein wahrer Wert vorliegt.

Folgen für Kosten und Rechnung

Ein kürzeres Intervall erzeugt mehr Werte und mehr Abrechnungsabschnitte. Das wirkt an mehreren Stellen:

  • Mehr Stichtage: Der Lieferant erhält monatliche oder quartalsweise Zählerstände. Damit kann er Abschlagspläne und Verbrauchsinformationen feiner aufbauen.
  • Mehr Ersatzwerte: Fehlt zu einem Stichtag ein wahrer Wert, liefert der Messstellenbetreiber einen Ersatzwert. Jeder zusätzliche Stichtag ist ein zusätzlicher Anlass dafür.
  • Höhere Messkosten: Ein anderer Turnus oder eine Zwischenablesung kann kostenpflichtig sein. Wünscht der Netzbetreiber oder Lieferant den Turnus des Messstellenbetreibers nicht für seinen Abrechnungsturnus, muss er eine Zwischenablesung bestellen. WiM Teil 2, Kap. 2.2.3
  • Kürzere Rechnungsperioden: § 40 EnWG verlangt auf der Rechnung die Angabe, wie der Zählerstand ermittelt wurde. Werte aus Ablesung, Ersatzwert und Schätzung werden dort unterschieden. EnWG § 40

Die Rechnung bleibt trotzdem an den Abrechnungszeitraum des Liefervertrags gebunden. Ein monatliches Messintervall erzeugt nicht automatisch zwölf Rechnungen. Es liefert zwölf Messpunkte, aus denen der Lieferant Abschläge, Verbrauchsinformationen und die Jahresabrechnung speist.

Ein Sonderfall ist die Messform selbst. Bei Letztverbrauchern über 100 000 Kilowattstunden im Jahr schreibt § 55 MsbG eine Zählerstandsgangmessung oder eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung vor. MsbG § 55 Dort ist das kurze Intervall keine Bestellung, sondern gesetzlich vorgegeben. Die Bestelllogik greift nur bei den Fällen, in denen ein Wahlrecht besteht.

Typische Missverständnisse

„Der Lieferant bestellt den Ableseturnus.“ Nein. Er bestellt das Messprodukt und damit das Intervall. Den Turnus legt der Messstellenbetreiber fest. WiM Teil 2, Kap. 2.2.3

„Ein kürzeres Intervall ändert den Turnus.“ Nein. Der Turnus bleibt bestehen. Der Messstellenbetreiber liefert zu den Terminen des Produkts und bildet bei Bedarf Ersatzwerte.

„Ein monatliches Intervall bedeutet monatliche Rechnungen.“ Nein. Es bedeutet monatliche Messpunkte. Die Rechnungsfrequenz folgt dem Vertrag und der Preislogik.

„Der Messstellenbetreiber kann ein Intervall beliebig ändern.“ Nein. Er setzt das bestellte Produkt um. Die Initiative für eine Intervalländerung liegt beim Lieferanten, sofern er sie mit dem Kunden vereinbart hat.

„Viertelstündliche Werte sind nur ein kürzeres Messprodukt.“ Teilweise. Bei iMS und RLM greift eine eigene Werteübermittlung. Bei kME ohne RLM und bei mME gilt die Bestelllogik aus WiM Teil 2, Kap. 2.2.3.

Rechtsstand

Tragende Fassung ist die Festlegung BK6-24-174 (Beschluss vom 24.10.2024, gültig seit 06.06.2025). Die früheren Fassungen BK6-22-024 und BK6-22-128 sind Vorgänger. Sie sind nicht mehr die gültige Grundlage. Für dieses Thema ist die Anlage 2b (WiM Teil 2, Fokus Übermittlung von Werten) maßgeblich. Die Bestellung regelt die Anlage 1c (GPKE Teil 3, Fokus Konfigurationen und Steuerbefehle).

Quellen und Pflegehinweis

Wer diesen Artikel prüft, öffnet die Lesefassung der Anlage 2b zur Festlegung BK6-24-174 und liest Kapitel 2.2.3. Dort stehen beide Definitionen im Original nebeneinander. Die Codeliste der Messprodukte ändert sich mit dem EDI@Energy-Änderungsmanagement, deshalb sind die Beispielcodes vor einer Überarbeitung neu zu prüfen. Bei jeder neuen WiM-Festlegung ist zu kontrollieren, ob Kapitel 2.2.3 umnummeriert wurde.

Primärquellen zum Nachlesen