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Abrechnung und Rechnung

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Energiesteuer und Umlagen in der Abrechnung

Welche Positionen eine Stromrechnung enthält, wer sie erhebt, wer sie schuldet und über welchen Weg sie abgeführt werden.

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Kurzantwort

Auf einer Stromrechnung stehen vier verschiedene Arten von Positionen: der Arbeits- und Grundpreis des Lieferanten, die Netzentgelte des Netzbetreibers, staatlich veranlasste Abgaben und die Umsatzsteuer. Die Stromsteuer schuldet der Lieferant, wenn er den Strom leistet (§ 5 Abs. 2 StromStG). Die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage erhebt der Netzbetreiber als eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme (§ 12 Abs. 1 EnFG). Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege und fließt der Gemeinde zu (§ 1 Abs. 2 KAV). Umsatzsteuer fällt auf die gesamte Bemessungsgrundlage an, also auch auf die durchgeleiteten Abgaben.

Vier Ebenen, die nicht dasselbe sind

Eine Steuer ist eine Abgabe ohne konkrete Gegenleistung. Der Lieferant ist Steuerschuldner der Stromsteuer, wirtschaftlich trägt sie der Letztverbraucher. Eine Umlage nach dem Energiefinanzierungsgesetz dagegen ist eine gesetzlich begründete Zahlungspflicht innerhalb des Energiemarkts, die der Netzbetreiber über das Netzentgelt einzieht. Eine Abgabe wie die Konzessionsabgabe ist formal ein Entgelt für eine eingeräumte Nutzung. Netzentgelt und Messstellenbetrieb wiederum sind Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen.

Für die Rechnung ist die Unterscheidung von Steuerschuldner und wirtschaftlicher Belastung entscheidend. Steuerschuldner ist, wer die Steuer gegenüber der Finanzverwaltung schuldet und abführt. Zahllastträger ist, wessen Preis die Position tatsächlich erhöht. Beim Endkunden fallen beide Rollen auseinander: Der Lieferant führt die Stromsteuer ab, der Kunde zahlt sie im Arbeitspreis.

Wer erhebt, wer schuldet, wohin fließt es

Die folgende Tabelle ordnet die Positionen einer Haushaltsrechnung nach Rechtsgrundlage, Erheber und Abführungsweg. Sie zeigt, welche Position den Energiemarkt verlässt und welche innerhalb des Marktes verteilt wird. Rechtsstand der Tabelle: 11. September 2026.

Position Rechtsgrundlage Erheber oder Schuldner Abführung Charakter
Stromsteuer § 3 StromStG, 20,50 €/MWh Lieferant als Versorger, § 5 Abs. 2 StromStG Hauptzollamt Steuer
Umsatzsteuer § 12 Abs. 1 UStG, 19 % Lieferant als Unternehmer Finanzamt Steuer
KWK-Umlage § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 EnFG Netzbetreiber über Netzentgelt Ausgleich zwischen den Netzbetreibern, §§ 13 bis 15 EnFG Umlage
Offshore-Netzumlage § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 EnFG Netzbetreiber über Netzentgelt Ausgleich zwischen den Netzbetreibern, §§ 13 bis 15 EnFG Umlage
Aufschlag besondere Netznutzung § 19 Abs. 2 StromNEV Netzbetreiber Wälzung über die Übertragungsnetzbetreiber Netzentgeltkomponente
Konzessionsabgabe § 2 KAV (Höchstbeträge) Netzbetreiber oder Lieferant Gemeinde Entgelt
Netzentgelt, Messstellenbetrieb EnWG, MsbG, StromNEV Netzbetreiber, Messstellenbetreiber eigene Kasse Entgelt

Der Weg des Geldes lässt sich als Kette darstellen. Der Kunde zahlt an den Lieferanten, der Lieferant leitet Steuern an die Finanzverwaltung und Netzentgelte an den Netzbetreiber weiter.

Arbeitspreis undUmlagenanteileNetzentgelt und UmlagenStromsteuerUmsatzsteuerKonzessionsabgabeKWK- undOffshore-UmlageKundeLieferantNetzbetreiberHauptzollamtFinanzamtGemeindeÜbertragungsnetzbetreiber
Auf dem Weg vom Kunden zur öffentlichen Kasse verlassen nur Stromsteuer, Umsatzsteuer und Konzessionsabgabe den Energiemarkt. KWK- und Offshore-Umlage bleiben im Markt und werden zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen.

Die Stromsteuer im Detail

Der Steuertarif beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde (§ 3 StromStG). Das entspricht 2,05 Cent je Kilowattstunde. Die Steuer entsteht, wenn ein im Steuergebiet ansässiger Versorger Strom an Letztverbraucher leistet und diese ihn aus dem Versorgungsnetz entnehmen. Steuerschuldner ist in diesem Fall der Versorger, bei Eigenerzeugung der Eigenerzeuger (§ 5 Abs. 1 und 2 StromStG).

Das Gesetz kennt daneben Befreiungen und Entlastungen. Vollständig befreit ist Strom aus Anlagen bis zwei Megawatt, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt und im räumlichen Zusammenhang zur Anlage selbst verbraucht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft gibt es daneben eine Steuerentlastung von 20 Euro je Megawattstunde auf Antrag, jedoch erst, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt (§ 9b Abs. 1 und 2 StromStG). Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat. Für einzelne stromintensive Verfahren wie Elektrolyse, die Herstellung von Glas, Keramik und Zement, die Metallerzeugung und chemische Reduktionsverfahren greift zusätzlich die Entlastung nach § 9a StromStG. Diese Entlastungen sind als staatliche Beihilfen ausgestaltet und laufen bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission (§ 9 Abs. 9 StromStG).

Wichtig für die Abrechnung: Die Entlastung nach § 9b StromStG mindert die Rechnung des Lieferanten nicht. Das Hauptzollamt erstattet sie auf Antrag. Sie erscheint deshalb als separater Entlastungsvorgang und nicht als Position auf der Kundenrechnung.

Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz

Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 regelt, wie der Finanzierungsbedarf für die Kraft-Wärme-Kopplung und die Offshore-Netzanbindung ermittelt und über Umlagen ausgeglichen wird (§ 1 Abs. 1 EnFG). Den EEG-Finanzierungsbedarf gleicht dagegen die Bundesrepublik Deutschland durch Zahlungen aus. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Umlagen und veröffentlichen sie (§ 10, § 11 EnFG). Die Netzbetreiber bringen sie bei der Berechnung der Netzentgelte als eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz (§ 12 Abs. 1 EnFG).

Für stromkostenintensive Unternehmen, Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen begrenzt der Abschnitt zur besonderen Ausgleichsregelung die Umlagen. Für diese Mengen dürfen nur die Übertragungsnetzbetreiber die Umlage erheben (§ 12 Abs. 2 EnFG). Die Begrenzung setzt einen Antrag voraus.

Als datierte Jahreswerte lassen sich für 2026 eine KWK-Umlage von 0,446 Cent je Kilowattstunde (KWKG-Umlage 2026, Netztransparenz) und eine Offshore-Netzumlage von 0,941 Cent je Kilowattstunde (Bundesnetzagentur, Offshore-Netzumlage) belegen. Beide Werte gelten ab dem 1. Januar 2026 und ändern sich jährlich.

Konzessionsabgabe und Aufschlag für besondere Netznutzung

Die Konzessionsabgabe ist nach der Verordnung ausdrücklich ein Entgelt für die Einräumung des Rechts, öffentliche Verkehrswege für Leitungen zu nutzen (§ 1 Abs. 2 KAV). Sie wird zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinde vereinbart und darf nur in Centbeträgen je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden (§ 2 Abs. 1 KAV). Die Höchstwerte staffeln sich nach Gemeindegröße: Bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, liegt die Grenze zwischen 1,32 Cent je Kilowattstunde in Gemeinden bis 25.000 Einwohner und 2,39 Cent in Gemeinden über 500.000 Einwohner. Für Sondervertragskunden gilt ein Höchstbetrag von 0,11 Cent je Kilowattstunde (§ 2 Abs. 2 und 3 KAV).

Der Aufschlag für besondere Netznutzung hat seinen Ursprung in den individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Weicht der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast der Netzebene ab, muss der Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt anbieten, das nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf (§ 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StromNEV). Die Erlösdifferenz aus individuellen Netzentgelten wickeln die Netzbetreiber untereinander über die Übertragungsnetzbetreiber ab. Diese Kosten können sie als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umlegen (§ 19 Abs. 2 StromNEV). Für selbstverbrauchte Strombezüge über einer Gigawattstunde ist der Aufschlag auf höchstens 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt; für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hoher Stromkostenquote auf 0,025 Cent je Kilowattstunde.

Vereinfachtes Beispiel

Ein Haushalt in einer Gemeinde mit 40.000 Einwohnern verbraucht 3.000 Kilowattstunden im Jahr. Die Rechnung weist folgende Positionen aus. Alle Werte sind gerundet und dienen nur der Veranschaulichung; die beiden Umlagesätze entsprechen dem Stand 2026.

Position Rechenweg Betrag
Arbeitspreis netto 3.000 kWh × 32,00 ct 960,00 €
Grundpreis netto 12 Monate × 9,00 € 108,00 €
Netzentgelt 3.000 kWh × 8,00 ct 240,00 €
KWK-Umlage 3.000 kWh × 0,446 ct 13,38 €
Offshore-Netzumlage 3.000 kWh × 0,941 ct 28,23 €
Konzessionsabgabe Höchstwert nach § 2 KAV für 40.000 Einwohner 47,70 €
Stromsteuer 3.000 kWh × 2,05 ct 61,50 €
Zwischensumme netto 1.458,81 €
Umsatzsteuer 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG 277,17 €
Rechnungsbetrag brutto 1.735,98 €

Der wichtigste Effekt steht in der letzten Zeile. Die Umsatzsteuer berechnet sich nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG). Sie fällt damit auch auf die Netzentgelte, die Umlagen und die Stromsteuer an. Diese Steuer auf die Steuer erklärt einen Teil des Abstands zwischen Arbeitspreis und Rechnungsbetrag.

Folgen und Fehlerfälle

Wer die Ebenen vermischt, rechnet falsch. Ein häufiger Fehler ist die Vorstellung, der Lieferant behalte die Stromsteuer als Teil seines Gewinns. Tatsächlich führt er sie ab, der Betrag ist für ihn ein durchlaufender Posten.

Ein zweiter Fehler betrifft die Befreiungen. Die Entlastung nach § 9b StromStG gilt nicht automatisch und nicht für jeden gewerblichen Kunden. Sie setzt einen Antrag voraus, betrifft nur bestimmte Wirtschaftszweige und greift erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 250 Euro im Kalenderjahr (§ 9b Abs. 1 und 2 StromStG). Ein Kunde, der sich auf eine Entlastung verlässt, ohne sie beantragt zu haben, bekommt sie nicht.

Ein dritter Fehler liegt in der Annahme, die Umlagen nach § 12 EnFG seien Produkte des Lieferanten. Der Lieferant gibt sie weiter, die Erhebung liegt beim Netzbetreiber (§ 12 Abs. 1 EnFG). Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Sätze bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres für das Folgejahr (§ 11 EnFG); sie gelten ab dem 1. Januar. Ändert sich der Umlagesatz, ändert sich der Aufschlag auf die Netzentnahme. Der Einkaufspreis des Lieferanten bleibt davon unberührt.

Ein vierter Fehler betrifft die Konzessionsabgabe. Ihre Höhe hängt von der Einwohnerzahl der Gemeinde und der Kundengruppe ab. Maßgeblich ist die vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl (§ 2 Abs. 2 KAV). Ein Vergleich zwischen zwei Gemeinden führt deshalb regelmäßig zu falschen Schlüssen.

Typische Missverständnisse

„Alle Positionen außer dem Arbeitspreis sind Steuern.“ Nein. Netzentgelt, Messstellenbetrieb und Konzessionsabgabe sind Entgelte für Leistungen oder Rechte. Steuern sind nur die Stromsteuer und die Umsatzsteuer.

„Die Umlagen zahlen wir dem Staat.“ Nein. Die Umlagen laufen innerhalb des Energiemarkts. Nur den Saldo des EEG-Kontos gleicht die Bundesrepublik Deutschland aus, und zwar gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern (§ 6 Abs. 1 EnFG). Den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten tragen die Letztverbraucher über die Umlagen (§ 10 Abs. 1 EnFG).

„Die EEG-Umlage steht auf meiner Rechnung.“ Seit dem 1. Juli 2022 wird keine EEG-Umlage mehr über den Strompreis erhoben. Den EEG-Finanzierungsbedarf gleicht die Bundesrepublik Deutschland aus; den Ausgleichsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber für den Kontosaldo regelt § 6 Abs. 1 EnFG. Auf einer Rechnung nach 2022 darf keine EEG-Umlage mehr ausgewiesen sein.

„Der Steuerschuldner ist der, der die Steuer wirtschaftlich trägt.“ Das sind zwei verschiedene Personen. Steuerschuldner ist der Unternehmer, der die Steuer anmeldet. Zahllastträger im Endkundengeschäft ist der Letztverbraucher.

„Der Aufschlag für besondere Netznutzung ist eine Umlage nach dem EnFG.“ Der Aufschlag steht in § 19 Abs. 2 StromNEV und bleibt damit eine Netzentgeltkomponente. Die Vorschrift erklärt für seine Erhebung die §§ 21, 45 und 46 EnFG für entsprechend anwendbar (§ 19 Abs. 2 StromNEV). Umgangssprachlich heißt die Position weiterhin § 19-StromNEV-Umlage; Rechtsgrundlage und Erhebungsweg liegen aber bei den Netzentgelten.

Quellen und Pflegehinweis

Der Artikel stützt sich auf das Stromsteuergesetz für Tarif, Steuerentstehung, Befreiungen und Entlastungen, auf das Energiefinanzierungsgesetz für Ermittlung, Veröffentlichung und Erhebung der Umlagen, auf § 19 StromNEV für den Aufschlag bei besonderer Netznutzung, auf die Konzessionsabgabenverordnung für Höchstbeträge und Rechtsnatur sowie auf § 12 UStG für den Steuersatz. Die Jahreswerte 2026 stammen aus der Veröffentlichung des Übertragungsnetzbetreibers zur KWKG-Umlage und aus dem Glossareintrag der Bundesnetzagentur zur Offshore-Netzumlage.

Bei jeder Änderung erneut zu prüfen sind der Steuertarif nach § 3 StromStG, die jährlich neu veröffentlichten Umlagebeträge nach § 11 EnFG, die Höchstbeträge der Konzessionsabgabe nach § 2 KAV sowie der Fortbestand der Freistellungsanzeigen nach § 9 Abs. 9 StromStG. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Umlagesätze bis zum 25. Oktober für das Folgejahr; sie gelten ab dem 1. Januar. Jeder Umlagesatz gehört mit Bezugsjahr und Quelle in die Darstellung.

Abgrenzung

Die Systematik der Preisbestandteile eines Stromtarifs steht im Artikel Preisbestandteile im Stromtarif. Wie aus Zählerständen eine Rechnung entsteht, erklärt der Artikel Verbrauchsabrechnung verstehen. Dieser Artikel vertieft allein die steuer- und umlagenfachliche Seite: Rolle, Rechtsgrundlage und Abführungsweg jeder Position.

Primärquellen zum Nachlesen