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Kurzantwort
Die Messstelle bleibt beim grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB), solange niemand aktiv einen Dritten auswählt. Die Grundzuständigkeit ist der Rückfallzustand und kein Ergebnis einer Bestellung. Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) übernimmt also nur durch eine wirksame Erklärung des Anschlussnutzers. Über das Auswahlrecht des Anschlussnehmers führt ein zweiter Weg dorthin, der eigene Voraussetzungen hat. Für Ausstattung, Entgelt und Prozess zählt der Rechtsgrund der Zuständigkeit, nicht der Name des Betreibers.
Warum die Grundzuständigkeit der Ausgangspunkt ist
Das Messstellenbetriebsgesetz weist den Messstellenbetrieb zuerst dem grundzuständigen Messstellenbetreiber zu. Diese Rolle erfasst Einbau, Betrieb, Wartung und die mess- und eichrechtskonforme Messung. Ein Dritter tritt hinzu, indem er den Messstellenbetrieb für eine konkrete Messstelle übernimmt. Ohne diesen Schritt bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.
Der Rückfallcharakter hat zwei Folgen. Der gMSB muss auch dort liefern, wo ein wMSB am Markt aktiv ist. Fällt der wMSB weg, lebt seine ursprüngliche Verpflichtung wieder auf. Die Bundesnetzagentur beschreibt diesen Fall ausdrücklich: Erfüllt der wMSB die Pflichtausstattung mit einem intelligenten Messsystem nicht, endet die vertragliche Beziehung automatisch und die Messstelle fällt an den gMSB zurück (BNetzA-FAQ zu intelligenten Messsystemen, Abschnitt „Was gilt für wettbewerbliche MSB?“).
Wer wählen darf und wann
Zwei Personen können den Betreiber wechseln, mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Der Anschlussnutzer ist derjenige, der Strom über den Zählpunkt entnimmt. Er kann nach § 5 Absatz 1 MsbG einen Dritten wählen, wenn dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleistet. Hat der gMSB die Messstelle bereits mit einem intelligenten Messsystem oder mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung ausgestattet, gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren ab Ausstattung. Eine frühere Beendigung ist nur möglich, wenn sich gMSB und Dritter darauf einigen.
Der Anschlussnehmer ist regelmäßig der Eigentümer der Liegenschaft. Sein Auswahlrecht nach § 6 Absatz 1 MsbG reicht weiter, ist aber an ein verbindliches Angebot gebunden. Zwei Varianten zählen: die vollständige Ausstattung aller Zählpunkte der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen unter Einhaltung der Höchstentgelte, oder ein Bündelangebot, das mindestens eine weitere Sparte über das Smart-Meter-Gateway bündelt und für jeden Anschlussnutzer ohne Mehrkosten bleibt.
Der Anschlussnehmerweg hat eigene Fristen, die leicht untergehen. Beim Bündelangebot enden laufende Verträge entschädigungslos, wenn mindestens die Hälfte der Laufzeit abgelaufen ist, jedoch frühestens nach fünf Jahren. Zwischen Ausübung und Vertragsbeendigung müssen mindestens drei Monate liegen. Bestehende Betreiber erhalten sechs Monate Vorlauf für ein eigenes Bündelangebot. Spätestens einen Monat vorher informiert der Anschlussnehmer den Anschlussnutzer in Textform. Solange dieses Recht genutzt wird, braucht der Anschlussnutzer für sein eigenes Auswahlrecht eine Textform-Zustimmung.
Die Begriffe und die Rollen klärt der Nachbarartikel gMSB und wMSB verstehen. Dieser Artikel entscheidet den Einzelfall über die Kaskade.
Entscheidungskaskade für die Praxis
Die folgende Kaskade beantwortet die Lernfrage. Sie prüft zuerst, ob ein Dritter überhaupt wirksam geworden ist, und danach, was für die Messstelle gilt.
Der erste Knoten ist der wichtigste. Ohne wirksame Erklärung oder Vereinbarung gibt es keinen wMSB, egal wie viele Anbieter werben. Knoten zwei trennt die beiden Auswahlwege. Knoten drei prüft den Pflichteinbaufall, denn dort trifft die Ausstattungspflicht weiterhin den gMSB.
Ausstattung: Pflicht, Option und Mindestmaß
Der Ausstattungsumfang hängt an der Fallgruppe, nicht am Betreiber.
Nach § 29 Absatz 1 MsbG muss der gMSB Messstellen bei Letztverbrauchern mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch mit intelligenten Messsystemen ausstatten. Eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt kommt bei einer Vereinbarung nach § 14a EnWG über eine steuerbare Verbrauchseinrichtung hinzu. Für Anlagenbetreiber greift eine Ausnahme, sofern sie ihre Einspeisung dauerhaft auf null Prozent begrenzen und das in Textform erklären. Alle übrigen Fälle verlangen mindestens eine moderne Messeinrichtung, und zwar bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 (§ 29 Absatz 3 MsbG). Neubauten und größere Renovierungen sind zur Fertigstellung auszustatten.
Für die Rolle des wMSB folgt daraus ein wichtiger Unterschied. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass wettbewerbliche Messstellenbetreiber nicht den Quotenverpflichtungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz unterliegen (BNetzA-FAQ, Abschnitt „Was sind wettbewerbliche Messstellenbetreiber?“). Die Rollout-Quote wird nur für den gMSB überwacht. Wer einen wMSB beauftragt, verlagert die Ausstattung also nicht in einen ungeregelten Raum, wohl aber die Quotenverantwortung.
Entgelt: Preisobergrenzen gelten für den gMSB
Für den grundzuständigen Betrieb sind die Entgelte gedeckelt. § 30 Absatz 1 MsbG staffelt die Obergrenzen nach Jahresverbrauch und Leistung, jeweils brutto jährlich und aufgeteilt zwischen Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer. In der obersten Fallgruppe gibt es keine feste Gesamtobergrenze. Dort ist ein angemessenes jährliches Entgelt geschuldet. Dem Anschlussnetzbetreiber dürfen in allen Fallgruppen höchstens 80 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
| Fallgruppe nach § 30 Absatz 1 | Obergrenze gesamt | davon Anschlussnetzbetreiber | davon Anschlussnutzer |
|---|---|---|---|
| über 100.000 kWh oder Anlage über 100 kW | kein Festbetrag, angemessenes Entgelt | höchstens 80 Euro | Restbetrag nach Abzug des Netzanteils |
| über 50.000 bis 100.000 kWh oder Anlage über 25 bis 100 kW | 220 Euro | 80 Euro | 140 Euro |
| über 20.000 bis 50.000 kWh oder Anlage über 15 bis 25 kW | 190 Euro | 80 Euro | 110 Euro |
| über 10.000 bis 20.000 kWh, steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG oder Anlage über 7 bis 15 kW | 130 Euro | 80 Euro | 50 Euro |
| über 6.000 bis 10.000 kWh | 120 Euro | 80 Euro | 40 Euro |
Diese Beträge kann die Bundesnetzagentur nach § 33 MsbG anpassen. Prüfe vor einer Abrechnung, ob eine solche Festlegung vorliegt. Die Entgeltlogik der Fallgruppen vertieft der Artikel Entgelte für den Messstellenbetrieb.
Drei Zusatzbeträge sind für die Praxis wichtig. Bei einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt kommen bis zu 50 Euro brutto jährlich gegenüber Anschlussnehmer und Anschlussnetzbetreiber hinzu (§ 30 Absatz 2 MsbG). Für die optionale Ausstattung gilt ein Deckel von 60 Euro brutto jährlich, je zur Hälfte verteilt. Die moderne Messeinrichtung hat eine eigene Grenze von 25 Euro brutto jährlich aus § 32 Absatz 1 MsbG.
Für die Bemessung zählt der Durchschnitt der letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte. Liegen noch keine drei Werte vor, greift die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der gMSB muss diesen Wert jährlich überprüfen und das Entgelt bei Bedarf anpassen. Erfasst ein Zählpunkt mehrere Anwendungsfälle, gilt die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze.
Diese Deckelung bindet den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Ein wMSB kalkuliert nach seinem Angebot. Darin liegt der wirtschaftliche Kern des Wettbewerbs.
Vertrag und Übergang
Der Messstellenbetrieb braucht einen Vertrag. § 9 Absatz 1 MsbG verlangt ihn mit dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer, auf Verlangen mit dem Energielieferanten, mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle und mit Nachfragern von Zusatzleistungen. Der Vertrag mit dem Anschlussnutzer kann im Liefervertrag stecken; dann entfällt ein separater Messstellenvertrag. Ohne ausdrücklichen Vertrag kommt er mit dem gMSB dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer Elektrizität über den Zählpunkt entnimmt. Für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen gelten die veröffentlichten Bedingungen der jeweiligen Verbrauchsgruppe. Der gMSB muss diese Rahmenvertragsbedingungen im Internet veröffentlichen und zu ihnen abschließen.
Beim Betreiberwechsel greift § 5 Absatz 2 MsbG. Neuer und bisheriger Messstellenbetreiber müssen die erforderlichen Verträge schließen und einander die Daten unverzüglich übermitteln. Der bisherige Betreiber löscht personenbezogene Daten unverzüglich, sofern keine Aufbewahrungsvorschrift entgegensteht. Die Übergabe darf am Stichtag nicht scheitern, sonst bleibt ein Intervall ohne verantwortliche Rolle.
Vereinfachtes Beispiel: Gewerbebetrieb mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung
Ein Gewerbebetrieb betreibt eine Wärmepumpe und hat mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen. Der Jahresverbrauch liegt bei etwa 15.000 Kilowattstunden. Der Betrieb hat keinen Dritten beauftragt.
Damit bleibt der gMSB zuständig. Die Messstelle fällt unter den Pflichteinbaufall nach § 29 Absatz 1 Nummer 2, denn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ist vorhanden. Der gMSB stattet mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung aus. Die einschlägige Fallgruppe ist die Zeile über 10.000 bis 20.000 Kilowattstunden beziehungsweise steuerbare Verbrauchseinrichtung. Die Obergrenze beträgt 130 Euro brutto jährlich, davon höchstens 50 Euro gegenüber dem Anschlussnutzer. Für die Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt kommen bis zu 50 Euro brutto jährlich gegenüber Anschlussnehmer und Anschlussnetzbetreiber hinzu.
Angenommen, der Betrieb möchte einen wMSB beauftragen. Dann müsste dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleisten. Hat der gMSB die Messstelle noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, greift die Zweijahressperre nicht. Nach einer Ausstattung durch den gMSB kann der Betrieb sein Auswahlrecht erst nach zwei Jahren ausüben. Der Pflichteinbaufall bleibt bis dahin beim gMSB. Erfüllt der wMSB später die Pflichtausstattung nicht, fällt die Messstelle automatisch zurück.
Folgen und Fehlerfälle
Vier Fehler kosten in der Praxis am meisten Zeit.
Häufig wird eine Erklärung angenommen, die es nicht gibt. Ein Lieferant kann den Messstellenbetreiber nicht auswählen. Dieses Recht liegt beim Anschlussnutzer oder beim Anschlussnehmer.
Oft wird die Sperrfrist übersehen. Nach einer Ausstattung mit intelligentem Messsystem durch den gMSB laufen zwei Jahre. Ein Wechselwunsch in dieser Zeit gelingt nur über eine Einigung der Betreiber.
Drittens wird der Anschlussnehmerweg mit dem Anschlussnutzerweg verwechselt. Das Auswahlrecht nach § 6 braucht ein verbindliches Angebot und Mehrkostenfreiheit für die Anschlussnutzer. Während es ausgeübt wird, benötigt der Anschlussnutzer für sein eigenes Recht eine Textform-Zustimmung.
Schließlich wird die Grundzuständigkeit für dauerhaft oder für beendet gehalten. Beides trifft nicht zu. Sie ruht, solange ein Dritter tätig ist, und lebt wieder auf.
Typische Missverständnisse
| Aussage | Einordnung |
|---|---|
| „Ohne Beauftragung gibt es keinen Messstellenbetreiber.“ | Die Grundzuständigkeit füllt diese Lücke. Der Vertrag kann sogar durch Entnahme über den Zählpunkt zustande kommen. |
| „Ein wMSB unterliegt denselben Preisobergrenzen.“ | Die Obergrenzen des § 30 binden den gMSB. Ein wMSB kalkuliert nach seinem Angebot. |
| „Der gMSB muss bei einem wMSB nichts mehr tun.“ | Er bleibt der Auffangpunkt. Bei Nichterfüllung der Pflichtausstattung fällt die Messstelle zurück. |
| „Ein intelligenter Zähler ist ein Pflichteinbaufall.“ | Pflichtfälle regelt § 29 Absatz 1. Alles andere ist optional, sofern nicht mindestens eine moderne Messeinrichtung verlangt ist. |
| „Der Betreiberwechsel ist eine reine Stammdatenänderung.“ | Er berührt Verträge, Datenübergabe, Löschpflichten und die Messwertverantwortung am Stichtag. |
Quellen und Pflegehinweis
Dieser Artikel stützt sich auf das Messstellenbetriebsgesetz, insbesondere die §§ 5, 6, 9, 29, 30 und 32, und auf die FAQ der Bundesnetzagentur zu intelligenten Messsystemen. Preisobergrenzen, Ausstattungsfristen und Sperrfristen ändern sich durch Novellen getrennt voneinander. Prüfe für einen konkreten Fall den aktuellen Gesetzestext und ob die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 erlassen hat. Eine solche Festlegung ersetzt die Beträge der Absätze 1 bis 3.
Primärquellen zum Nachlesen
- Messstellenbetriebsgesetz – § 5 Auswahlrecht des Anschlussnutzersgesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 6 Auswahlrecht des Anschlussnehmersgesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 9 Messstellenverträgegesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 29 Ausstattung mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungengesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 30 Wirtschaftliche Vertretbarkeit intelligenter Messsystemegesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 32 Wirtschaftliche Vertretbarkeit moderner Messeinrichtungengesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – FAQ zu intelligenten Messsystemenbundesnetzagentur.de