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Entgelte und Anreizregulierung

02Marktrollen & Regulierung

Individuelles Netzentgelt nach § 19 StromNEV

Wer ein individuelles Netzentgelt beantragen kann und wie die Umlage finanziert wird.

Auf dieser Seite 9 Abschnitte

Kurzantwort

Ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV kann jeder Letztverbraucher verlangen, dessen Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast seiner Netz- oder Umspannebene abweicht. Der Netzbetreiber muss ihm dieses Entgelt anbieten; es darf nicht unter 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes liegen. Antrag und Nachweis laufen über den Letztverbraucher bei der Bundesnetzagentur. Die entgangenen Erlöse erstatten die Übertragungsnetzbetreiber einander und wälzen sie als gedeckelten Aufschlag auf die Netzentgelte ab. Die Mindereinnahmen tragen damit die übrigen Netznutzer.

Zweck: Netzentgelte nach Verursachung

Die allgemeinen Netzentgelte folgen der Verursachungsgerechtigkeit. Wer seine Last außerhalb der Netzspitze fährt, verursacht weniger Kosten und zahlt nach dem pauschalen Schema trotzdem zu viel. § 19 StromNEV schließt diese Lücke; die Norm heißt „Sonderformen der Netznutzung” und regelt mehrere Wege (StromNEV, § 19).

Aufbau und Bestandteile der allgemeinen Netzentgelte behandelt Netzentgelte verstehen. Hier geht es um die Norm und ihr Verfahren. Die Abgrenzung zu den Steuern und Umlagen auf der Rechnung zeigt Steuern und Umlagen in der Abrechnung.

Die drei Wege im Überblick

§ 19 StromNEV kennt Regelungen mit ganz unterschiedlichen Adressaten.

  • Absatz 1: Letztverbraucher mit zeitlich begrenzt hoher Leistungsaufnahme. Der Netzbetreiber hat ihnen neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung über Monatsleistungspreise anzubieten.
  • Absatz 2: die atypische Netznutzung. Hier entsteht das individuelle Entgelt im engeren Sinn.
  • Absatz 3: singulär genutzte Betriebsmittel. Wer alle Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung ausschließlich selbst nutzt, erhält ein gesondert festgelegtes Entgelt, das sich an den individuell zurechenbaren Kosten orientiert.
  • Absatz 4: Letztverbraucher, die Strom ausschließlich zur Speicherung entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder einspeisen. Für sie besteht das Entgelt nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt.

Für Absatz 3 hat die Bundesnetzagentur am 16. September 2025 die Festlegung Az. BK8-25-003-A zur Reichweite der Anwendbarkeit von Absatz 3 und zur Abschaffung der Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel getroffen. Prüfen Sie für ein konkretes Netz immer die geltende Fassung und den Stand solcher Festlegungen, statt alte Fachbeiträge zu übernehmen.

Atypische Netznutzung nach Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 nennt die Voraussetzung. Der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers muss vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweichen. Das ergibt sich aus vorliegenden oder prognostizierten Verbrauchsdaten oder aus technischen und vertraglichen Gegebenheiten. Dann hat der Netzbetreiber abweichend von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten angemessen Rechnung trägt. Die Untergrenze liegt bei 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes (StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 1).

Satz 2 regelt eine zweite Fallgruppe, die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle. Beide Schwellen müssen zugleich erreicht werden: mindestens 7 000 Benutzungsstunden im Kalenderjahr und mehr als zehn Gigawattstunden Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle. Die Untergrenze sinkt dann mit steigender Benutzungsstundenzahl: 20 Prozent bei 7 000, 15 Prozent bei 7 500 und 10 Prozent bei 8 000 Stunden. Die Bemessung muss den Beitrag des Kunden zur Senkung oder zur Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene widerspiegeln. Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Abnahmestelle mit 7 400 Benutzungsstunden und elf Gigawattstunden Jahresverbrauch erfüllt beide Schwellen. Weil sie unter 7 500 Stunden bleibt, liegt ihre Untergrenze bei 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes.

neinneinjajajaneinNetznutzung an einerAbnahmestelleHöchstlastbeitrag weichterheblich von derzeitgleichenJahreshöchstlast derNetzebene ab?7000 Benutzungsstundenund über 10 GWh proJahr?Allgemeines Netzentgeltnach § 16 StromNEVIndividuelles Netzentgeltnach Absatz 2 Satz 2Untergrenze 20 / 15 / 10ProzentIndividuelles Netzentgeltnach Absatz 2 Satz 1Untergrenze 20 ProzentKriterien durchFestlegung nach § 29Abs. 1 EnWGkonkretisiert?Schriftliche Anzeige derVereinbarungGenehmigung durch dieRegulierungsbehördeBefristung bisPeriodenendeEntgangene Erlöse beimNetzbetreiberKeine UmlageÜbertragungsnetzbetreiber erstatten undverrechnen untereinanderAufschlag auf dieNetzentgelte allerLetztverbraucher
Die Entscheidungskaskade nach Absatz 2: Zwei Fallgruppen führen in ein individuelles Netzentgelt, jeweils mit eigener Untergrenze. Beide Wege laufen über Genehmigung oder Anzeige in die Erstattung der Übertragungsnetzbetreiber und damit in den Aufschlag; der Regelfall nach § 16 StromNEV bleibt ohne Umlage.

Genehmigung und Anzeige regeln die Sätze 5 bis 12. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde und ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde die Kriterien sachgerechter Ermittlung durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige, die sie bei Rechtswidrigkeit untersagen kann. Ob eine solche Festlegung für Absatz 2 vorliegt, ist vor einem Antrag bei der Bundesnetzagentur zu prüfen. Antrag und Anzeige erfolgen durch den Letztverbraucher; der Netzbetreiber muss ihm die erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen.

Voraussetzung und Nachweis je Weg

Rechtsstand der Tabelle: 11. September 2026.

Weg Voraussetzung Schwelle Nachweis und Verfahren
Absatz 1 Zeitlich begrenzt hohe Leistungsaufnahme, in der übrigen Zeit deutlich geringer oder keine Leistungsaufnahme Keine Prozentgrenze Abrechnungsangebot des Netzbetreibers auf Monatsleistungspreise
Absatz 2 Satz 1 Höchstlastbeitrag weicht vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast der Netzebene ab Mindestens 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes Unterlagen durch den Letztverbraucher; Genehmigung oder Anzeige bei der Regulierungsbehörde
Absatz 2 Satz 2 Stromabnahme für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle Mindestens 7 000 Stunden und über 10 GWh; Untergrenze 20, 15 oder 10 Prozent Unterlagen durch den Letztverbraucher; Genehmigung oder Anzeige bei der Regulierungsbehörde
Absatz 3 Ausschließliche Selbstnutzung aller Betriebsmittel oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung Keine Prozentgrenze, Kostenorientierung Kosten auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber; Festlegung Az. BK8-25-003-A beachten
Absatz 4 Entnahme ausschließlich zur Speicherung und Wiedereinspeisung Nicht wiedereingespeister Anteil; mindestens 20 Prozent des Jahresleistungspreises bei netzdienlichem Verhalten Anteil je Anlage in geeigneter Form

Für die Netznutzung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 nimmt die Bundesnetzagentur eine Überwachungsfunktion wahr; sie ordnet diese Aufgabe der Beschlusskammer 4 zu (Bundesnetzagentur, Individuelle Netzentgelte, Abschnitt Atypische Netznutzung).

Wer die Mindereinnahmen trägt

Der begünstigte Kunde zahlt weniger als das veröffentlichte Netzentgelt. Diese Differenz bleibt zunächst beim Netzbetreiber liegen. Absatz 2 Satz 13 bis 16 verteilt sie um: Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstatten nachgelagerten Verteilnetzbetreibern die entgangenen Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und Satz 2 und gleichen diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander aus. Diese Kosten können sie als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umlegen (StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 13 bis 16).

Der Aufschlag ist gedeckelt. Er erhöht das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge über einer Gigawattstunde an dieser Abnahmestelle um höchstens 0,05 Cent je Kilowattstunde. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 HGB übersteigen, liegt die Grenze bei 0,025 Cent je Kilowattstunde. Für die Erhebung erklärt die Norm die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes für entsprechend anwendbar. Der begünstigte Großverbraucher zahlt damit ein reduziertes Entgelt, und die übrigen Letztverbraucher tragen die Differenz über einen gedeckelten Aufschlag.

Folgen und Fehlerfälle

Die Vereinbarung steht unter Vorbehalt. Nach Satz 17 gilt sie nur, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Treten die Verhältnisse nicht ein, rechnet der Netzbetreiber nach den dann zulässigen Netzentgelten ab. Eine Prognose, die sich nicht bestätigt, führt also zur Nachberechnung.

Die Kalkulation darf die Regelung nicht einpreisen. Die allgemeine Netzentgeltkalkulation muss so erfolgen, als gäbe es die Regelung nicht (Bundesnetzagentur, Individuelle Netzentgelte, Abschnitt Atypische Netznutzung). Sonst setzt der Netzbetreiber die Mindereinnahme doppelt an.

Individuelle Netzentgelte sind zu veröffentlichen. Nach Absatz 5 gehören sie in die Veröffentlichung der Netzentgelte und sind der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die 20 Prozent sind damit eine veröffentlichte Untergrenze.

Falscher Adressat im Antrag. Ein häufiger Fehler ist der Antrag beim Netzbetreiber. Die Norm weist Antragstellung und Anzeige dem Letztverbraucher zu; der Netzbetreiber liefert nur die Unterlagen.

Typische Missverständnisse

„§ 19 Abs. 2 ist eine Wahlmöglichkeit.“ Nein. Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Netzbetreiber das individuelle Netzentgelt anzubieten.

„Die 20 Prozent gelten immer.“ Nur für die Fälle nach Satz 1 und für die unterste Stufe nach Satz 2. Bei mindestens 7 500 oder 8 000 Benutzungsstunden sinkt die Untergrenze auf 15 oder 10 Prozent.

„Die Umlage trifft alle Stromkunden gleich.“ Der Aufschlag knüpft an selbstverbrauchte Strombezüge über einer Gigawattstunde je Abnahmestelle an und kennt für stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen halbierten Höchstsatz.

„Die Umlage finanziert der Netzbetreiber.“ Er legt sie nur aus. Die Erstattung läuft über die Übertragungsnetzbetreiber, die Last tragen die Letztverbraucher über den Aufschlag.

Quellen und Pflegehinweis

Die tragenden Aussagen stützen sich auf den Volltext der StromNEV, insbesondere § 19, sowie auf die Übersicht der StromNEV und die Fachseite der Bundesnetzagentur zu individuellen Netzentgelten nach § 19 StromNEV. Grundlagen zur Netzentgeltbildung stehen bei der Bundesnetzagentur unter Netzentgelte Strom.

Prüfen Sie bei jeder Überarbeitung die geltende Fassung des § 19 StromNEV und den Stand der Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG. Die Festlegung Az. BK8-25-003-A vom 16. September 2025 zu den singulär genutzten Betriebsmitteln nach Absatz 3 zeigt, wie stark solche Festlegungen die praktische Anwendung verändern. Erscheint für § 19 StromNEV bei gesetze-im-internet.de eine 404-Seite, ist die Norm aufgehoben. Dann gilt es, die Nachfolgeregelung zu ermitteln.

Primärquellen zum Nachlesen