nNick Energy Atlas
Entgelte und Anreizregulierung

02Marktrollen & Regulierung

Verlustenergie beschaffen und abrechnen

Wie Netzbetreiber Verlustenergie beschaffen, welche Kosten sie ansetzen dürfen und über welchen Weg diese Kosten in der Erlösobergrenze und im Netzentgelt ankommen.

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Kurzantwort

Netzverluste entstehen physikalisch beim Transport und bei der Umspannung. Der Netzbetreiber muss die fehlende Energie beschaffen. Nur so passen seine Einspeisungen und Ausspeisungen bilanziell zusammen. Nach § 10 StromNEV darf er die tatsächlichen Beschaffungskosten des abgelaufenen Kalenderjahres als Netzkosten ansetzen. Diese Kosten gehen in die Erlösobergrenze ein und erreichen die Netznutzer anteilig über das Netzentgelt. Verlustenergie ist keine eigene Zeile auf der Kundenrechnung und nicht dasselbe wie Ausgleichsenergie.

Vier Ebenen sauber trennen

Verlustenergie sitzt an der Grenze zwischen Physik und Regulierung. Wer den Kostenweg erklären will, trennt vier Vorgänge.

Die Mengenbestimmung liefert die Verlustzeitreihe aus Einspeisung minus Ausspeisung. Die Beschaffung ist ein Marktvorgang des Netzbetreibers. Bei der Kostenanerkennung prüft die Regulierung, welcher Betrag in die Netzkosten darf. Über die Umlage verteilen sich die anerkannten Kosten auf die Netznutzer. Jede Ebene hat eigene Regeln, eigene Nachweise und eigene Fehlerquellen. Die physikalische und bilanzielle Mengenbestimmung ist im Artikel Verlustenergie verstehen beschrieben. Hier geht es um Beschaffung, Kostenweg und Fristen.

Was der Netzbetreiber ansetzen darf

§ 10 Absatz 1 StromNEV erlaubt, die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen. Die Kostenposition ergibt sich laut § 10 StromNEV, Abs. 1 aus den tatsächlichen Kosten der Beschaffung im abgelaufenen Kalenderjahr. Die Norm knüpft damit an Ist-Kosten an, nicht an einen Planwert.

Die Anerkennung ist keine Freigabe jedes Einkaufspreises. § 4 StromNEV, Abs. 1 setzt bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs nur insoweit an, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Nach § 4 StromNEV, Abs. 2 entstehen die Netzkosten aus einer kalkulatorischen Rechnung, und Netzverluste werden darin nach § 10 berücksichtigt. Der Nachweis der tatsächlichen Kosten bleibt Aufgabe des Netzbetreibers.

§ 10 Absatz 2 StromNEV verlangt zusätzlich Veröffentlichung. Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres und die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind zum 1. April eines Jahres auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen (§ 10 StromNEV, Abs. 2).

Der Weg von der Verlustmenge zum Netzentgelt

Die folgende Kette zeigt die fünf Schritte und die Rolle, die jeweils verantwortlich ist.

1 Verlustmenge je Netz-und Umspannebene2 Beschaffung am Marktdurch den Netzbetreiber3 Nachweis dertatsächlichen Kosten4 Netzkosten undErlösobergrenze5 Netzentgelt derNetznutzerVeröffentlichung zum 1.AprilFestlegung derRegulierungsbehörde
Kostenweg der Verlustenergie: Der Netzbetreiber beschafft und belegt, die Regulierung erkennt an, die Netznutzer zahlen anteilig.

Wann Verlustenergiekosten volatil sind

Die Kosten der Verlustenergiebeschaffung schwanken mit den Marktpreisen. Die Anreizregulierungsverordnung behandelt sie deshalb als Sonderfall. Nach § 11 ARegV, Abs. 5 gelten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss sich ihre Höhe in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden können. Zweitens muss die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV festgelegt haben.

Ohne diese Festlegung greift der Mechanismus nicht. Treibenergiekosten sind dagegen1 unmittelbar kraft Verordnung volatile Kostenanteile (§ 11 ARegV, Abs. 5). Kapitalkosten und Fremdkapitalkosten sind ausdrücklich ausgenommen. Für Verteilernetzbetreiber hat die Bundesnetzagentur die Festlegung getroffen. Sie trägt die Nummern BK8-22/003-A bis BK8-22/007-A und stammt vom 2. Mai 2023. Das weist die BNetzA-Seite zu Verlustenergie, Abschnitt Weitere Informationen aus. Dort stehen auch die Referenzpreise, die in diesem Mechanismus verwendet werden.

Die Erlöswirkung entsteht über das Regulierungskonto. Weicht der tatsächlich angefallene volatile Kostenanteil von dem Ansatz in der Erlösobergrenze ab, wird die Differenz über dieses Konto ausgeglichen. Das gilt allerdings nur, soweit die Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV dies vorsieht (§ 5 ARegV, Abs. 1). Der Netzbetreiber trägt das Mengen- und Preisrisiko damit nicht vollständig, aber auch nicht gar nicht. Die Effizienzvorgabe nach § 4 StromNEV bleibt bestehen.

Vereinfachtes Beispiel

Das folgende Rechenbild ist ein synthetisches Lernmodell. Die Werte sind gerundet und stehen für kein reales Netz.

Position Wert Herkunft
Verlustmenge Hochspannung 40.000.000 kWh synthetisch
Verlustmenge Mittelspannung 18.000.000 kWh synthetisch
Verlustmenge Niederspannung 12.000.000 kWh synthetisch
Verlustmenge gesamt 70.000.000 kWh Summe
Durchschnittlicher Beschaffungspreis 9,6 ct/kWh synthetisch
Beschaffungskosten 6.720.000 € 70.000.000 kWh × 0,096 €/kWh
Netzkosten gesamt 224.000.000 € synthetisch
Anteil der Verlustenergie rund 3,0 % 6.720.000 € / 224.000.000 €

Bei 3,0 Prozent Kostenzanteil trägt ein Netznutzer mit durchschnittlicher Bezugsstruktur in diesem Beispiel rund 3 Cent je Euro Netzentgelt über den Verlustanteil mit. Wie viel ein einzelner Netznutzer tatsächlich trägt, hängt an seiner Bezugsmenge und der Spannungsebene, aus der er entnimmt. Eine eigene Rechnungsposition entsteht nicht.

Einen realen Referenzpreis nennt die Bundesnetzagentur für das Jahr 2026 mit 95,68 €/MWh und für 2027 mit 95,23 €/MWh (BNetzA, Verlustenergie, Tabelle Referenzpreise, Stand 11.08.2026, abgerufen am 11.09.2026). Zum Vergleich nennt dieselbe Tabelle für 2024 einen Wert von 233,54 €/MWh. Der Referenzpreis ist eine regulatorische Rechengröße im Festlegungsmechanismus. Er ist nicht der individuelle Einkaufspreis eines einzelnen Netzbetreibers.

Folgen und Fehlerfälle

Doppelte Erfassung über Spannungsebenen. Wird eine Umspannung zweimal in die Verlustmenge eingerechnet, steigt die beschaffte Menge ohne physikalischen Grund. Die Kosten landen trotzdem in der Netzkostenbasis.

Unvollständige Abgrenzung des Bilanzraums. Fehlt ein Einspeisepunkt oder ist eine Ausspeisung dem Nachbarnetz zugeordnet, verschiebt sich die Verlustmenge. Der Fehler wandert bis in die Veröffentlichung nach § 10 Absatz 2 StromNEV.

Messfehler und Ersatzwerte. Eine fehlende Viertelstunde, die mit Null gefüllt wird, sieht wie ein Verlust aus. Die Beschaffung reagiert auf eine Menge, die es nicht gibt.

Beschaffung ohne nachweisbares Verfahren. § 10 Absatz 1 StromNEV bindet die Kostenposition an die tatsächlichen Beschaffungskosten des abgelaufenen Kalenderjahres. Fehlt eine nachvollziehbare Dokumentation, wie Mengen und Preise zustande kommen, lässt sich der Betrag gegenüber der Regulierung nicht belegen.

Verwechslung mit anderen Mengen. Verlustenergie ist weder Ausgleichsenergie noch Mehr- und Mindermenge. Ausgleichsenergie bewertet Bilanzkreisabweichungen. Mehr- und Mindermengen entstehen aus Abweichungen zwischen prognostizierter und gemessener Liefermenge. Beide haben eigene Preise und eigene Abrechnungswege.

Typische Missverständnisse

„Verlustenergie steht als eigene Zeile auf der Kundenrechnung.“ Nein. Sie ist eine Netzkostenposition. Sichtbar wird sie nur mittelbar über das Netzentgelt.

„Verlustenergie ist Ausgleichsenergie.“ Nein. Der eine Betrag gleicht physikalische Netzverluste aus, der andere Bilanzkreisabweichungen.

„Der Netzbetreiber gibt jeden Einkaufspreis vollständig weiter.“ Nein. § 4 Absatz 1 StromNEV erkennt Kosten nur in Höhe eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers an.

„Verlustenergie umfasst auch Verluste hinter dem Messpunkt.“ Falsch. Verluste in kundeneigenen Anlagen hinter dem Messpunkt gehören zur Sphäre des Kunden. Beschafft werden vom Netzbetreiber nur die Verluste seines eigenen Netzes.

„Die Verlustquote ist über alle Netze gleich.“ Sie unterscheidet sich deutlich. Netzstruktur, Spannungsebenen, Auslastung und Einspeiseverhalten wirken auf die Quote. Deshalb veröffentlicht § 10 Absatz 2 StromNEV Werte je Netz- und Umspannebene.

„Die Verlustenergie wird jährlich neu geschätzt.“ Nein. Die Kostenposition folgt nach § 10 Absatz 1 StromNEV den tatsächlichen Kosten des abgelaufenen Kalenderjahres. Prognosen dienen der Beschaffung, nicht der Kostenanerkennung.

Quellen und Pflegehinweis

Dieser Artikel stützt sich auf § 10 und § 4 StromNEV im Volltext, § 11 und § 5 ARegV im Volltext sowie die Verlustenergie-Seite der Bundesnetzagentur mit den Referenzpreisen und Festlegungsverweisen. Geprüft am 11. September 2026. Alle Normen und die Referenzpreise wurden an diesem Tag im Volltext abgerufen.

Bei einer Aktualisierung sind diese Punkte erneut zu prüfen: die laufende Regulierungsperiode und die zugehörige Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV, die veröffentlichten Referenzpreise und Referenzbänder, der Fristenkalender der Bundesnetzagentur sowie die Veröffentlichungstermine zum 1. April. Der Hinweis der Bundesnetzagentur an Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze und zur Bildung der Netzentgelte ist jahresbezogen und kann sich mit jeder Regulierungsrunde ändern.

Footnotes

  1. Kraft Verordnung volatile Kostenanteile sind nach § 11 Absatz 5 ARegV außerdem Kosten für Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. ↩

Primärquellen zum Nachlesen