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Kurzantwort
Ein Mengenumwerter ist das Gerät in der Gasmessanlage, das aus dem gemessenen Betriebsvolumen das Volumen im Normzustand rechnet. Er erfasst dafür Betriebsdruck und Gastemperatur am Messort und verrechnet zusätzlich die Abweichung des Gases vom idealen Gasgesetz. Zur Anzeige gehören zwei Hauptzählwerke: das Betriebsvolumen Vb und das Normvolumen Vn. Geeicht und damit für die Abrechnung maßgeblich sind diese Hauptzählwerke; weitere Anzeigen wie Referenzkanal, Störmengenzählwerke und Mittelwerte für Druck, Temperatur und Zustandszahl sind ausdrücklich nicht geeicht.
Abgelesen wird der Zählerstand am Display vor Ort oder über die Fernauslesung. Bei Messeinrichtungen mit Lastgangmessung überträgt der Messstellenbetreiber stündliche Zeitreihen für das Betriebsvolumen, das Normvolumen, die Abrechnungstemperatur und den Gasdruck. Ein Mengenumwerter ersetzt die Ablesung nicht, er verändert, welche Werte abgelesen werden und in welchem Raster sie ankommen. Wann das Gerät Pflicht wird, steuern nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 zwei Schwellen: mehr als 100 Millibar Überdruck und mehr als 160 Kubikmeter je Stunde maximaler Durchfluss.
Warum das Volumen nicht die Energiemenge ist
Der Gaszähler liefert einen Volumenstrom. Was in Rechnung gestellt wird, ist die thermische Energie. Zwischen beidem liegen zwei Rechenschritte: das Volumen im Betriebszustand wird in den Normzustand überführt, und das Normvolumen wird mit dem Brennwert bewertet. Die Zustandszahl verbindet den ersten Schritt, der Abrechnungsbrennwert den zweiten. Beide Größen und ihre Höhenabhängigkeit stehen ausführlich im Artikel Brennwert, Zustandszahl und Energiemenge.
Bis zu einer bestimmten Größe erledigt die Abrechnung diesen Schritt rechnerisch: Der Netzbetreiber ermittelt die Zustandszahl aus der geodätischen Höhe des Anschlusses und den Abrechnungsbrennwert aus der Gasbeschaffenheit. Sobald Druck oder Durchfluss steigen, reicht dieses Vorgehen nicht mehr. Dann wird die Umwertung in die Messanlage verlagert und dort laufend ausgeführt. Genau dafür steht der Mengenumwerter.
Die PTB benennt die beiden Größen in ihrer Technischen Richtlinie G 9 mit den Bezeichnungen der deutschen Gasabrechnung: Vb für das Volumen im Betriebszustand und Vn für das Volumen im Normzustand. Die Norm DIN EN 12405-1 verwendet für dieselben Größen die Kürzel Vm für die Messbedingungen und Vb für die Basibedingungen, was beim Vergleich von Herstellerunterlagen und Regelwerk zu Verwechslungen führt. PTB, TR-G 9, Abschnitt 4 Begriffsbestimmungen
Wie das Gerät rechnet
Die Rechenvorschrift ist eine Zustandsgleichung. Das Normvolumen entsteht aus dem Betriebsvolumen, dem Verhältnis der absoluten Drücke, dem Verhältnis der Temperaturen und einem Korrekturglied für das reale Gasverhalten. In der Schreibweise der Gerätedokumentation lautet sie Vn = Vb × (p ÷ pn) × (Tn ÷ T) × (1 ÷ k), wobei p den Messdruck, pn den Normdruck, T die Betriebstemperatur, Tn die Normtemperatur und k die Kompressibilitätszahl bezeichnen. Der Faktor aus den drei Quotienten ist die Zustandszahl Z, das Produkt Vb × Z ist das Normvolumen. Elster, gas-net F1, Technische Dokumentation, Abschnitt 1
Die Bauarten unterscheiden sich darin, wie viel davon das Gerät selbst misst. Ein mechanischer Zustands-Mengenumwerter arbeitet mit einem veränderlichen Übersetzungsgetriebe, das von den Messwertgebern auf die Zustandszahl eingestellt wird und von der Ausgangswelle des Gaszählers angetrieben wird; auf der Abtriebsseite sitzt das Zählwerk für das umgewertete Volumen. Ein elektronischer Umwerter erhält mengenproportionale Signale vom Zähler und ändert deren Wertigkeit mit einem Prozessrechner anhand erfasster Messgrößen. Bei einem Temperatur-Mengenumwerter ist der Druck ein Festwert, bei einem Zustands-Mengenumwerter wird er gemessen, bei einem Dichte-Mengenumwerter kommt die Dichte hinzu. Ein Brennwert-Mengenumwerter verarbeitet zusätzlich die Gasbeschaffenheit und kann mit einem Gaschromatographen zusammengeschaltet sein; für diese Geräte verlangt die Technische Richtlinie G 9 das Berechnungsverfahren AGA8-92DC. PTB, PTB-A 7.4, Abschnitte 1 und 2.1 PTB, TR-G 9, Abschnitt 5.2
Geeicht und damit für die Abrechnung maßgeblich
- VnVolumen im NormzustandHauptzählwerk des Umwerters. Dieser Stand ist die eichrechtlich relevante Menge, wenn die Umwertung im Gerät stattfindet.
- VbVolumen im BetriebszustandDer dem Zählerimpuls entsprechende Stand. Er zeigt, was der Gaszähler geliefert hat, und dient der Kontrolle gegen den Zählerstand am Zähler selbst.
Die Zusatzanzeigen erklären einen Wert. Für die Abrechnung tragen ihn allein die geeichten Hauptzählwerke.
Angezeigt, aber nicht geeicht
- VrReferenzkanalVergleichsmenge für die Plausibilität. Sie wird angezeigt, geht aber nicht in die Abrechnung.
- Vn Stör, Vb StörStörmengenzählwerkeMenge, die während einer umwertungsrelevanten Störung durchgelaufen ist. Sie erklärt einen Sprung im Normvolumen.
- P, T, z, KMittelwerte und ZustandsgrößenBetriebsdruck, Betriebstemperatur, Zustandszahl und Kompressibilitätszahl. Auch bei eichpflichtigem Messwertspeicher bleiben diese Mittelwerte ungeeicht.
- Menü 700, Menü 800Parameter und ServiceImpulswertigkeit, K-Verfahren, Schnittstellen, Logbücher und Prüffunktionen. Sie dokumentieren die Einstellung, sie messen nichts.
Rechenprobe am Ablesebeispiel
Vn = Vb × (pabs ÷ pn) × (Tn ÷ Teff) × (1 ÷ K)
- Zählerstand12.400 m³Differenz aus Anfangs- und Endstand am Gaszähler, also das Betriebsvolumen Vb.
- Zustandsgrößen1.023,44 hPa · 288,15 K · K = 0,9975Luftdruck 1.001,44 hPa auf 117 Metern Höhe, Effektivdruck 22 hPa, Abrechnungstemperatur 15 Grad Celsius und die Kompressibilitätszahl aus der Gasbeschaffenheit.
- Zustandszahlz = 0,9599Der Umwerter bildet sie aus Druck, Temperatur und K-Zahl und wendet sie auf jeden Impuls an.
- NormvolumenVn = 11.903 m³12.400 m³ mal 0,9599, gerundet auf ganze Kubikmeter.
- EnergiemengeE = 132.123 kWh11.903 m³ mal Abrechnungsbrennwert 11,1 Kilowattstunden je Normkubikmeter.
Vereinfachtes Beispiel. Die Zustandszahl ist hier auf vier Nachkommastellen gerundet, die Mengen auf ganze Kubikmeter. Der Brennwert stammt vom Netzbetreiber, die Zustandszahl liefert im Beispiel der Umwerter selbst.
Wann ein Mengenumwerter eingebaut wird
Die Neufassung des Arbeitsblatts G 685 aus dem Jahr 2020 hat die Grenzen für den verpflichtenden Einsatz neu gefasst. Sie nennt zwei Schwellen, die über die gerätetechnische Ausstattung einer Messlokation entscheiden: mehr als 100 Millibar Überdruck, zuvor lag die Grenze bei 1.000 Millibar, und mehr als 160 Kubikmeter je Stunde maximaler Durchfluss, zuvor waren es mehr als 400 Kubikmeter je Stunde. DVGW, Die neue G 685 ist da, Abschnitt Verfahrensgebiete
| Auslöser | Regel der G 685 von 2020 | Frühere Fassung |
|---|---|---|
| Messdruck | Pflicht ab mehr als 100 Millibar Überdruck | Pflicht ab mehr als 1.000 Millibar |
| Maximaler Durchfluss | Pflicht ab mehr als 160 m³ je Stunde | Pflicht ab mehr als 400 m³ je Stunde |
| Temperaturabweichung | Temperaturkompensation oder Temperatur-Mengenumwerter bei erheblicher Abweichung von 15 °C oder auf Kundenantrag | gleich geregelt |
Für Bestandsanlagen gelten Übergangsregeln. Anlagen, die vor der Ermittlung des Arbeitsblatts errichtet wurden, mit einem Zähler über 160 Kubikmeter je Stunde liefen und nach der alten Fassung ohne Mengenumwerter betrieben werden durften, bleiben geschützt: längstens bis zum Ausbau oder Wechsel des Zählers und höchstens bis zum Ablauf der nicht verlängerten Eichfrist. Dasselbe gilt, wenn in der Vergangenheit nachweislich nicht mehr als 160 Kubikmeter je Stunde durchgeflossen sind. Bei einem Messdruck über 100 Millibar endet dieser Schutz spätestens am 31. Dezember 2028. Wer an einer solchen Messanlage etwas ändert, muss sie an Teil 3 der G 685 anpassen. DVGW, Die neue G 685 ist da, Abschnitt Übergangsvorschriften
Für die Zustandszahl schreibt die Neufassung die geodätische Höhe vor. Der mittlere Luftdruck folgt seit dem Abrechnungszeitraum ab dem 1. Januar 2024 der Formel pamb = 1.014,8 hPa − 0,1142 hPa/m × H. Die früheren Höhenzonen, in denen alle Anschlüsse einer Zone dieselbe Zustandszahl erhielten, sind damit abgelöst. Der Netzbetreiber setzt diese Vorgabe in seinem Verfahren zur Ermittlung von Zustandszahl und Abrechnungsbrennwert um. DVGW, Die neue G 685 ist da, Abschnitt Luftdruck und Höhenzonen
In Netzanschluss- und Messregelwerken der Netzbetreiber spiegelt sich das als Prüfauftrag: Ab einem Messdruck von 100 Millibar ist der Einsatz von Mengenumwertern zu prüfen, und für die Eichung wird die halbe Eichfehlergrenze empfohlen. Energie Mittelsachsen, Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Gasnetz, Abschnitt 3.3
Eichrecht: ein Teilgerät mit eigener Eichfrist
Ein Mengenumwerter ist im Rechtssinn ein eigenes Messgerät. Die Mess- und Eichverordnung führt ihn als Teilgerät für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen strömender Gase und unterwirft ihn damit dem Mess- und Eichgesetz. Für Gasgeräte im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie nennt sie ihn ausdrücklich unter der Kurzbezeichnung EU-Gasmengenumwerter. MessEV § 1 Absatz 5 und § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Für Geräte, die nicht unter die europäische Messgeräterichtlinie fallen, erteilt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. Die PTB-Anforderungen 7.4 beschreiben dafür unter anderem die beiden Bauarten, die Anforderungen an Anschluss und Schnittstellen sowie die Aufschriften: In Verbindung mit der Anzeige müssen die Kenngrößen des Normzustands und der Hinweis auf trockenes Gas im Normzustand angegeben sein. Jeder Umwerter braucht eine Anzeigeeinrichtung für die den Eingangsimpulsen entsprechende Gasmenge. Eine einkanalige Impulsübertragung ist nur zulässig, wenn diese Menge auch am Gebergerät angezeigt wird. PTB, PTB-A 7.4, Abschnitte 2.2 und 2.6
Die Eichfrist folgt aus der Mess- und Eichverordnung. Grundsatz ist eine Frist von zwei Jahren, für bestimmte Gerätearten gilt Anlage 7.
| Gerät | Eichfrist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase | 5 Jahre | Anlage 7 Nummer 5.6.9 |
| Mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte | 5 Jahre | Anlage 7 Nummer 5.6.10 |
| Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte | 5 Jahre, bei Batteriebetrieb nur bei ausreichender Batterielebensdauer | Anlage 7 Nummer 5.6.11 |
| Brennwertmessgeräte für Gase | 1 Jahr | Anlage 7 Nummer 10.1 |
| Brennwert-Mengenumwerter für Gase | 5 Jahre | Anlage 7 Nummer 10.2 |
Fällt das rechnerische Fristende in ein laufendes Jahr, endet die Eichfrist erst mit dem Ende dieses Jahres. Die Behörde kann die Frist auf Antrag über ein Stichprobenverfahren verlängern, wenn mindestens 95 Prozent der Geräte eines Loses die Anforderungen erwartungsgemäß einhalten. MessEV § 34 und § 35
Im Betrieb hängt die Eichfrist an den Sicherungszeichen. Werden sie unkenntlich, entwertet oder entfernt, endet die Frist vorzeitig. Dasselbe gilt beim Austausch einer messtechnischen Komponente, der mit der Verletzung eines Sicherungszeichens verbunden ist. Nach jedem Zusammenschluss des Umwerters mit einem Gaszähler, also bei der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Trennung, ist eine Betriebsprüfung fällig. Sie besteht aus formaler Prüfung, messtechnischer Prüfung und Bewertung. Die Verkehrsfehlergrenze für die in der Richtlinie behandelten Geräte liegt bei 1,0 Prozent, wenn die Umgebungstemperatur zwischen 17 und 23 Grad Celsius und die Feuchte zwischen 45 und 75 Prozent liegt; sonst gelten 1,4 Prozent für Temperatur-Mengenumwerter und 2 Prozent für andere Umwerter. PTB, TR-G 9, Abschnitte 6.6, 7 und 7.4.4
Ablesung: was am Gerät steht und wer es liest
Die Ablesung eines Mengenumwerters unterscheidet sich in drei Punkten von der Ablesung eines einfachen Gaszählers: Es sind zwei Mengen zu unterscheiden, es gibt zusätzliche Messgrößen, und es gibt mehrere Wege, den Stand zu erhalten.
Das Display ist im Normalbetrieb abgeschaltet, um Energie zu sparen. Ein Tastendruck weckt es, danach führt eine feste Menüfolge durch die Werte. Die Kurzanleitung eines elektronischen Zustandsmengenumwerters beschreibt den Aufbau so: Das Menü 300 zeigt die Hauptzählwerke für Betriebs- und Normvolumen, Messwerte und Zustandsgrößen wie Druck, Temperatur, Zustandszahl und K-Zahl sowie verschiedene ungeeichte Angaben. Die Menüs 400, 500 und 600 enthalten den Messwertspeicher mit den Zählerständen des laufenden Monats, historischen Daten und dem Zählerstandsarchiv, jeweils mit Höchstwerten und Mittelwerten. Menü 700 versammelt Parameter wie Impulswerte, das Verfahren der K-Zahl-Berechnung und die Angaben zu Impulsausgängen und Schnittstellen, Menü 800 die Servicefunktionen bis zur Unterstützung bei der Eichung. Stadtwerk Tauberfranken, Kurzanleitung zur Menüführung G951 / VC3, Abschnitt Menüablauf
Für die Ablesung vor Ort gibt es eine eigene Funktion: Der Einfriermodus hält die Anzeige an, damit die Stände bequem abgelesen werden können, und zeigt sie dann mit drei Nachkommastellen. Derselbe Stand lässt sich am Gaszähler selbst ablesen; erst der Vergleich beider Stände zeigt, ob die Impulsübertragung zwischen Zähler und Umwerter arbeitet. Elster, gas-net F1, Abschnitt 4.4
Welche der angezeigten Werte in die Abrechnung dürfen, ist keine Frage der Darstellung, sondern der Eichung. Die Kurzanleitung benennt die Grenze klar: Die Angaben für den Referenzkanal und die Mittelwerte für Druck, Temperatur und Zustandszahl sind auch bei eichpflichtig eingebautem Messwertspeicher nicht geeicht. Dasselbe gilt für die Störmengenzählwerke. Stadtwerk Tauberfranken, Kurzanleitung G951 / VC3, Abschnitt Hinweise für Endkunden
| Wert | Herkunft | Wofür er abgelesen wird | Geeicht |
|---|---|---|---|
| Vn, Normvolumen | Hauptzählwerk im Umwerter | abrechenbare Menge, Ausgangswert der Zeitreihe | ja |
| Vb, Betriebsvolumen | Hauptzählwerk im Umwerter | Kontrolle gegen den Gaszähler, Nachrechnung der Umwertung | ja |
| Druck, Temperatur, Zustandszahl, K-Zahl | Anzeige, Mittelwerte im Speicher | Plausibilisierung und Nachweis der Umwertung | nein |
| Referenzkanal, Störmengen | Anzeige | Abweichungen und Störfälle erklären | nein |
| Zählerstände je Monat | Messwertspeicher | Verbrauchskontrolle und Nachrechnung | je nach Ausführung |
| Parameter und Logbücher | Menü 700 und 800 | Impulswertigkeit, Verfahren, Gerätenummer, Störungshistorie | nein |
Wer abliest, hängt vom Messkonzept ab. Bei Lastgangmessung liegt die Messwerterhebung und damit auch die Fernauslesung beim Messstellenbetreiber; die Kommunikationseinrichtung gehört zu seinem Tätigkeitsumfang. Netzbetreiber verlangen in ihren technischen Mindestanforderungen Modems mit transparentem Übertragungsmodus und offengelegten Übertragungsprotokollen und verlangen, dass die Register für die Kundenselbstablesung geeignet sind. Energie Mittelsachsen, Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Gasnetz, Abschnitt 3.3
Das Messstellenbetriebsgesetz beschreibt die Messwerterhebung Gas als stündliche registrierende Leistungsmessung, wenn keine Standardlastprofile zur Anwendung kommen oder ein intelligentes Messsystem eingesetzt wird. Für diese Fälle sind Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten Werte maschinenlesbar an die beteiligten Marktrollen übermitteln. MsbG § 58
Der Datenumfang einer solchen Übermittlung umfasst mehr als den Zählerstand. Netzbetreiber verlangen neben dem Lastgang oder Zählerstandsgang für das Betriebsvolumen zusätzlich die entsprechende Zeitreihe für das Normvolumen, eine Zeitreihe für die Abrechnungstemperatur und eine für den absoluten Gasdruck. Tageswerte gehen bis 8:00 Uhr für den Vortag von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr, Monatswerte zum Monatsersten. Der Speicher muss als echtzeitbezogener Lastgang- oder Zählerstandsgangspeicher geeicht sein. Die Übermittlung erfolgt im Format MSCONS. Energie Mittelsachsen, Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Gasnetz, Abschnitt 3.3.1
Der Rahmen dafür steht in der Kooperationsvereinbarung Gas, in der Netzbetreiber, Lieferanten und Messstellenbetreiber den Datenaustausch und die Abwicklung der Standardlastprofile regeln. BDEW, Kooperationsvereinbarung Gas
Wie die Ablesung geprüft wird
Ein Zählerstand am Umwerter beweist noch nicht, dass er zum Zählerstand am Gaszähler passt. Für diesen Nachweis kennt die Technische Richtlinie G 9 die Impulskontrolle. Bei Zählern mit Hochfrequenzimpulsgebern muss ein Mindestvolumenfortschritt entstehen, der eine Ablesegenauigkeit von 0,1 Prozent oder besser erlaubt; geprüft wird durch Vergleich des Volumenfortschritts am Zählwerk des Zählers mit dem Volumenfortschritt des Zählwerks im Umwerter. Bei Niederfrequenzimpulsgebern muss die Messung mindestens zehn Impulse erzeugen, bei Encoderzählwerken muss sich der Encoderstand ändern. Reicht der Fortschritt während des Aufenthalts nicht aus, werden anschließend Zählerstände am Gaszähler und am Mengenumwerter bestimmt und gegenübergestellt. PTB, TR-G 9, Abschnitt 7.4.2
Im laufenden Betrieb ergänzt die Synchron- oder Konsistenzprüfung diese Kontrolle. Zuständig ist die Marktrolle Messstellenbetreiber. Die Technische Richtlinie verlangt Konsistenzprüfungen nach den Teilen 4 und 5 der G 685, sobald mehr als ein eichrechtskonformes Gerät in derselben Messanlage arbeitet. Die Neufassung der G 685 hat die freiwillige Synchronprüfung für den Fall ergänzt, dass originäre Zählerstände verwendet und zusätzlich Hochfrequenzimpulse abgegriffen werden. PTB, TR-G 9, Abschnitt 8.3 DVGW, Die neue G 685 ist da, Abschnitt Synchronprüfung
Wenn der Umwerter stört
Ein Umwerter führt eigene Störmengenzählwerke für beide Mengen. Während einer umwertungsrelevanten Störung wird die durchgelaufene Menge dort weitergezählt und zusätzlich zum Intervallende im Störmengenarchiv festgehalten. Ein spezielles Abrechnungsarchiv zeichnet die abrechnungsrelevanten Werte zyklisch mit Zeitstempel auf und führt in einem weiteren Kanal die Nummer des höchsten Alarms, der im letzten Abrechnungsintervall angelegen hat. So lässt sich später erklären, warum das Normvolumen vom erwarteten Wert abweicht. Elster, gas-net F1, Abschnitt 5.2 Modul Archivierung
Die G 685 regelt die Vorgehensweise bei fehlenden, gestörten oder unplausiblen Messwerten und verlangt, dass Abrechnungswerte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind. DVGW, Die neue G 685 ist da, Abschnitt Warum wurde die G 685 überarbeitet Wie daraus ein Ersatzwert wird, steht in Plausibilisierung und Ersatzwertbildung und in Ersatzwertbildung in der Praxis; die Bewertung eines gelieferten Werts behandelt Messwertstatus verstehen.
Neben der Messung selbst trifft den Verwender eine Dokumentationspflicht. Festgehalten werden Standort, Kenndaten wie die Seriennummer und die Messbereiche der Aufnehmer, das Verfahren der K-Zahl-Berechnung, die Gasbeschaffenheitswerte, die Impulswertigkeit oder das Übertragungsprotokoll und alle mess- und eichrechtsrelevanten Maßnahmen, dazu Art und Lage der angebrachten Sicherungen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. PTB, TR-G 9, Abschnitt 9
Wie Zählerstand und Umwertung im Abrechnungssystem ankommen
Ein Abrechnungssystem verarbeitet Werte, kein Display. In SAP IS-U beginnt dieser Weg beim Ablesebeleg. Der Belegkopf steht in der Tabelle EABL, die Ablesegründe je Anlage und Termin liegen in EABLG und EABLGC; dort stehen turnusmäßige Ablesung, Einzug, Auszug oder Abrechnung mit dem geplanten Ablesedatum und der Ableseeinheit. Der Artikel Ableseprozess in SAP IS-U beschreibt diesen Teil des Wegs.
Der entscheidende Satz für die Gasumwertung steht daneben: Die Tabelle EABLQDCONV führt zur Ablesemenge eines Belegs zeitscheibenweise den Umrechnungsfaktor, den Mengenwert nach der Umrechnung und einen Umrechnungsgrund. Der Faktor kann auch eine Mengenverkleinerung ausdrücken, und der Grund benennt, warum überhaupt umgerechnet wird, etwa als Zustands- oder Verlustumrechnung. Damit erklärt das Datenmodell genau die Frage, die beim Ablesen entsteht: warum abgelesener Zählerstand und abgerechnete Menge auseinanderfallen. IS-U-Tabellenexplorer, Tabelle EABLQDCONV
Auf Zählwerksebene setzt sich das fort. Die Tabelle EADZ speichert die Abrechnungsdaten des Zählwerks, darunter das Gaserfahren, mit dem die Gasmenge in den Abrechnungszustand umgerechnet wird, eine feste Temperatur für Fälle ohne Temperaturverlauf und einen Konversionsfaktor Gas. Genau diese Felder füllen die Customizing-Transaktionen der Gastechnik: EA73 bis EA75 pflegen das Gasverfahren, EA76 bis EA78 das Brennwertverfahren, EA70 bis EA72 den Abrechnungsbrennwert. Verzeichnis der Transaktion EA73 Verzeichnis der Transaktion EA76 In der Transaktionswerkbank steht dazu der Eintrag zum Abrechnungsbrennwert bereit. Verändert der Netzbetreiber seine Datenlieferung, ändert sich die Quelle des Brennwerts, während alte Belege unverändert bleiben.
Unterhalb der Abrechnung steht die Messebene. Das Zählwerk am Gerät führt die Tabelle ETDZ mit Spartyp, Zählwerksart und Zählwerksfaktor sowie der logischen Zählwerknummer, die beim Gerätewechsel gleich bleibt. Die Zuordnung dieses logischen Zählwerks zu einem logischen Gerät liegt in EZUZ und trägt dort den Messdruck und einen Abrechnungsfaktor. Die Anlagen-Zeitscheiben in EANLH halten mit dem Feld für die Temperaturzone fest, welcher Temperaturbezug für die Gasabrechnung gilt. Für einen Gerätewechsel, bei dem ein Mengenumwerter getauscht wird, ist diese Trennung wichtig: Die technischen Nummern ändern sich, die logischen Nummern tragen Zählerstände und Zuordnungen weiter. IS-U-Tabellenexplorer
Für die Ablesung selbst gilt eine Einschränkung: Welcher Wert im Abrechnungssystem ankommt, hängt davon ab, wo umgewertet wurde. Findet die Umwertung im Gerät statt, ist der übergebene Zählerstand bereits das Normvolumen. Rechnet die Abrechnung mit Zustandszahl und Brennwert, kommt das Betriebsvolumen an und wird dort bewertet. Die Menüs und Archive des Geräts bildet das System nicht ab; es verarbeitet die Werte, die der Messstellenbetreiber liefert.
Typische Missverständnisse
Mengenumwerter und Zustandszahl sind dasselbe. Die Zustandszahl ist eine Rechengröße, der Mengenumwerter ein eichpflichtiges Gerät, das sie laufend anwendet. Im Haushaltsbereich gibt es oft nur die Rechengröße in der Abrechnung.
Ein Mengenumwerter misst den Brennwert. Ein Zustands-Mengenumwerter misst Druck und Temperatur und rechnet die Kompressibilität. Die Gasbeschaffenheit kommt von außen, als Wert vom Netzbetreiber oder über einen angeschlossenen Gaschromatographen bei einem Brennwert-Mengenumwerter.
Jeder angezeigte Wert ist geeicht. Geeicht sind die Hauptzählwerke. Referenzkanal, Störmengenzählwerke und die Mittelwerte für Druck, Temperatur und Zustandszahl dienen der Kontrolle.
Der Zählerstand ist die abgerechnete Menge. Bei Gas liegen zwischen Zählerstand und Rechnungsmenge die Umwertung und der Brennwert. Im Abrechnungssystem erscheint dieser Unterschied als Umrechnungsfaktor mit Umrechnungsgrund am Ablesebeleg.
Die Eichfrist betrifft nur den Gaszähler. Der Umwerter trägt eine eigene Eichfrist, für Zustands-Mengenumwerter fünf Jahre. Verletzte Sicherungszeichen beenden sie vorzeitig.
Ein Mengenumwerter macht die Ablesung überflüssig. Er verändert, was abgelesen wird und wie es übertragen wird. Geprüft wird weiterhin: Der Vergleich der Zählwerke im Rahmen der Impulskontrolle, die Konsistenzprüfung nach G 685 und die Überwachung der Eichfristen setzen Zählerstände voraus.
Quellen und Pflegehinweis
Getragen wird der Artikel von den Technischen Richtlinien und PTB-Anforderungen für Gasmessgeräte, vom DVGW-Arbeitsblatt G 685 in der 2020 veröffentlichten Neufassung, vom Mess- und Eichgesetz mit Verordnung und vom Messstellenbetriebsgesetz. Die Aussagen zur Anzeige und zur Ablesung stützen sich auf die Gerätedokumentation eines Zustands- und eines Brennwert-Mengenumwerters sowie auf die technischen Mindestanforderungen eines Netzbetreibers.
Erneut zu prüfen sind bei einer Neuauflage die Technische Richtlinie G 9, die Teile der G 685, insbesondere Teil 6 zur Kompressibilitätszahl, die Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung mit den Eichfristen sowie die Festlegungen der Bundesnetzagentur zum Datenaustausch im Gassektor. Der Ablesebezug in SAP IS-U ist an den Tabellenkatalog des IS-U-Tabellenexplorers gebunden; dessen Felder werden gegen zwei Data-Dictionary-Spiegel geprüft, sodass eine Feldänderung dort auffällt.
Primärquellen zum Nachlesen
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt – Technische Richtlinien G 9: Inbetriebnahme und Verwendung von Mengenumwertern für Gas, Ausgabe 12/2023doi.org
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt – PTB-A 7.4: Mengenumwerter, November 2010oar.ptb.de
- DVGW – Die neue G 685 ist da: Überblick über das überarbeitete Arbeitsblatt Gasabrechnung, Stand 02.11.2020dvgw.de
- Mess- und Eichgesetz (MessEG) in der geltenden Fassunggesetze-im-internet.de
- Mess- und Eichverordnung (MessEV), insbesondere § 8 und Anlage 7 zu den Eichfristengesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 58 Messwerterhebung Gasgesetze-im-internet.de
