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Verträge und Netzzugang

02Marktrollen & Regulierung

Messstellenverträge

Das MsbG verlangt vier Messstellenverträge nebeneinander. Der Artikel zeigt, welcher Vertrag mit welcher Rolle gilt, welche Pflichtinhalte greifen und wie man im Einzelfall den richtigen Vertrag erkennt.

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Kurzantwort

Wer den Messstellenbetrieb durchführt, braucht vier Verträge. § 9 Abs. 1 MsbG nennt vier Messstellenverträge: mit dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer, mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen, mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle und mit dem Nachfrager einer Zusatzleistung. Der Vertrag mit dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer darf in einem Liefervertrag aufgehen, dann entfällt der separate Vertrag (§ 9 Abs. 2 MsbG). Ist die Messstellenbetreuung nicht ohnehin Teil des Liefervertrags, kommt der Messstellenvertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber durch Entnahme von Elektrizität aus dem Netz zustande (§ 9 Abs. 3 MsbG). Beide Wege sind kumulativ: der Vertrag nach Absatz 3 greift erst, wenn weder ein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer noch ein kombinierter Vertrag nach Absatz 2 zustande kommt. Für die Zuständigkeit heißt das: jeder Zählpunkt hat einen Messstellenbetreiber, auch ohne unterschriebenes Papier. Wer den Einstieg sucht, liest zuerst Messstellenvertrag verstehen.

Warum vier Verträge

Das Energierecht trennt drei Leistungen, die technisch am selben Hausanschluss zusammenlaufen: den Netzbetrieb, die Energiebelieferung und die Messung. Der Messstellenbetrieb ist seit dem MsbG eine eigene Rolle mit eigener Verantwortung. Diese Rolle braucht zu jedem Partner eine Rechtsgrundlage, sonst fehlt die Grundlage für Zutritt, Datenfluss und Entgelt.

Die vier Vertragsarten spiegeln vier verschiedene Interessen an derselben Messstelle. Der Anschlussnutzer will abgerechnete Messwerte. Der Lieferant braucht diese Werte für seine Rechnung. Der Netzbetreiber braucht sie für Netzzustand, Bilanzierung und Steuerung. Der Nachfrager einer Zusatzleistung will etwas, das über den Standard hinausgeht. Jedes dieser Interessen bekommt seinen eigenen Vertrag.

Die vier Vertragsarten

Vertrag Partner des Messstellenbetreibers Regelungsgegenstand Rechtsgrundlage
Grundvertrag Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer Messstellenbetrieb und Messstellennutzung an der bestimmten Messstelle § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG
Lieferantenvertrag Energielieferant auf dessen Verlangen Messstellenbetrieb für die belieferten Messstellen § 9 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
Netzbetreibervertrag Netzbetreiber, für jede Messstelle Einordnung der Messstelle in Netzbetrieb und Bilanzierung § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG
Zusatzleistungsvertrag Nachfrager nach § 34 Abs. 2 oder 3 MsbG Einzelne Zusatzleistung und ihr Entgelt § 9 Abs. 1 Nr. 4 MsbG

Der Netzbetreibervertrag fällt in der Praxis auf, weil er für jede Messstelle geschlossen wird. Er ist also nicht an das Verlangen eines Partners gebunden, sondern folgt aus der Messstelle selbst. Das erklärt, warum Netzbetreiber und Messstellenbetreiber ihre Beziehung über stabile Rahmenbedingungen steuern und nicht über Einzelfallverhandlungen.

Woran man den Vertrag erkennt

Drei Wege führen zu einem wirksamen Messstellenvertrag. Der erste ist der kombinierte Vertrag. Enthält der Liefervertrag Regelungen des Messstellenvertrags, entfällt der separate Vertrag nach Absatz 1 Nummer 1. Im Fall gilt der Liefervertrag als Rechtsgrundlage für den Messstellenbetrieb.

Der zweite ist der Vertrag durch Entnahme. Ohne Vertrag mit Anschlussnehmer oder Lieferanten kommt der Messstellenvertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer Elektrizität über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gelten dabei die veröffentlichten Bedingungen der jeweiligen Verbrauchsgruppe. Anders als bei gMSB und wMSB verstehen beschrieben setzen die Wege über den grundzuständigen Messstellenbetreiber dessen Grundzuständigkeit voraus. Ist ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber beauftragt, gilt der konkrete Vertrag mit ihm.

Der dritte sind die Rahmenverträge. Messstellenbetreiber müssen allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet veröffentlichen und zu diesen Bedingungen abschließen (§ 9 Abs. 4 MsbG). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt verweist Absatz 4 auf § 10 Absatz 2. Wer im Streitfall prüft, welche Pflicht gilt, liest also zuerst die veröffentlichten Bedingungen des Messstellenbetreibers.

Pflichtinhalte und die Grenze zum Lieferantenwechsel

§ 10 Abs. 1 MsbG bindet jeden Messstellenvertrag an die Messstelle, die im Vertrag bestimmt ist. Ein Vertrag ohne bestimmte Messstelle regelt damit nichts. Zusätzlich gilt § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 EnWG entsprechend, sodass auch der Messstellenvertrag den allgemeinen Vorschriften zu Abschluss, Inhalt und Beendigung von Energielieferverträgen unterliegt.

§ 10 Abs. 2 MsbG nennt sieben Pflichtinhalte:

  1. Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regeln zur Messstellennutzung.
  2. Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 mit Entgelten und Abrechnung.
  3. Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern.
  4. Gegenseitige Datenübermittlung nach § 54, Datenformate, Inhalte und Fristen.
  5. Haftungsbestimmungen.
  6. Kündigung und sonstige Beendigung mit den Pflichten bei Vertragsende.
  7. Ladungsfähige Anschrift, Ansprechpartner und Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme.

Punkt 4 verbindet den Vertrag mit der Marktkommunikation. Ohne benannte Formate und Fristen bleibt die Pflicht zur Datenübermittlung im Vertrag unbestimmt.

Die Grenze zieht § 10 Abs. 3 MsbG: Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder Anschlussnehmers behindern. Eine lange Kündigungsfrist für den Messstellenbetrieb oder eine Wechselgebühr, die den Lieferantenwechsel faktisch verteuert, ist damit unzulässig.

Standard- und Zusatzleistungen

Der Vertrag regelt zwei Leistungsarten. Standardleistungen sind die Pflichtleistungen des Messstellenbetriebs mit intelligenten Messsystemen (§ 34 Abs. 1 MsbG). Dazu zählen etwa die Prozesse nach § 60 mit der standardmäßig erforderlichen Datenkommunikation, die Übermittlung der Informationen nach §§ 61 und 62 an eine App, ein Online-Portal oder eine lokale Anzeigeeinheit sowie die Erhebung viertelstundengenauer Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway.

Zusatzleistungen gehen darüber hinaus und sind diskriminierungsfrei anzubieten (§ 34 Abs. 2 MsbG). Verlangen können sie Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem EEG, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer, jeweils für sich oder für ihre Kunden. Anschlussnehmer dürfen also Leistungen für Dritte in ihrem Anschluss bestellen, etwa für Mieter. Der berechtigte Kreis und der Vertragspartner sind getrennt zu lesen: den Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 schließt der Messstellenbetreiber mit dem Nachfrager, der die Leistung verlangt hat. Zwei Beispiele: die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem und die zusätzliche Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen samt informationstechnischer Anbindung.

Nach § 34 Absatz 3 MsbG dürfen Messstellenbetreiber weitere Zusatzleistungen anbieten, etwa das über Absatz 2 hinausgehende Energiemanagement. Auch diese Leistungen erfasst der Verweis in § 9 Abs. 1 Nr. 4, der auf § 34 Absatz 2 und Absatz 3 lautet.

Vereinfachtes Beispiel

Ein Mehrfamilienhaus in einem Netzgebiet. Die Wohnungsgesellschaft ist Anschlussnehmer, die Familie in Wohnung 3 ist Anschlussnutzer. Der Netzbetreiber ist nicht grundzuständiger Messstellenbetreiber, das ist ein anderes Unternehmen. Die Familie bezieht Strom von einem Lieferanten.

Damit gelten drei Vertragsverhältnisse. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat mit dem Netzbetreiber einen Vertrag für jede Messstelle im Gebiet. Mit der Familie besteht ein Messstellenvertrag, weil sie Strom über den Zählpunkt entnimmt und kein separater Vertrag mit dem Anschlussnehmer vorliegt. Der Lieferant hat den Messstellenvertrag nur dann verlangt, wenn er die Messwerte selbst geregelt beziehen will.

Jetzt bestellt die Wohnungsgesellschaft als Anschlussnehmer für die Gemeinschaftswäscherei einen Unterzählpunkt und verlangt die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten. Dieses Verlangen ist eine Zusatzleistung nach § 34 Abs. 2 MsbG. Dafür schließt der Messstellenbetreiber einen eigenen Messstellenvertrag mit der Wohnungsgesellschaft. Die Familie bleibt vom Zusatzvertrag unberührt, ihr Messstellenvertrag läuft weiter.

Folgen und Fehlerfälle

Kein Vertrag mit dem Netzbetreiber. Der Messstellenvertrag mit dem Anschlussnutzer besteht weiter, die Messstelle bleibt aber vertraglich ohne Bezug zum Netzbetrieb. Der Netzbetreiber erhält die viertelstundengenauen Netzzustandsdaten nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 MsbG dann ohne geregelte Grundlage. Zusätzlich verletzt der Messstellenbetreiber seine Pflicht, dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zu liefern (§ 11 Abs. 1 MsbG).

Wechselwirkung beim Lieferantenwechsel. Liegt der Messstellenvertrag als kombinierter Vertrag im Liefervertrag, endet mit dem Lieferantenwechsel auch diese Vertragsgrundlage. Der Messstellenvertrag geht dann auf den grundzuständigen Messstellenbetreiber über, weil der Anschlussnutzer weiter Strom entnimmt. Praktisch heißt das: der Zählpunkt ist zu keinem Zeitpunkt vertragslos, der Vertragspartner wechselt.

Zusatzleistung ohne Vertragsgrundlage. Ein Zusatzvertrag deckt genau die bestellte Leistung. Wird später eine zweite Zusatzleistung genutzt, ohne sie zu beauftragen, fehlt die Rechtsgrundlage für das Entgelt. Der Messstellenbetreiber kann dann nur nach Absatz 2 Satz 3 die Bereitstellung verweigern, solange sie technisch unmöglich ist oder eine Befreiung nach § 31 Absatz 1 greift.

Zuständigkeitslücke im Betrieb. Der Auffangmessstellenbetreiber sichert den Messstellenbetrieb im Notbetrieb nur, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen. Der grundzuständige Messstellenbetreiber zeigt der Bundesnetzagentur an, dass er seine Einbaupflichten nach §§ 29, 30, 32 und 45 oder den zuverlässigen Betrieb dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Die Anzeige gehört also allein zu diesem ersten Fall. Alternativ fehlen ihm die Zertifikate nach § 25 oder die Genehmigung nach § 4. Zusätzlich muss sich der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Abs. 3 bereit erklärt haben; die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Namen der Bereitwilligen (§ 11 Abs. 2 und 3 MsbG). Der Notbetrieb ist damit keine automatische Folge einer fehlenden Genehmigung. Sechs Monate nach der Übernahme geht die Grundzuständigkeit mit allen Rechten und Pflichten aus §§ 29 bis 32 auf den Auffangmessstellenbetreiber über. Auch in dieser Phase bestehen die Messstellenverträge nach § 9 fort, weil sie an der Messstelle hängen.

Typische Missverständnisse

„Ein Vertrag pro Zählpunkt genügt.“ Falsch. § 9 Abs. 1 verlangt die Verträge nebeneinander, jeder mit eigenem Partner und eigenem Regelungsgegenstand.

„Ohne Unterschrift gibt es keinen Vertrag.“ Der Vertrag durch Entnahme setzt keine Unterschrift voraus. Die Entnahme selbst begründet ihn.

„Der Messstellenvertrag ist Teil des Netzanschlussvertrags.“ Der Netzanschluss regelt den Anschluss an das Netz. Der Messstellenvertrag regelt den Messstellenbetrieb an einer bestimmten Messstelle nach § 10 Abs. 1 MsbG.

„Der Lieferant muss einen Messstellenvertrag schließen.“ Der Vertrag mit dem Energielieferanten entsteht auf dessen Verlangen. Der Lieferant kann sich stattdessen auf die Datenübermittlung aus dem Vertrag mit dem Anschlussnutzer stützen.

„Zusatzleistungen kann jeder bestellen.“ § 34 Abs. 2 Satz 2 nennt den berechtigten Kreis. Wer außerhalb dieses Kreises liegt, braucht einen anderen Weg, etwa eine Auftragsdienstleistung des Anschlussnutzers.

Quellen und Pflegehinweis

Tragende Grundlage sind die §§ 9, 10, 11 und 34 MsbG in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung. Prüfe bei jeder Aktualisierung zuerst § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, weil dort die Stichtage stehen. Die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ist für die Sparte Elektrizität seit dem 1. Januar 2025 in Kraft, für die Sparte Gas seit dem 1. Juli 2026. Vergleiche danach die veröffentlichten Rahmenverträge des Messstellenbetreibers mit § 10 Abs. 2, denn dort stehen die Pflichtinhalte, die im Alltag zu Streit führen. Für Fragen des Netzzugangs und der Wechselprozesse gehört der Nachbarartikel Lieferantenrahmenvertrag dazu.

§ 9 Abs. 1 Nr. 1§ 9 Abs. 1 Nr. 2, aufVerlangen§ 9 Abs. 1 Nr. 3, jeMessstelle§ 9 Abs. 1 Nr. 4§ 11 Abs. 1, jährlicheAusstattungsübersichtAnschlussnehmer oderAnschlussnutzerEnergielieferantNetzbetreiberNachfrager einerZusatzleistungMessstellenbetreiber
Der Messstellenbetreiber steht mit vier Partnern in je einem Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 MsbG und meldet dem Netzbetreiber jährlich die Ausstattungsübersicht nach § 11 Abs. 1 MsbG.

Primärquellen zum Nachlesen