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Kurzantwort
Der Messwertstatus beschreibt nicht die Höhe eines Messwerts, sondern seine fachliche Herkunft und Verwendbarkeit. Ein wahrer Wert stammt aus der Messeinrichtung oder wird regelkonform aus ausgelesenen Werten errechnet. Ein vorläufiger Wert überbrückt eine Störung. Ein Ersatzwert wird gebildet, wenn der wahre Wert fehlt, unplausibel ist oder nicht rechtzeitig vorliegt. Der Status muss zusammen mit dem Zahlenwert verarbeitet werden.
Ein plausibler Zahlenwert ist nicht automatisch ein wahrer Wert. Erst die Kombination aus Wert, Status, Zeitraum, Einheit, Richtung und Messlokation ist fachlich aussagekräftig.
Die drei Kernstatus
| Status | Bedeutung | Typische Verwendung |
|---|---|---|
| Wahrer Wert | Aus der Messeinrichtung ausgelesen oder regelkonform aus Messwerten errechnet. | Grundlage für die reguläre Weiterverarbeitung, wenn plausibel und vollständig. |
| Vorläufiger Wert | Zeitweise Überbrückung eines fehlenden, gestörten oder unplausiblen Werts. | Prozessfortführung bis ein besserer Wert oder ein Ersatzwert vorliegt; nach WiM nicht abrechnungsrelevant. |
| Ersatzwert | Nach einem geeigneten Verfahren anstelle des nicht verfügbaren wahren Werts gebildeter Wert. | Abrechnungsrelevante Verarbeitung, sofern der Prozess dies vorsieht; Kennzeichnung bleibt erhalten. |
Die Begriffe sind keine Qualitätsnoten. Ein wahrer Wert kann fachlich auffällig sein und muss plausibilisiert werden. Umgekehrt kann ein Ersatzwert sehr plausibel aussehen, bleibt aber ein berechneter Wert. Diese Unterscheidung ist für Abrechnung, Bilanzierung und Klärfälle wesentlich.
Wie wird ein Status bestimmt?
Zuerst werden Vollständigkeit, Zeitbezug, Register, Einheit, Richtung und Wertebereich geprüft. Bei Zählerständen kommt außerdem die Entwicklung über die Zeit hinzu. Ein Ausreißer darf nicht ohne Prüfung ersetzt werden: Ein Gerätewechsel, ein Überlauf oder eine geänderte Konfiguration kann eine scheinbare Unstetigkeit erklären.
Fehlt nur kurzfristig die Kommunikation, kann ein vorläufiger Wert den Prozess überbrücken. Bleibt der wahre Wert aus oder kann er innerhalb der maßgeblichen Frist nicht verlässlich ermittelt werden, wird nach dem einschlägigen Verfahren ein Ersatzwert gebildet. Die konkrete Methode hängt vom Messwert, der Messkonfiguration und dem Marktprozess ab.
Bei einer Abweichung zuerst die Kette Messlokation → Gerät → Zählwerk/OBIS → Zeitstempel → Einheit → Richtung → Status prüfen. Erst danach sind historische Verbräuche oder Einspeisungen sinnvoll vergleichbar.
Begriffsabgrenzung
Plausibel bedeutet: Der Wert besteht die angewandten Prüfungen. Wahr bedeutet: Er stammt aus der Messeinrichtung oder einer zulässigen Berechnung aus ausgelesenen Werten. Vorläufig beschreibt eine zeitlich begrenzte Überbrückung. Ersatz beschreibt eine fachlich gebildete Ersatzgröße. Der Status ersetzt daher keine Plausibilitätsprüfung und Plausibilität ersetzt keinen Herkunftsnachweis.
Was passiert bei einer späteren Korrektur?
Trifft später ein wahrer Wert ein, muss der Empfänger erkennen können, welchen früheren Wert er ersetzt. Je nach Prozess geschieht dies durch eine Korrektur oder durch Stornierung und Neulieferung. Der alte Wert darf nicht einfach aus der Historie verschwinden; die Verarbeitung muss den ursprünglichen Status und die Änderung nachvollziehbar halten.
Für wiederkehrende Ausfälle genügt die Ersatzwertbildung nicht. Nach § 55 MsbG sind geeignete strukturelle Verbesserungsmaßnahmen zur Qualität und Verfügbarkeit der Messwerte erforderlich.
Transport über AS4 quittiert. Syntaxprüfung läuft.
MaLo bekannt, Rolle zulässig, Zeitpunkt passend? Ergebnis sichtbar als APERAK und Prozessstatus.
Folgenachrichten, Fristen, Berechtigungen und Bereitschaft im System.
Abgeschlossen heißt: Geschäftsantwort versendet und Folgen ausgelöst. Sonst landet der Vorgang in der Klärung.
Monitoring braucht mehr als eine Nachrichtenliste: Für jeden Vorgang gehören Richtung, Nachrichtentyp, Prüfidentifikator, betroffene Lokationen, Status und offene Frist zusammen.
Quellen
- Messstellenbetriebsgesetz § 2 – Begriffsbestimmungen
- Messstellenbetriebsgesetz § 55 – Erhebung von Messwerten
- Messstellenbetriebsgesetz § 60 – Datenübermittlung
- Bundesnetzagentur – WiM Strom
Geprüft am 8. September 2026.
Primärquellen zum Nachlesen
- Messstellenbetriebsgesetz § 2 – Begriffsbestimmungengesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 55 – Erhebung von Messwertengesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 60 – Datenübermittlunggesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – WiM Strombundesnetzagentur.de
