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Kurzantwort
Ein Messstellenvertrag regelt, wie der Messstellenbetreiber eine bestimmte Messstelle betreibt. Er beschreibt insbesondere Leistungen, Entgelte, Mess- und Übertragungsfehler, Datenübermittlung, Haftung und die Beendigung des Vertrags. Vertragspartner können – je nach Ausgestaltung – der Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beziehungsweise ein Lieferant in einem kombinierten Vertrag sein.
Der Messstellenvertrag ist weder ein Stromliefervertrag noch ein Netzanschlussvertrag. Der Lieferant verkauft Energie, der Netzbetreiber betreibt das Netz und der Messstellenbetreiber verantwortet die Messstelle. Diese Rollen können in einem Unternehmen zusammenfallen, bleiben fachlich aber getrennt.
Wer schließt welchen Vertrag?
Nach § 9 MsbG benötigt der Messstellenbetreiber für die Durchführung des Messstellenbetriebs gesetzlich vorgesehene Vertragsbeziehungen. Dazu gehören der Vertrag mit dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer, der Vertrag mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle und – auf Verlangen – ein Vertrag mit dem Energielieferanten. Für Zusatzleistungen kann eine weitere Vertragsbeziehung hinzukommen.
Bei einem separaten Messstellenvertrag schließt der Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer direkt mit dem Messstellenbetreiber. Bei einem kombinierten Vertrag können Regelungen zum Messstellenbetrieb Bestandteil des Energieliefervertrags sein. Dann ist kein zusätzlicher Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 MsbG erforderlich. Der Lieferant übernimmt dadurch aber nicht automatisch den technischen Messstellenbetrieb.
| Vertrag | Typische Parteien | Gegenstand | Nicht automatisch geregelt |
|---|---|---|---|
| Messstellenvertrag | MSB und Anschlussnutzer/-nehmer | Betrieb und Nutzung der Messstelle | Stromlieferung |
| kombinierter Vertrag | Lieferant und Anschlussnutzer/-nehmer | Lieferung plus integrierter Messstellenbetrieb | Netzbetrieb |
| Messstellenvertrag mit Netzbetreiber | MSB und Netzbetreiber | Abwicklung je Messstelle und Datenprozesse | Eigentum an jeder Anlage |
| Energieliefervertrag | Lieferant und Kunde | Lieferung elektrischer Energie | Wahl des Messstellenbetreibers |
| Netzanschlussvertrag | Netzbetreiber und Anschlussnehmer | Anschluss an das Netz | Messwertaufbereitung als Lieferleistung |
Pflichtinhalte und Leistungsumfang
§ 10 MsbG verlangt, dass ein Messstellenvertrag die Durchführung des Messstellenbetriebs für die bestimmte Messstelle regelt. Dazu gehören insbesondere Bedingungen des Betriebs und der Messstellennutzung, Standard- und Zusatzleistungen einschließlich Entgelten, der Umgang mit Mess- und Übertragungsfehlern, Datenformate und Fristen, Haftung sowie Kündigung und sonstige Beendigung.
Zum Messstellenbetrieb gehören nach dem gesetzlichen Grundverständnis unter anderem Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung beziehungsweise des Messsystems, mess- und eichrechtskonforme Messung, Messwertaufbereitung und Datenübertragung. Der genaue Leistungsumfang hängt von Messkonzept, Gerät, Messwertprodukt und geltenden Marktprozessen ab.
Prüfe einen Messstellenvertrag immer auf Messstellen-ID oder eindeutige Entnahmestelle, Vertragspartner, Beginn, Leistungsumfang und Entgelt. Ein Vertrag nur mit einer Adresse kann bei mehreren Zählern, Anlagen oder Markt-/Messlokationen zu Fehlzuordnungen führen.
Die wichtigsten Begriffe sauber trennen
| Begriff | Bedeutung | Rolle im Vertrag |
|---|---|---|
| Anschlussnutzer | Berechtigter Letztverbraucher oder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der den Netzanschluss nutzt | Kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Dritten auswählen |
| Anschlussnehmer | Vertragspartner des Netzanschlusses, häufig Eigentümer | Kann in bestimmten Fällen selbst ein Auswahlrecht ausüben |
| Kunde | Geschäftspartner in einem konkreten Vertrag | Ist ohne Vertragskontext keine eindeutige technische Rolle |
| Messstellenbetreiber | Betreibt die Messstelle; gMSB oder beauftragter Dritter | Erbringt die Messstellenleistung |
| Lieferant | Liefert elektrische Energie | Kann Messstellenbetrieb in einem kombinierten Vertrag anbieten |
| Marktlokation | Energiewirtschaftlicher Ort von Entnahme oder Einspeisung | Bezugspunkt für Liefer- und Bilanzierungsprozesse |
| Messlokation | Technischer Ort, an dem Messwerte entstehen | Bezugspunkt des Messstellenbetriebs |
„Kunde“ und „Anschlussnutzer“ sind deshalb nicht immer identisch. Ein Mieter kann Anschlussnutzer sein, während der Eigentümer Anschlussnehmer ist. Der Lieferant kann Vertragspartner eines kombinierten Vertrags sein, ohne Eigentümer der Messeinrichtung oder Betreiber des Netzes zu werden.
gMSB, wMSB und Vertragswahl
Ohne wirksame abweichende Beauftragung nimmt grundsätzlich der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb wahr. Der Anschlussnutzer kann nach § 5 MsbG einen Dritten beauftragen, wenn dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleistet. Der Wechsel des Vertragspartners ändert die Messlokation nicht; er ändert die Zuständigkeit für ihren Betrieb.
Für die grundzuständigen Messstellenverträge veröffentlicht die Bundesnetzagentur standardisierte Vertragsmuster. Die BNetzA unterscheidet dabei unter anderem eine Anschlussnutzer/-nehmer-Version und eine Lieferanten-Version. Diese standardisierten Messstellenverträge beziehen sich auf moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Für einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber ist immer zusätzlich das konkrete Angebot und der konkrete Vertrag zu prüfen.
Was bei Änderungen passiert
Ein Lieferantenwechsel beendet nicht automatisch den Messstellenvertrag. Ebenso beendet der Ein- oder Ausbau eines Geräts nicht zwingend die gesamte Vertragsbeziehung; die technische Ausstattung und ihre Historie müssen stattdessen aktualisiert werden. Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers werden Übergangszeitpunkt, Stammdaten, technische Einrichtungen und relevante Messwerte zwischen den beteiligten Marktpartnern übergeben.
Bei einem kombinierten Vertrag ist besonders zu prüfen, ob die Messstellenregelungen an den Liefervertrag gekoppelt sind. Eine Kündigung oder Beendigung des Liefervertrags kann dann Auswirkungen auf die Vertragsabwicklung haben. Maßgeblich bleiben der konkrete Vertrag, das MsbG und die gültigen WiM-Prozesse.
Prüfschema für die Praxis
- Vorgang bestimmen: Geht es um Lieferbeginn, Gerätewechsel, Zusatzleistung oder MSB-Wechsel?
- Objekt identifizieren: Welche Messstelle, MeLo, MaLo und welcher Zählpunkt sind betroffen?
- Rollen prüfen: Wer ist Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Lieferant und aktueller MSB?
- Vertragsart feststellen: Separater Messstellenvertrag oder kombinierter Vertrag?
- Zeitbezug sichern: Sind Beginn, Ende und Übergabezeitpunkt eindeutig?
- Datenfluss prüfen: Stimmen Vertrag, Marktrolle, Messwertempfänger und WiM-Prozess überein?
Quellen und Aktualität
Diese Darstellung basiert auf dem MsbG und den Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur. Vertragsmuster, WiM-Prozesse, Datenformate und Entgelte können geändert werden. Für Vertragsabschluss und Prozessimplementierung sind die am jeweiligen Stichtag geltenden Fassungen maßgeblich. Geprüft am 8. September 2026.
- MsbG § 5 – Auswahlrecht des Anschlussnutzers
- MsbG § 9 – Messstellenverträge
- MsbG § 10 – Inhalt von Messstellenverträgen
- Bundesnetzagentur – Messstellenverträge
- Bundesnetzagentur – Mess- und Zählwesen
Primärquellen zum Nachlesen
- Messstellenbetriebsgesetz § 5 – Auswahlrecht des Anschlussnutzersgesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 9 – Messstellenverträgegesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 10 – Inhalt von Messstellenverträgengesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Messstellenverträgebundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – Mess- und Zählwesenbundesnetzagentur.de
