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Kurzantwort
Der grundzuständige Messstellenbetreiber erhebt für den Messstellenbetrieb ein Entgelt, das er selbst festlegt. Es ist an gesetzliche Preisobergrenzen gebunden. Der Netzbetreiber trägt davon einen festen Anteil, den Rest zahlt der Anschlussnutzer.
Für Zusatzleistungen kommt ein zweites, separates Entgelt hinzu. Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber kalkuliert frei, darf aber die Standardleistungen nicht über den Preisobergrenzen anbieten. Auf der Kundenrechnung stehen diese Beträge in einer eigenen, gesondert ausgewiesenen Position für den Messstellenbetrieb.
Warum der Messstellenbetrieb überhaupt ein Entgelt hat
Messstellenbetrieb ist eine Dauerleistung. Jemand muss den Zähler einbauen, eichen lassen, ablesen, die Werte aufbereiten und die Marktkommunikation bedienen. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ordnet diese Aufgabe einer eigenen Marktrolle zu, dem Messstellenbetreiber.
Diese Rolle ist vom Netzbetreiber und vom Lieferanten getrennt. Der Lieferant verkauft Energie, der Netzbetreiber betreibt das Netz, der Messstellenbetreiber verantwortet die Messstelle. Die Entgelte folgen dieser Trennung, auch wenn ein Unternehmen mehrere Rollen gleichzeitig ausfüllt.
Rechtsgrundlage für das Entgelt selbst ist § 7 Abs. 1 MsbG. Danach legt der grundzuständige Messstellenbetreiber ein Entgelt fest, das die Kostenregelungen des Gesetzes einhält. Das Entgelt ist Teil des Messstellenvertrags.
Wer welches Entgelt erhebt
Drei Rollen kommen als Entgeltschuldner oder Entgeltgläubiger ins Spiel. § 7 Abs. 2 MsbG benennt die Schuldner ausdrücklich: den Anschlussnetzbetreiber und den Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer, jeweils anteilig.
| Entgeltart | Wer erhebt es | Wer zahlt es | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Entgelt für Standardleistungen | gMSB | Netzbetreiber und Anschlussnutzer, geteilt | § 7 Abs. 1 und 2 MsbG |
| Entgelt bei optionaler Ausstattung | gMSB | Netzbetreiber und Anschlussnutzer, je zur Hälfte | § 30 Abs. 3 MsbG |
| Zusatzentgelt | gMSB oder wMSB | wer die Leistung bestellt | § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 MsbG |
| Entgelt für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung | gMSB | Anschlussnehmer und Netzbetreiber | § 30 Abs. 2 MsbG |
| Entgelt eines wMSB | wMSB | Anschlussnutzer oder Besteller | frei kalkuliert |
Bei einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) gibt es keine gesetzliche Preisobergrenze für das Entgelt selbst. Die Grenze wirkt anders: Er muss die Standardleistungen zu Bedingungen anbieten, die der Kunde mit dem grundzuständigen Angebot vergleichen kann.
Preisobergrenzen: die Zahlen im Gesetz
Die Preisobergrenzen hängen am Jahresstromverbrauch oder an der installierten Leistung des Zählpunkts. § 30 Abs. 1 MsbG staffelt sie seit dem 1. Januar 2025. Der Netzbetreiberanteil liegt in allen Verbrauchsgruppen bei 80 Euro brutto jährlich, nur der Anteil des Anschlussnutzers wandert.
| Zählpunkt | Höchstentgelt brutto jährlich | davon Anschlussnutzer |
|---|---|---|
| über 100 000 kWh oder Anlage über 100 kW | angemessen, nicht beziffert | Rest nach Abzug |
| über 50 000 bis 100 000 kWh oder Anlage über 25 bis 100 kW | 220 Euro | 140 Euro |
| über 20 000 bis 50 000 kWh oder Anlage über 15 bis 25 kW | 190 Euro | 110 Euro |
| über 10 000 bis 20 000 kWh, steuerbare Verbrauchseinrichtung oder Anlage über 7 bis 15 kW | 130 Euro | 50 Euro |
| über 6 000 bis 10 000 kWh | 120 Euro | 40 Euro |
Für Messeinrichtungen unterhalb dieser Verbrauchsschwelle greift diese Staffel nicht. Ein Zählpunkt mit bis zu 6 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt unterhalb der kleinsten Verbrauchsgruppe des § 30 Abs. 1 MsbG.
Wird eine Messstelle optional mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, gilt eine eigene Grenze. Nach § 30 Abs. 3 MsbG dürfen insgesamt höchstens 60 Euro brutto jährlich berechnet werden, aufgeteilt in je 30 Euro für Netzbetreiber und Anschlussnutzer.
Für den Netzbetreiberanteil gilt eine Besonderheit. Nach § 7 Abs. 3 MsbG fließt er in die Netzentgelte ein. Die Abrechnung der Netznutzung bleibt beim Netzbetreiber. Ein separates Abrechnungsentgelt wird dafür nicht erhoben.
Grundzuständigkeit oder Wettbewerb: was sich am Entgelt ändert
In der Grundzuständigkeit ist das Entgelt reguliert. Der gMSB veröffentlicht seine Preise in einem Preisblatt, das er aus dem Gesetz ableitet. Der Kunde kann das Entgelt nicht verhandeln, aber die Preisobergrenze prüfen.
Im Wettbewerb verhandelt der Kunde mit dem wMSB frei über den Preis. Das setzt voraus, dass ein Messstellenvertrag zustande kommt. Nach § 9 MsbG braucht der Messstellenbetrieb Verträge mit dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer, mit dem Netzbetreiber und mit jedem Nachfrager einer Zusatzleistung. Ein Wechsel des Betreibers ändert damit auch, wer das Entgelt erhebt.
Wichtig für die Praxis: Die Preisobergrenzen des § 30 MsbG binden nur den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Bei einem wMSB prüft der Kunde stattdessen den Vertrag.
Was eine Zusatzleistung ist und was sie kostet
Standardleistungen und Zusatzleistungen sind getrennt definiert. § 34 Abs. 1 MsbG zählt auf, was zum Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen gehört. Dazu zählen etwa Einbau und Betrieb, Datenkommunikation, die Anzeige auf einem mobilen Endgerät oder in einem Online-Portal und die viertelstundengenaue Übermittlung von Netzzustandsdaten.
Alles darüber hinaus ist eine Zusatzleistung nach § 34 Abs. 2 MsbG. Typische Fälle sind die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung oder die zusätzliche Ausstattung mit einer Steuerungseinrichtung.
Für diese Leistungen darf der Betreiber ein zusätzliches Entgelt verlangen. § 35 Abs. 1 MsbG vermutet die Angemessenheit, wenn bestimmte Höchstbeträge eingehalten werden. Für die vorzeitige Ausstattung im Strombereich sind das einmalig höchstens 100 Euro. Bei optionalen Einbaufällen kommt ein laufendes Zusatzentgelt von höchstens 30 Euro jährlich hinzu.
Der Kostenmaßstab ist streng. Nach § 35 Abs. 2 MsbG darf das Zusatzentgelt keine Kosten enthalten, die beim gMSB in Erfüllung seiner Pflichten aus den §§ 29 bis 32 MsbG ohnehin anfallen. Eine Leistung, zu der der Betreiber gesetzlich verpflichtet ist, lässt sich nicht als Zusatzleistung abrechnen.
Wer Eichung und Einbau bezahlt
Einbau und Eichung sind keine gesonderten Rechnungspositionen. Sie sind Teil der Standardleistungen, deren Entgelt die Preisobergrenze abdeckt. Der Betreiber kalkuliert diese Kosten ein und legt einen Jahresbetrag fest.
Die Eichfrist selbst löst keine Rechnung aus. Sie ist eine technische Pflicht aus dem Mess- und Eichrecht. Fällt eine Befundprüfung an, weil der Kunde die Messrichtigkeit anzweifelt, ist diese Prüfung eine eigene Leistung. Ob und in welcher Höhe sie abgerechnet wird, hängt davon ab, ob sich der Anfangsverdacht bestätigt oder nicht.
Vereinfachtes Beispiel: eine Position auf der Rechnung
Ein Haushalt hat einen Jahresstromverbrauch von 4 500 Kilowattstunden. Die Messstelle trägt eine moderne Messeinrichtung, die der gMSB betreibt. Der Kunde hat keine Zusatzleistung bestellt.
Auf der Jahresrechnung des Lieferanten erscheint dann nur ein Betrag für den Messstellenbetrieb. Ein Zusatzentgelt fehlt, weil nichts beauftragt wurde. Ein Einbauentgelt fehlt ebenfalls, weil der Einbau im laufenden Entgelt enthalten ist.
Anders sieht es bei einem Haushalt mit Wärmepumpe und steuerbarer Verbrauchseinrichtung aus. Liegt der Verbrauch zwischen 10 000 und 20 000 Kilowattstunden, gilt die Gruppe mit 130 Euro brutto jährlich. Davon trägt der Netzbetreiber 80 Euro, die restlichen 50 Euro erreichen den Kunden.
Wie die Position in die Rechnung gelangt
Der Messstellenbetreiber rechnet nicht direkt mit jedem Haushalt ab. § 7 Abs. 2 MsbG beschreibt den Umweg über den Lieferanten: Hat der Lieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag geschlossen und ist er Teil eines kombinierten Vertrags mit dem Anschlussnutzer, wird der Lieferant selbst Entgeltschuldner.
Für den Kunden ist die Stelle auf der Rechnung gesetzlich festgelegt. § 40 Abs. 3 EnWG verlangt, dass Stromlieferanten die Netzentgelte getrennt ausweisen. Getrennt auszuweisen sind auch die Entgelte des Messstellenbetreibers, soweit sie Gegenstand des Liefervertrags sind.
Zusätzlich muss die Rechnung nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG den zuständigen Messstellenbetreiber und dessen Codenummer nennen. Zusammen mit der Position für den Messstellenbetrieb kann der Kunde also prüfen, wer das Entgelt erhebt.
Folgen und Fehlerfälle
Ein falsch zugeordneter Verbrauchswert verschiebt die Verbrauchsgruppe. § 30 Abs. 4 MsbG legt fest, dass der Durchschnitt der letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich ist. Solange keine drei Werte vorliegen, entscheidet die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der gMSB muss den Wert jährlich prüfen und das Entgelt anpassen.
Mehrere Anwendungsfälle an einem Zählpunkt erzeugen Streit. Nach § 30 Abs. 5 MsbG gilt dann die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze, nicht die Summe mehrerer Grenzen.
Wird eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt eingebaut, darf der gMSB zusätzlich je 50 Euro brutto jährlich vom Anschlussnehmer und vom Netzbetreiber verlangen. Das regelt § 30 Abs. 2 MsbG. Dieser Betrag kommt zu den Preisobergrenzen des Absatzes 1 hinzu.
Typische Missverständnisse
“Das Entgelt deckt alles ab, was der Betreiber tut.” Falsch. Das geregelte Entgelt gilt nur für die Standardleistungen. Für Zusatzleistungen braucht es einen eigenen Auftrag.
“Der Kunde kann das Entgelt verhandeln.” Nur im Wettbewerb. In der Grundzuständigkeit gilt das Preisblatt, das die Obergrenzen einhält.
“Die Eichung wird separat abgerechnet.” Die Eichfrist löst keine Rechnung aus. Sie ist Teil des laufenden Messstellenbetriebs.
“Der Netzbetreiberanteil taucht auf der Stromrechnung auf.” Nein. Er fließt nach § 7 Abs. 3 MsbG in das Netzentgelt ein. Auf der Lieferantenrechnung steht der Anteil des Anschlussnutzers.
“Ein intelligentes Messsystem ist immer teurer.” Die Preisobergrenze für die optionale Ausstattung nach § 30 Abs. 3 MsbG liegt mit 60 Euro brutto jährlich niedriger als mehrere Pflichtgruppen des Absatzes 1.
Quellen und Pflegehinweis
Dieser Artikel stützt sich auf das Messstellenbetriebsgesetz, insbesondere die §§ 7, 9, 30, 34 und 35, sowie auf § 40 EnWG zur Rechnungsstellung. Alle genannten Beträge sind Preisobergrenzen aus dem Gesetz, keine Marktpreise.
Bei einer Änderung des MsbG oder einer Festlegung der Bundesnetzagentur ist das Thema erneut zu prüfen. § 30 Abs. 6 MsbG erlaubt der Bundesnetzagentur, die Preisobergrenzen durch Festlegung nach § 33 MsbG zu ersetzen. Nach § 35 Abs. 3 MsbG gilt dasselbe für die Höchstbeträge bei Zusatzleistungen. Greift eine solche Festlegung, ändern sich alle Zahlen oben.
Primärquellen zum Nachlesen
- Messstellenbetriebsgesetz § 7 – Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierunggesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 30 – Wirtschaftliche Vertretbarkeit; Preisobergrenzengesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 34 – Standardleistungen und Zusatzleistungengesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 35 – Entgelt für Zusatzleistungengesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 9 – Messstellenverträgegesetze-im-internet.de
- Energiewirtschaftsgesetz § 40 – Rechnungsstellung, Rechnungsinhaltegesetze-im-internet.de