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Löschfrist

1 Artikel behandelt dieses Thema – sortiert vom Einstieg zur Praxis.

Neun berechtigte Stellen: Wer Messwerte verarbeiten darf

Der § 49 MsbG nennt neun berechtigte Stellen, die §§ 60 und 66 bis 69 binden jede Rolle an feste Zwecke, und die Löschfristen reichen von einem bis fünf Jahren.

Energiedaten & Bilanzierung · 14 Minuten
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