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Kurzantwort
Beim Wechsel des Messstellenbetreibers beauftragt der Anschlussnutzer einen anderen Messstellenbetreiber. Der Wechsel betrifft den Betrieb der Messstelle, nicht automatisch den Stromliefervertrag, den Netzanschluss oder die Marktlokation. Der Anschlussnutzer erklärt den beabsichtigten Wechsel in Textform; anschließend wickeln der bisherige und der neue Messstellenbetreiber den Wechsel über die vorgesehenen Marktprozesse ab.
Die Erklärung muss insbesondere Anschlussnutzer, Entnahmestelle oder Zählpunkt, neuen Messstellenbetreiber und gewünschten Wechselzeitpunkt erkennen lassen. Der Wechsel selbst darf nicht mit einem gesonderten Entgelt berechnet werden. Technische Einrichtungen, Stammdaten und erforderliche Messwerte werden zum Übergang geordnet übergeben.
Die Bundesnetzagentur konkretisiert das Gesetz über Beschlusskammern; für kleinere Netze sind teilweise Landesregulierungsbehörden zuständig.
Lieferant – Belieferung des Kunden, Zuordnung zum Bilanzkreis.
Verteilnetzbetreiber – Netzbetrieb, Netznutzung; ggf. grundzuständiger Messstellenbetrieb (eigene Rolle).
Übertragungsnetzbetreiber – Höchstspannung, Regelzone, Bilanzkoordination.
Messstellenbetreiber – Betrieb der Messstelle, Messwerte; grundzuständig oder wettbewerblich (wMSB).
Bilanzkreisverantwortlicher – Prognose, Bilanzkreis, Ausgleichsenergie.
Letztverbraucher – Vertragspartner des Lieferanten, kein Sender in der Marktkommunikation.
Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig tragen. In der Marktkommunikation zählt die Rolle plus die Marktpartner-ID (BDEW-Codenummer), nicht der Firmenname.
1. Wer darf den Wechsel veranlassen?
Der Anschlussnutzer kann nach § 5 MsbG auf Wunsch einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb beauftragen, wenn dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleistet. Der neue Anbieter ist dann ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber. Der Netzbetreiber wird dadurch nicht gewechselt und der Lieferant bleibt für die Energielieferung zuständig.
In bestimmten Konstellationen kann auch der Anschlussnehmer ein Auswahlrecht nach § 6 MsbG ausüben, etwa im Rahmen eines zulässigen Bündel- oder Modernisierungsangebots. Dadurch kann das Auswahlrecht des Anschlussnutzers eingeschränkt sein. Für die konkrete Liegenschaft sind daher Anschlussvertrag, bestehende Beauftragung und das Angebot des neuen Messstellenbetreibers zu prüfen.
| Beteiligter | Aufgabe im Wechsel | Was sich nicht automatisch ändert |
|---|---|---|
| Anschlussnutzer | wählt Dritten und erklärt den beabsichtigten Wechsel | Lieferant und Stromtarif |
| neuer MSB | übernimmt Messstellenbetrieb und stimmt Übergabe ab | Netzbetreiber |
| bisheriger MSB | liefert erforderliche Daten und übergibt die Zuständigkeit | historische Aufbewahrungspflichten |
| Netzbetreiber | verarbeitet die Marktprozesse und netzbezogenen Informationen | Betrieb des Netzes |
| Lieferant | bleibt Lieferant und erhält erforderliche Messwerte | Messstellenbetrieb, sofern nicht selbst vertraglich übernommen |
2. Welche Angaben braucht die Erklärung?
§ 14 MsbG verlangt eine Erklärung in Textform an den bisherigen Messstellenbetreiber. Sie muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anschlussnutzers enthalten. Bei einem eingetragenen Unternehmen kommen Registergericht und Registernummer hinzu. Außerdem müssen die Entnahmestelle mit Adresse und Zählernummer oder der Zählpunkt mit Adresse und Nummer, der neue Messstellenbetreiber und der gewünschte Wechselzeitpunkt angegeben werden.
Eine gute Erklärung benennt zusätzlich die betroffene Messlokation, sofern sie bekannt ist, sowie eine Kontaktperson. Entscheidend ist aber, dass die gesetzlich geforderten Angaben vollständig und widerspruchsfrei sind. Eine bloße Nachricht „Bitte wechseln Sie den Zähler“ reicht für eine sichere Zuordnung nicht aus.
Dokumentiere vor der Beauftragung Zählernummer, Zählpunkt beziehungsweise MeLo, aktuellen MSB, gewünschten Stichtag und den Zählerstand. Der Zählerstand ist nicht in jedem Fall der rechtliche Auslöser des Wechsels, hilft aber bei der späteren Übergabe- und Abrechnungsprüfung.
3. Der Wechselprozess nach der Erklärung
Der Wechsel wird zwischen bisherigem und neuem Messstellenbetreiber abgewickelt. Soweit die Bundesnetzagentur ein Verfahren und Format festgelegt hat, müssen die beteiligten Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Energielieferanten und Bilanzkreisverantwortlichen dieses Verfahren nutzen. In der Praxis ist dafür die jeweils gültige WiM-Fassung maßgeblich.
Die Prozesskette lässt sich fachlich in vier Prüfungen teilen:
- Identifikation: Die Nachricht betrifft tatsächlich die richtige Messstelle und den richtigen Anschlussnutzer.
- Berechtigung: Der neue Messstellenbetreiber kann einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleisten und die Übernahme durchführen.
- Zeitpunkt: Start und Ende der Zuständigkeit sind eindeutig und widersprechen keiner noch laufenden Zuordnung.
- Übergabe: Stammdaten, technische Einrichtungen und Messwerte werden an die richtigen Marktpartner übermittelt.
Der Wechsel ist kein Gerätewechsel. Es kann ein neues Gerät eingebaut werden, muss aber nicht. Maßgeblich ist zunächst die Änderung des verantwortlichen Messstellenbetreibers an der Messstelle.
4. Daten und technische Einrichtungen bei der Übergabe
Nach den §§ 15 und 16 MsbG müssen die erforderlichen Informationen und technischen Einrichtungen für den Übergang berücksichtigt werden. Dazu gehören je nach Messstelle Identifikationsdaten, Gerätedaten, Messkonfiguration, Zählwerke, relevante Messwerte und die Zuordnung der Marktpartner. Bei einem intelligenten Messsystem ist außerdem die sichere Kommunikations- und Administrationsumgebung einzubeziehen.
Der bisherige Messstellenbetreiber muss personenbezogene Daten grundsätzlich löschen, sobald sie für seine Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, soweit keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Das ist keine pauschale Sofortlöschung aller historischen Geschäftsdaten: Aufbewahrung, Nachweisführung und Datenschutz müssen gemeinsam beachtet werden.
Begriffe: Wechselobjekt und Nachbarprozesse
| Begriff | Bedeutung beim Wechsel |
|---|---|
| Messstelle | Technische Gesamtheit, deren Betrieb den MSB wechselt |
| Messlokation (MeLo) | Technischer Messort, an dem die Messwerte entstehen |
| Marktlokation (MaLo) | Energiewirtschaftlicher Ort der Entnahme oder Einspeisung |
| Messstellenbetreiber | Bisheriger oder neuer Verantwortlicher für die Messstelle |
| Anschlussnutzer | Berechtigt, den Wechsel nach § 5 MsbG zu veranlassen |
| Lieferantenwechsel | Ändert grundsätzlich die Lieferbeziehung, nicht den MSB |
| Gerätewechsel | Tauscht eine Messeinrichtung aus, ist aber nicht zwingend ein MSB-Wechsel |
Ein Lieferantenwechsel und ein Messstellenbetreiberwechsel können zeitlich zusammenfallen, sind aber zwei verschiedene Prozesse. Ebenso bleibt eine MaLo in der Regel bestehen, wenn nur der Betreiber der zugehörigen MeLo wechselt. Erst das konkrete Messkonzept und die gültigen Marktprozesse zeigen, welche Zuordnungen aktualisiert werden.
Typische Fehler und Kontrollfragen
Falsche Identifikation: Zählernummer und Adresse passen zu mehreren Messstellen. Prüfe zusätzlich Zählpunkt- oder MeLo-ID und den Zeitraum.
Unklarer Stichtag: Alter und neuer MSB buchen Messwerte für denselben Zeitraum. Definiere einen eindeutigen Übergang und einen plausiblen Anfangs- und Endwert.
Verwechslung mit Lieferantenwechsel: Der Lieferant wird gekündigt, aber der Messstellenvertrag bleibt unverändert. Prüfe beide Vertragsbeziehungen getrennt.
Unvollständige Gerätehistorie: Der neue MSB kennt das aktive Gerät, aber nicht die vorherigen Zählwerke oder Konfigurationen. Übergebe die für Messung, Abrechnung und Nachweis erforderliche Historie.
Fehlerhafte Marktrolle: Der neue Anbieter wird als Netzbetreiber oder Lieferant geführt. Die Rolle „Messstellenbetreiber“ ist im Stammdaten- und Nachrichtenaustausch separat abzubilden.
Quellen und Aktualität
Die Darstellung orientiert sich am MsbG und an der aktuell veröffentlichten WiM-Fassung der Bundesnetzagentur. Prozessschritte, Fristen, Nachrichten und Datenformate können durch neue Festlegungen geändert werden. Für einen konkreten Wechsel sind immer die zum Wechselzeitpunkt gültigen Regeln und Formate maßgeblich. Geprüft am 8. September 2026.
- MsbG § 5 – Auswahlrecht des Anschlussnutzers
- MsbG § 14 – Wechsel des Messstellenbetreibers
- MsbG § 15 – Mitteilungspflichten beim Übergang
- MsbG § 16 – Übergang technischer Einrichtungen
- Bundesnetzagentur – Wechselprozesse im Messwesen (WiM)
- Bundesnetzagentur – Messeinrichtungen und Wechsel des Messstellenbetreibers
Primärquellen zum Nachlesen
- Messstellenbetriebsgesetz § 5 – Auswahlrecht des Anschlussnutzersgesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 14 – Wechsel des Messstellenbetreibersgesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 15 – Mitteilungspflichten beim Überganggesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 16 – Übergang technischer Einrichtungengesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Wechselprozesse im Messwesen (WiM)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – Messeinrichtungen und Wechsel des Messstellenbetreibersbundesnetzagentur.de
