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Belieferung steuern

03Belieferung & Marktprozesse

Einzug und Auszug im Strommarkt

Wie ein Wohnungswechsel im Strommarkt verarbeitet wird und warum Kundenanlass, Vertrag, Marktprozess und der LFW24 nicht dasselbe sind.

Moderner Zählerschrank mit digitalem Stromzähler und Smart-Meter-Gateway
Messung wird erst durch Kennungen, Rollen und Datenflüsse zum Marktprozess.
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Kurzantwort

Ein Einzug oder Auszug ist zunächst ein Kundenanlass: Eine Person übernimmt eine Wohnung oder gibt sie auf. Daraus können ein neuer Stromvertrag, das Ende eines bestehenden Vertrags und Marktprozesse an den jeweils betroffenen Marktlokationen entstehen. Der Anlass selbst ist aber keine GPKE-Nachricht. Vertrag, Lieferbeginn beziehungsweise Lieferende und die technische Zuordnung des Lieferanten müssen getrennt verarbeitet werden.

Beim Einzug meldet der gewählte Lieferant den gewünschten Lieferbeginn an der neuen Marktlokation beim Netzbetreiber an. Beim Auszug muss die bisherige Belieferung beendet werden; der Lieferant meldet das Lieferende in dem dafür vorgesehenen Prozess. Seit dem 6. Juni 2025 werden Strom-Lieferantenwechsel im beschleunigten werktäglichen Prozess (LFW24) verarbeitet. Das bedeutet nicht, dass ein Vertrag rückwirkend zum Einzugstag oder Auszugstag angemeldet werden darf. Marktprozesse wirken grundsätzlich für die Zukunft und hängen vom gewünschten und zulässigen Zuordnungsdatum ab.

keine RückwirkungKundenanlassEinzug oder AuszugVertrag mitLieferantGPKE-Anmeldung oderLieferende an der MaLoNetzbetreiber prüftund bestätigt ZuordnungAbrechnung undBilanzierung ab StichtagVergangenheit bleibtbeim bisherigen Prozess
Einzug und Auszug verbinden einen Kundenanlass mit getrennten kaufmännischen und marktlichen Vorgängen.

Vier Ebenen, die beim Umzug auseinandergehalten werden

Der Kundenanlass beschreibt, was im Leben des Kunden passiert: Einzug, Auszug, Wohnungsübergabe oder die Beendigung eines Mietverhältnisses. Er ist ein Geschäftsvorfall zwischen Kunde und Lieferant. Der Lieferant benötigt dafür unter anderem Adresse, Einzugs- oder Auszugsdatum, Zählernummer oder MaLo-ID und gegebenenfalls den Zählerstand.

Der Vertrag ist die kaufmännische Vereinbarung über die Stromlieferung. Er kann vor dem gewünschten Lieferbeginn geschlossen werden, damit der Lieferant den Marktprozess rechtzeitig anstoßen kann. Vertragsbeginn und Lieferbeginn sind daher nicht automatisch identisch. Kündigungsfristen und die Bestätigung an den Kunden gehören in die Vertragsbeziehung, nicht in die technische Nachricht an den Netzbetreiber.

Der technische Marktprozess ist die standardisierte Kommunikation zwischen Marktpartnern. Der neue Lieferant meldet die Netznutzung an, der Netzbetreiber prüft die Marktlokation und beendet oder verdrängt gegebenenfalls die bisherige Zuordnung. Maßgeblich ist die Marktlokation, nicht allein der Name des Kunden. Ein Kunde kann mehrere Marktlokationen haben; ein Umzug erzeugt in der Regel eine Beendigung an der alten und einen Beginn an der neuen MaLo.

Der LFW24 ist schließlich ein Fristen- und Prozessmodell für den technischen Lieferantenwechsel. Er beschleunigt die Verarbeitung an Werktagen, ersetzt aber weder den Kundenvertrag noch die Meldung des Einzugs. Für den gewünschten Liefertermin in der Zukunft bleibt die entsprechende Zukunftsdatierung maßgeblich.

Einzug: vom Kundenwunsch zur Zuordnung

Der Kunde schließt einen Vertrag und teilt dem Lieferanten mit, ab wann er an der neuen Adresse beliefert werden möchte. Der Lieferant identifiziert die Marktlokation. Ist die MaLo-ID bekannt, wird sie verwendet; andernfalls müssen die von der GPKE vorgesehenen Identifikationsmerkmale eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Eine Zählernummer allein ist nicht immer ausreichend, etwa wenn Zähler getauscht wurden.

Anschließend sendet der neue Lieferant die Anmeldung an den zuständigen Netzbetreiber. Dieser prüft unter anderem, ob die Marktlokation in seinem Netz liegt, ob der gewünschte Zuordnungsbeginn zulässig ist und ob bereits ein Lieferant zugeordnet ist. Die GPKE kennt hierfür unterschiedliche Use Cases, etwa Lieferbeginn, Neuanlage sowie den Beginn von Grund- oder Ersatzversorgung. Der konkrete Fall entscheidet über Nachrichten und Fristen.

Ist die Marktlokation noch dem bisherigen Lieferanten zugeordnet, wird dessen Abmeldung beziehungsweise Freigabe in den Prozess einbezogen. Erst die Bestätigung des Netzbetreibers macht die neue Zuordnung marktlich wirksam. Die Belieferung wird nicht dadurch bestätigt, dass der Lieferant einen Vertrag im eigenen System angelegt oder eine Nachricht technisch versendet hat.

Auszug: Lieferende an der alten Marktlokation

Beim Auszug endet die Belieferung an der alten Marktlokation zum vereinbarten beziehungsweise bestätigten Zuordnungsende. Der Lieferant benötigt dafür einen belastbaren Kundenanlass und ein Datum in der Zukunft. Die Kündigung des Kunden ist der Auslöser; das Lieferende ist das Ergebnis des Marktprozesses. Meldet der bisherige Lieferant das Ende nicht rechtzeitig, kann die Marktlokation weiterhin ihm zugeordnet bleiben.

Der Netzbetreiber verarbeitet auch Fälle, in denen er die Zuordnung selbst beendet, etwa bei Stilllegung einer Marktlokation. Das ist fachlich ein anderer Use Case als das vom Lieferanten gemeldete Lieferende. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sich Empfänger, Begründung und Folgeprozesse unterscheiden.

Für den Kunden muss der Auszug nicht bedeuten, dass die Stromversorgung physisch unterbrochen wird. Der Netzanschluss und die Messeinrichtung bleiben in der Wohnung. Es ändert sich die Zuordnung des Lieferanten und damit die Abrechnung. Den Zählerstand zum Übergabetag sollte der Kunde trotzdem dokumentieren und an die zuständigen Stellen übermitteln; er ersetzt aber keine GPKE-Anmeldung.

Was der LFW24 beim Umzug leistet

§ 20a EnWG verlangt ab dem 1. Januar 2026, dass der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich ist. Die operative Umsetzung nach der Festlegung BK6-22-024 gilt seit dem 6. Juni 2025. Das 24-Stunden-Fenster beginnt nicht beim privaten Einzug, beim Vertragsabschluss oder beim Ablesen des Zählers, sondern im gesetzlich und prozessual bestimmten technischen Verfahren.

Der LFW24 macht die Zuordnung schneller, nicht rückwirkend. Liegt der Einzug bereits in der Vergangenheit, kann der Lieferant daraus nicht automatisch einen rückwirkenden Lieferbeginn ableiten. Für die Zeit ohne wirksame Anmeldung bleibt die bestehende Zuordnung beziehungsweise – wenn keine Zuordnung bestand – der dafür vorgesehene Versorgungstatbestand relevant. Ein Lieferant darf dem Kunden daher vertraglich nicht einfach eine Marktbelieferung ab einem vergangenen Datum versprechen, die der Netzbetreiber nicht bestätigt. Eine verspätete technische Korrektur ist davon zu unterscheiden: Sie setzt voraus, dass der Liefervertrag schon vor der tatsächlichen Belieferung bestand; sie begründet keinen rückwirkenden Wechsel aus einer bereits begonnenen Grundversorgung.

Der Lieferant muss dem Kunden unverzüglich in Textform mitteilen, ob und zu welchem Termin er die Belieferung aufnehmen kann. Diese Kundenbestätigung ist von der Marktpartnerkommunikation zu unterscheiden. Ein erfolgreicher Versand einer UTILMD-Nachricht ist noch keine Zusage an den Kunden und keine Abrechnungserlaubnis.

Messwerte und Abrechnung beim Übergang

Der Messstellenbetreiber liefert Mess- und Abgrenzungswerte über eigene Prozesse. Die GPKE-Zuordnung transportiert die Marktrolle und den Gültigkeitszeitpunkt; sie ist kein Ersatz für die Messwertübermittlung. Zählerstand, Ablesegrund und Plausibilisierung müssen deshalb separat behandelt werden.

Der bisherige Lieferant rechnet bis zum Zuordnungsende ab, der neue ab dem bestätigten Zuordnungsbeginn. Bei einem nahtlosen Wechsel fallen diese Zeitpunkte zusammen. Weichen sie voneinander ab, muss die Fachlogik die Lücke oder Überlappung nach den geltenden Regeln klären. Ein privat notierter Zählerstand kann dabei ein hilfreicher Beleg sein, verändert aber nicht selbst den marktlichen Stichtag.

SAP-IS-U-Praxis

In SAP IS-U sollte ein Umzug als Fall mit mindestens zwei Zeitachsen modelliert werden: Kunden- und Vertragsdaten einerseits, marktliche Zuordnung andererseits. Die alte und die neue Marktlokation dürfen nicht über den Geschäftspartner allein verknüpft werden. Für die alte MaLo werden Lieferende, Abgrenzung und Schlussabrechnung verarbeitet; für die neue MaLo Lieferbeginn, Stammdaten und laufende Abrechnung.

Das Monitoring sollte Kundenanlass, Vertragsstatus, Nachricht, Antwort und Zuordnungszeitpunkt getrennt anzeigen. Besonders hilfreich sind Prüfungen auf fehlende MaLo-ID, unplausible Datumsangaben, doppelte Anmeldungen und ausbleibende Antworten des Netzbetreibers. LFW24-Prozesse benötigen werktägliche Fristenüberwachung; ein einmal täglicher Lauf kann offene Vorgänge zu spät erkennen.

Bei einer Ablehnung darf das System nicht einfach den Vertrag rückdatieren. Es muss den Ablehnungsgrund fachlich bewerten, gegebenenfalls eine korrigierte Anmeldung erzeugen und dem Kunden den tatsächlich möglichen Liefertermin mitteilen. Für die Abrechnung ist ausschließlich die bestätigte marktliche Zuordnung der belastbare Anker.

Praxisbeispiel: Umzug zum Monatswechsel

Eine Kundin übergibt ihre alte Wohnung am 31. März und bezieht die neue Wohnung am 1. April. Sie schließt den neuen Vertrag am 10. März. Der neue Lieferant meldet die neue Marktlokation mit Zuordnungsbeginn 1. April an. Parallel meldet er – sofern beauftragt und zulässig – das Lieferende an der alten Marktlokation zum 31. März.

Der Netzbetreiber bestätigt beide Vorgänge getrennt. Der Messstellenbetreiber stellt die Abgrenzungswerte für beide Lokationen bereit. Die Schlussrechnung der alten Wohnung endet am bestätigten Ende; die Belieferung der neuen Wohnung beginnt am bestätigten Anfang. Wird die Anmeldung erst am 2. April eingereicht, entsteht daraus nicht automatisch ein Lieferbeginn am 1. April. Der Lieferant muss den tatsächlichen möglichen Termin kommunizieren und den Zeitraum bis dahin korrekt behandeln.

Typische Missverständnisse

„Einzug bedeutet automatisch Vertragsbeginn beim neuen Lieferanten.“
Nein. Der Einzug ist der Kundenanlass. Vertrag und bestätigte Zuordnung sind eigene Schritte.

„Der Zählerstand meldet den Kunden im Markt an.“
Nein. Er unterstützt die Abgrenzung. Die Anmeldung der Belieferung erfolgt als GPKE-Prozess.

„LFW24 erlaubt die Anmeldung ab dem Einzugstag, auch wenn dieser vorbei ist.“
Nein. Der beschleunigte Prozess verkürzt die technische Bearbeitung, schafft aber keine neue Rückwirkungsmöglichkeit. Eine verspätete Korrektur eines bereits vorher geschlossenen Vertrags ist davon zu unterscheiden.

„Ein Kunde hat eine Marktlokation.“
Nicht zwingend. Ein Geschäftspartner kann mehrere Marktlokationen haben; beim Umzug sind alte und neue MaLo getrennt zu behandeln.

„Technische Annahme heißt Lieferbeginn.“
Nein. Erst die fachliche Bestätigung und Zuordnung zum gültigen Zeitpunkt ist für Markt und Abrechnung maßgeblich.

Quellen und Pflegehinweis

Die fachlich verbindlichen Details stehen in der jeweils gültigen GPKE und ihren Anwendungshilfen. Die BNetzA weist für die aktuelle Fassung auf die seit 6. Juni 2025 geltenden Anlagen hin. Fristen und Nachrichtencodes können fortgeschrieben werden; vor einer Implementierung sind deshalb immer GPKE Teil 1 und Teil 2 sowie die aktuellen AHB zu prüfen. Der Artikel beschreibt den Stand vom 8. September 2026 und ersetzt keine individuelle Prozess- oder Rechtsprüfung.

Abrufdatum: 8. September 2026.

Primärquellen zum Nachlesen