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Kurzantwort
Die Grundversorgung beruht auf einem Vertrag, der auch durch bloße Entnahme von Energie aus dem Netz zustande kommt. Die Ersatzversorgung greift, wenn ein Bezug keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann. Sie endet spätestens nach drei Monaten. Die Grundversorgung läuft weiter, bis der Kunde kündigt. Beide Male veröffentlicht der Grundversorger gesonderte Allgemeine Preise.
Warum es beide Institute gibt
Strom lässt sich nicht lagern. Wer aus dem Netz entnimmt, muss einen Lieferanten haben, der die Menge bilanziell trägt. Fällt diese Zuordnung weg, entsteht eine Lücke, die der Gesetzgeber mit zwei Auffangtatbeständen schließt.
Der erste ist die Grundversorgung nach § 36 EnWG. Danach geben Energieversorgungsunternehmen für ihre Netzgebiete Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise öffentlich bekannt und im Internet bekannt. Zu diesen Bedingungen und Preisen müssen sie jeden Haushaltskunden versorgen.
Der zweite ist die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG. Sie greift, wenn ein Letztverbraucher Energie über das Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, ohne dass der Bezug einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Energie gilt dann als von dem Unternehmen geliefert, das zur Grundversorgung berechtigt und verpflichtet ist.
Beide Institute treffen denselben Akteur. Das ist der Grundversorger, also das Unternehmen mit den meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung (§ 36 Abs. 2 EnWG). Der örtliche Netzbetreiber stellt ihn alle drei Jahre zum 1. Juli fest und veröffentlicht das Ergebnis bis zum 30. September im Internet.
Wie der Grundversorgungsvertrag entsteht
Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform geschlossen werden. Kommt er anders zustande, bestätigt der Grundversorger den Vertragsschluss unverzüglich in Textform. So steht es in § 2 Abs. 1 StromGVV. Der praktisch wichtigere Weg folgt in Absatz 2: Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Netz entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt. In diesem Fall muss der Kunde die Entnahme unverzüglich in Textform mitteilen. Diese Pflicht gilt auch, wenn die Belieferung endet und kein Folgevertrag abgeschlossen wurde.
Der Vertrag oder seine Bestätigung muss alle Angaben enthalten, die für einen Vertragsschluss nötig sind: Kundendaten, Verbrauchsstelle mit Identifikationsnummer, Firmenangaben der Beteiligten sowie die Allgemeinen Preise. Die Kundendaten teilt der Kunde auf Anforderung mit. In den Preisen sind Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Netzentgelte gesondert auszuweisen (§ 2 Abs. 3 StromGVV). Die Pflicht zur Grundversorgung entfällt, wenn die Versorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Wie die Ersatzversorgung funktioniert
Die Ersatzversorgung setzt keinen Willen des Kunden voraus. Sie knüpft allein an die Entnahme ohne zuordenbaren Liefervertrag an. Der Grundversorger darf für diese Lieferung gesonderte Allgemeine Preise veröffentlichen und abrechnen.
Für die Preisbildung gelten Grenzen. Weist der Grundversorger höhere Allgemeine Preise der Ersatzversorgung aus, darf er die Beschaffungskosten kalkulatorisch nicht höher ansetzen, als sie sich bei einer kurzfristigen Beschaffung über Börsenprodukte ergeben würden (§ 38 Abs. 2 EnWG). Die Ersatzversorgung deckt also die kurzfristige Beschaffung ab.
Der Grundversorger darf diese Preise jeweils zum ersten und zum 15. eines Kalendermonats neu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anpassen. Wirksam wird die Änderung mit der Veröffentlichung auf seiner Internetseite. Dort muss er diese Preise der mindestens letzten sechs Monate vorhalten.
Die Laufzeit ist befristet. Das Rechtsverhältnis endet, sobald die Energielieferung auf Grundlage eines Energieliefervertrags des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung (§ 38 Abs. 4 EnWG). Danach geht sie in die Grundversorgung über. Der Verbrauch der Ersatzversorgung lässt sich rechnerisch abgrenzen und anteilig in Rechnung stellen.
Grundversorgung und Ersatzversorgung im Vergleich
| Merkmal | Grundversorgung | Ersatzversorgung |
|---|---|---|
| Entstehung | Vertrag, auch durch Entnahme aus dem Netz nach § 2 Abs. 2 StromGVV | gesetzliches Rechtsverhältnis bei Entnahme ohne Liefervertrag, § 38 Abs. 1 EnWG |
| Rechtsnatur | Vertragsverhältnis zu den Allgemeinen Bedingungen | gesetzlich angeordnete Belieferung |
| Dauer | unbestimmt, bis zur Kündigung | höchstens drei Monate |
| Preisbildung | Allgemeine Preise nach § 36 Abs. 1 EnWG | gesonderte Allgemeine Preise, höchstens wie kurzfristige Börsenbeschaffung |
| Preisanpassung | nach Veröffentlichung und Zuleitung | zum 1. und 15. eines Monats, fristlos |
| Ende | Kündigung mit zwei Wochen Frist, § 20 StromGVV | Liefervertrag oder Ablauf der drei Monate |
| Kunde muss handeln | nein | ja, wer die Ersatzversorgung beenden will |
Der letzte Punkt ist der Kern des Unterschieds. Die Grundversorgung ist ein Dauerzustand, die Ersatzversorgung eine Frist.
Ein Sonderfall betrifft die Anzeige. Konnte die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten wegen einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrags nicht mehr zugeordnet werden, entfällt die Grundversorgungspflicht für drei Monate seit Beginn der Ersatzversorgung. Für diesen Fall besteht nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG ein Anspruch auf Ersatzversorgung.
Der Netzbetreiber im Geflecht der Meldungen
Vier Beteiligte müssen dieselbe Marktlokation gleich verstehen.
Der Kunde meldet dem Grundversorger die Entnahme unverzüglich in Textform, wenn kein Vertrag geschlossen wurde. Lieferbeginn und Lieferende meldet der Lieferant an den Netzbetreiber. Dieser führt die An- und Abmeldung durch und stellt den Grundversorger fest. Der Grundversorger übernimmt die Marktlokation, sobald sie ohne Lieferanten dasteht, und rechnet beide Versorgungsarten ab.
Die Ersatzversorgung entsteht marktlich, sobald der Bezug keinem Liefervertrag zugeordnet ist. Sie entsteht nicht dadurch, dass der Kunde anruft. Die Meldung nach § 2 Abs. 2 StromGVV dient der Zuordnung und der Rechnungsstellung, sie ist keine Bedingung für das Entstehen.
Konkretes Beispiel
Ein Lieferant kündigt seinen Kunden die Belieferung zum 31. Mai, weil er sich aus dem Markt zurückzieht. Familie Peters sucht zu spät einen neuen Anbieter. Ab dem 1. Juni kann der Bezug keinem Liefervertrag mehr zugeordnet werden. Die Ersatzversorgung beginnt.
Familie Peters bezieht im Juni und Juli Strom zu den gesonderten Allgemeinen Preisen. Zum 1. August schließt sie einen Sondervertrag und meldet den Lieferbeginn an. Damit endet die Ersatzversorgung. Hätte sie nichts unternommen, wäre sie zum 1. September ausgelaufen und die Grundversorgung hätte begonnen.
Abrechnung, Kündigung und Preise
Für die Grundversorgung gilt § 20 StromGVV. Der Vertrag ist mit einer Frist von zwei Wochen kündbar. Die Kündigung bedarf der Textform. Eine Kündigung des Kunden bestätigt der Grundversorger unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes. Für eine Kündigung wegen Lieferantenwechsels darf er kein gesondertes Entgelt verlangen.
Für die Zahlungen gilt § 17 StromGVV. Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Einwände berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder wenn der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt. Der Aufschub gilt so lange, bis die Nachprüfung die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt hat (§ 17 Abs. 1 StromGVV).
Die Höhe der Preise nennt das Gesetz nicht. Sie ergibt sich aus der Kalkulation des Grundversorgers und wird als Allgemeine Preise veröffentlicht. Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bleibt daneben unberührt (§ 17 Abs. 1 StromGVV).
Folgen und Fehlerfälle
Wird die Ersatzversorgung im System wie ein Abrechnungszeitraum behandelt, verschwindet der Statuswechsel nach drei Monaten. Der Kunde bleibt mit Ersatzversorgungspreisen in der Abrechnung, obwohl er längst in der Grundversorgung ist.
Endet ein Sondervertrag ohne Folgevertrag, fällt der Kunde zuerst in die Ersatzversorgung. Das entscheidet über drei Monate Preisniveau und darüber, ob Preisanpassungen ohne Frist möglich sind.
Typische Missverständnisse
„Ersatzversorgung und Grundversorgung sind dasselbe.“ Nein. Die Ersatzversorgung ist auf höchstens drei Monate befristet und wird zu gesonderten Preisen abgerechnet.
„Grundversorgung braucht einen unterschriebenen Vertrag.“ Nein. Sie entsteht auch durch Entnahme aus dem Netz, wenn der Kunde sie unverzüglich in Textform mitteilt.
„Die Ersatzversorgung endet erst, wenn der Kunde kündigt.“ Nein. Sie endet mit dem Abschluss eines Liefervertrags, spätestens nach drei Monaten von selbst.
„Der Netzbetreiber ist mein Lieferant.“ Nein. Er stellt den Grundversorger fest und führt An- und Abmeldungen durch. Geliefert und abgerechnet wird vom Grundversorger.
Quellen und Pflegehinweis
Der Artikel stützt sich auf §§ 36 und 38 EnWG sowie auf §§ 2, 17 und 20 der Stromgrundversorgungsverordnung, alle abgerufen am 11. September 2026.
Zu prüfen sind bei einer Änderung die Grundversorgerfeststellung des örtlichen Netzbetreibers, die veröffentlichten Allgemeinen Preise beider Versorgungsarten und die Fristen der StromGVV. Für Sonderverträge gilt der Nachbarartikel Liefervertrag und Laufzeit.
Fachlich geprüft am 11. September 2026.
Primärquellen zum Nachlesen
- Energiewirtschaftsgesetz § 36 – Grundversorgungspflichtgesetze-im-internet.de
- Energiewirtschaftsgesetz § 38 – Ersatzversorgunggesetze-im-internet.de
- Stromgrundversorgungsverordnung § 2 – Zustandekommen des Grundversorgungsvertragesgesetze-im-internet.de
- Stromgrundversorgungsverordnung § 20 – Kündigung des Grundversorgungsvertragesgesetze-im-internet.de
- Stromgrundversorgungsverordnung § 17 – Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägengesetze-im-internet.de