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GPKE · Use-Case 2.3.2 · Zuordnung zum E/G

Beginn der Ersatz-/Grundversorgung (Zuordnung zum E/G)

Jede verbrauchende Marktlokation muss zu jedem Zeitpunkt einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Fehlt ein Lieferant, kündigt der Netzbetreiber dem Ersatz- oder Grundversorger die Zuordnung an. Der Versorger kann bis 15:00 Uhr zustimmen oder ablehnen. Antwortet er nicht, ordnet der Netzbetreiber ihn trotzdem zu.

Rollen
NB · E/G
Nachrichten
3
Prüfis
55013 55014 55015
Grundlage
GPKE Teil 2, S. 31 (Zitat: Use-Case: Beginn der Ersatz-/Grundversorgung)
SequenzBeginn der Ersatz-/Grundversorgung: 3 Nachrichtenschritte zwischen 2 Rollen
  • NBNetzbetreiber
  • E/GErsatz- und Grundversorger

AuslöserDer Marktlokation ist kein Lieferant zugeordnet.

  1. NB → E/G

    1Ankündigung der Zuordnung des E/G

    UTILMD 55013 Anmeldung / Zuordnung EOGbis 13:00 Uhr am letzten WT vor Beginn

  2. alt genau einer dieser Wege

    1. Antwort in der Frist

    2. Keine Antwort in der Frist

  3. ref danach verweist der Ablauf auf diese Use-Cases

    1. 4Übermittlung der BerechnungsformelNB · E/G · GPKE Teil 4
    2. 5Abrechnungsdaten NetznutzungsabrechnungNB · E/G · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.1
    3. 6Abrechnungsdaten BilanzkreisabrechnungNB · E/G · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.2
    4. 7Stammdatenänderung vom NB (verantwortlich) ausgehendNB · E/G · GPKE Teil 4
    5. 8Einrichtung der KonfigurationenNB · E/G · GPKE Teil 3

ZielDer Ersatz- oder Grundversorger ist der Marktlokation zugeordnet.

Pfeil zeigt vom Absender zum Empfänger. UTILMD 55… öffnet den Prüfidentifikator in derAHB-Werkbank. Frist ist die Höchstfrist für den Eingang beim Empfänger. So liest du die Grafik

Fristen

Ein Tag für Ankündigung, Antwort und Zuordnung
  1. 13:00

    Im Beispiel: Fr., 16.10., 13:00 Uhr

    Spätester Eingang der Ankündigung beim Versorger, am letzten Werktag vor dem Beginn.

    Eingang · Schritt 1

  2. 15:00

    Im Beispiel: Fr., 16.10., 15:00 Uhr

    Spätester Eingang der Antwort beim Netzbetreiber.

    Frist · Schritt 2

  3. 16:00

    Im Beispiel: Fr., 16.10., 16:00 Uhr

    Ohne Antwort: Zuordnung durch den Netzbetreiber, frühestens 15:00, spätestens 16:00 Uhr.

    Frist · Schritt 3

  4. Zuordnungsbeginn

    Im Beispiel: Sa., 17.10., 00:00 Uhr

    Der Versorger beliefert die Marktlokation ab 00:00 Uhr.

    Stichtag

Vereinfachtes Beispiel ohne Feiertage: Der Versorger soll ab Samstag, 17.10.2026, 00:00 Uhr zugeordnet sein. Letzter Werktag davor ist Freitag, 16.10. Die Ankündigung muss bis 13:00 Uhr eingehen, die Antwort bis 15:00 Uhr. Fehlt sie, ordnet der Netzbetreiber zwischen 15:00 und 16:00 Uhr zu.

Schritte im Detail

Aktion und Frist im Wortlaut der Festlegung. Jede Belegzeile öffnet das Dokument auf der genannten Seite.

  1. 1

    Ankündigung der Zuordnung des E/G zur Marktlokation

    Netzbetreiber (NB) → Ersatz- und Grundversorger (E/G)

    Der Netzbetreiber nennt Grund, Zuordnungsbeginn, Adresse, MaLo-ID, Messlokationen und ob ein Haushaltskunde versorgt wird.

    Frist
    Frühester ÜZ ist 00:00 Uhr und spätester 13:00 Uhr des letzten WT vor dem Zuordnungsbeginn des E/G. GPKE Teil 2, S. 33 (Zitat: Frühester ÜZ ist 00:00 Uhr und spätester 13:00 Uhr des letzten WT vor dem Zuordnungsbeginn des E/G.)

    Sonderfall: Liegt der Zuordnungsbeginn nicht in der Zukunft (Frist II), kündigt der Netzbetreiber unverzüglich an; die Antwortfristen verschieben sich auf den 1. Werktag danach. GPKE Teil 2, S. 34 (Zitat: Zukunft liegt, gilt: Unverzüglich.)

  2. 2

    Antwort auf Ankündigung der Zuordnung des E/G zur Marktlokation

    Ersatz- und Grundversorger (E/G) → Netzbetreiber (NB) · ↩ Antwort in der Frist

    Der Versorger stimmt zu und nennt Bilanzkreis sowie Ersatz- oder Grundversorgung, oder er lehnt mit Grund ab. Bei Zustimmung ordnet der Netzbetreiber ihn zu.

    Frist
    Unverzüglich, jedoch spätester ÜZ ist 15:00 Uhr am ÜT von Nr. 1. GPKE Teil 2, S. 34 (Zitat: Unverzüglich, jedoch spätester ÜZ ist 15:00 Uhr am ÜT von Nr. 1.)
  3. 3

    Zuordnung des E/G zur Marktlokation aufgrund fehlender Antwort

    Netzbetreiber (NB) → Ersatz- und Grundversorger (E/G) · ⧗ Keine Antwort in der Frist

    Antwortet der Versorger nicht rechtzeitig, ordnet der Netzbetreiber ihn trotzdem zum Zuordnungsbeginn zu.

    Frist
    Unverzüglich, jedoch frühester ÜZ ist 15:00 Uhr und spätester 16:00 Uhr am ÜT von Nr. 1. GPKE Teil 2, S. 34 (Zitat: Unverzüglich, jedoch frühester ÜZ ist 15:00 Uhr und spätester 16:00 Uhr am ÜT von Nr. 1.)

Folgeprozesse (ref)

Rahmen des Use-Case

Auslöser

Vorbedingung

Danach im Erfolgsfall

Danach im Fehlerfall

Fehlerfälle laut Festlegung

Typische Missverständnisse

Weiterlesen

Quellen und Stand

Stand der Prüfung: 25. September 2026. Jedes Zitat dieser Seite wird von npm run check:ablaeufe-sources im Originaldokument auf der angegebenen Seite gesucht. Verbindlich ist allein das veröffentlichte Dokument. Die Prüfidentifikatoren stammen aus der Fassung, die ab dem 01.10.2026 gilt; bei einer neuen Mitteilung der Bundesnetzagentur Seiten und Prüfis erneut prüfen.