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Kurzantwort
Die Verarbeitung personenbezogener Messwerte steht nicht im Belieben der Beteiligten. § 49 Absatz 1 MsbG erlaubt sie ausschließlich den in Absatz 2 genannten Stellen, und eine Verarbeitung nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist ausdrücklich unzulässig. Diese Aufzählung entscheidet, wem ein Messstellenbetreiber Lastgänge überhaupt übermitteln darf. Der Katalog umfasst neun Einträge, davon acht Marktrollen und eine Stelle, die ihre Berechtigung allein aus der Einwilligung des Anschlussnutzers ableitet. Jede Rolle darf die erhaltenen Werte nur für die Zwecke nutzen, die ihr eigener Paragraph vorschreibt. Für jeden Zweck nennt das Gesetz zusätzlich eine Löschfrist.
Warum die Liste geschlossen ist
Die Norm arbeitet mit einem Verbot und einer Erlaubnis. Der Messstellenbetreiber erhebt die Werte nach den §§ 55 bis 59 MsbG und bereitet sie auf. Weitergeben darf er sie nach § 60 Absatz 1 MsbG nur an die nach § 49 berechtigten Stellen. Der Zeitpunkt richtet sich nach den Vorgaben dieser Stellen.
Für einen Prozessverantwortlichen hat das drei Konsequenzen:
- Eine Übermittlung an eine nicht genannte Stelle ist unzulässige Verarbeitung und damit mehr als eine Ordnungsfrage.
- Die Liste ist eng. Wer nicht darin steht, braucht einen anderen Weg zum Datum.
- Über den Umfang der Übermittlung entscheidet der Zweck.
Die Bundesnetzagentur kann die Standardkonfiguration konkretisieren und einschränken, gestützt auf § 60 Absatz 4 MsbG. Berechtigte dürfen vom Messstellenbetreiber außerdem jede datensparsamere Konfiguration verlangen als die Standardkonfiguration.
Die neun Rollen und ihre Zwecke
Der Katalog in § 49 Absatz 2 MsbG ist abschließend und rollenbasiert. Jeder Eintrag verweist über die §§ 60 bis 73 MsbG auf einen eigenen Zweckparagraphen:
| Rolle nach § 49 Abs. 2 Nr. | Zweckbindung | Löschfrist für personenbezogene Messwerte |
|---|---|---|
| Messstellenbetreiber (1) | Übermittlungspflicht nach § 60 MsbG | drei Jahre ab Schluss des Erhebungsjahres |
| Netzbetreiber (2) | § 66 MsbG | ein Jahr für Netzbetrieb und Konzessionsabgabe, sonst drei Jahre |
| Bilanzkoordinator, Übertragungsnetzbetreiber (3) | § 67 MsbG | ein Jahr für die kurzfristigen Zwecke, sonst drei Jahre |
| Bilanzkreisverantwortlicher (4) | § 68 MsbG | ein Jahr für die Bewirtschaftung, sonst drei Jahre |
| Direktvermarktungsunternehmer nach dem EEG (5) | keine eigene Zwecknorm in § 60 MsbG ausgewiesen | nach der einschlägigen Festlegung |
| Energielieferant (6) | § 69 MsbG | ein Jahr für die Energiemengenprognose, sonst drei Jahre |
| Aggregationsverantwortlicher (7) | § 67b MsbG | fünf Jahre ab Empfang des Messwertes |
| Messwertweiterverarbeiter (8) | § 67a MsbG | fünf Jahre ab Empfang des Messwertes |
| Stelle mit Einwilligung des Anschlussnutzers (9) | Einwilligung nach Artikel 7 DSGVO, Erlaubnis nach Artikel 6 DSGVO | nach Widerruf der Einwilligung |
Die Tabelle zeigt den Kern des Regelungsmusters: Die Rolle bestimmt nicht allein, was erlaubt ist. Erst das Zusammenspiel aus Rolle, Zweck und Frist ergibt den Verarbeitungsumfang.
Zweckbindung in der Praxis
Die §§ 66 bis 69 MsbG binden die Rollen Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, Energielieferant, Messwertweiterverarbeiter und Aggregationsverantwortlicher in derselben Formel. Für den Messstellenbetreiber steht die Zweckbindung in § 60 Absatz 1 MsbG, für Bilanzkreisverantwortliche in § 68 MsbG. Alle Fassungen lauten gleich: Die berechtigte Stelle darf die erhaltenen Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke zwingend erforderlich ist. Zwei Wörter tragen die Schärfe. „Ausschließlich” schließt jede Nebennutzung aus. „Zwingend erforderlich” verlangt eine Begründung je Verarbeitung: Wer die Werte nutzt, muss den Zweck belegen können.
Der Messstellenbetreiber liefert Last- oder Zählerstandsgänge nach § 60 Absatz 3 Satz 1 MsbG standardmäßig täglich für den Vortag, auf Anforderung auch viertelstündlich. Empfänger sind der Verteilernetzbetreiber, der Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator, der Energielieferant, der Messwertweiterverarbeiter und der Aggregationsverantwortliche. Jede Übermittlung ist an die Zwecke des jeweiligen Empfängers gebunden.
Der Netzbetreiber darf Werte nach § 66 Absatz 1 MsbG für neun Zwecke nutzen: Netznutzungsabrechnung, Abwicklung der EEG- und KWKG-Abnahme- und Förderpflichten, sicherer und leistungsfähiger Netzbetrieb samt Ausbauplanung und Prognosen, netzplanerische und netzbetriebliche Maßnahmen nach §§ 13a und 14a EnWG, Konzessionsabgabe, Bewirtschaftung des Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, Erhebung der Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz, Prüfung von Netzbetreiberpflichten nach § 12 Absatz 2a bis 2c EnWG, sowie weitere Pflichten aus Festlegungen. Standardmäßig übermittelt er monatlich für den Vormonat Leistungs- und Arbeitswerte an den Energielieferanten, damit dieser Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung prüfen kann.
Der Energielieferant ist nach § 69 Absatz 1 MsbG auf acht Zwecke festgelegt. Dazu zählen die Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich Tarifierung, Lieferantenwechsel, Tarifwechsel, Änderung des Messverfahrens, Prüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung und die Energiemengenprognose. Nummer 7 ist weggefallen, die Nummerierung bleibt aber bestehen. Standardmäßig gibt er Abrechnungs- und Tarifinformationen an den Letztverbraucher und die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen an den Bilanzkreisverantwortlichen.
Der Messwertweiterverarbeiter verarbeitet nach § 67a Absatz 1 MsbG zählpunktscharfe Messwerte zu abrechnungsrelevanten Messwerten um. Sein Zweck umfasst Entnahmestellen, Einspeisestellen und Netzübergabestellen. Der Aggregationsverantwortliche darf nach § 67b Absatz 1 MsbG Last- und Einspeisegänge sowie Profilwerte von Einzelzählpunkten aggregieren, und zwar zum Zweck der Bilanzierung und der Bilanzkoordination. Hinzu kommen die Überwachung der Bilanzkreistreue und die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung. Summenzeitreihen übermittelt er nach näherer Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur.
Löschfristen im Vergleich
Die Fristen hängen am Zweck, nicht am Datum der Erhebung allein. Jeder scheinbar harte Wert hängt an einem Vorbehalt. Der gemeinsame Anker ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem der Messwert erhoben wurde. Die genannten Jahre laufen demnach ab dem Jahresende, nicht ab dem Messzeitpunkt.
Für den Messstellenbetreiber gilt § 60 Absatz 6 MsbG. Er muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder anonymisieren, sobald eine Speicherung für seine Aufgabenwahrnehmung nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber nach drei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres der Erhebung. Dieser Regelsatz gilt, soweit eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 MsbG nichts anderes bestimmt. Die Aufbereitung und Übermittlung laufen nach § 60 Absatz 2 bevorzugt im Smart-Meter-Gateway. Für Gas darf die Aufbereitung dauerhaft außerhalb erfolgen.
Der Netzbetreiber löscht oder anonymisiert nach § 66 Absatz 3 MsbG früher, wenn der Zweck wegfällt. Als Regelwert gilt ein Jahr für die Zwecke nach Absatz 1 Nummer 3 und 5, also Netzbetrieb und Ausbauplanung sowie Konzessionsabgabe. Für die übrigen Zwecke gelten drei Jahre. Auch hier steht jeder Regelsatz unter dem Vorbehalt einer abweichenden Festlegung.
Der Übertragungsnetzbetreiber darf Werte nach § 67 Absatz 1 MsbG zusätzlich für Zwecke der Regelleistung, der Einspeiseprognose und der Kapazitätskontrolle nutzen. Seine Frist liegt nach § 67 Absatz 3 MsbG bei einem Jahr für die kurzfristigen Zwecke und bei drei Jahren im Übrigen.
Der Energielieferant arbeitet nach § 69 Absatz 3 MsbG mit derselben Staffel: ein Jahr für die Energiemengenprognose, drei Jahre im Übrigen.
Die beiden neuen Rollen liegen darüber. Messwertweiterverarbeiter und Aggregationsverantwortlicher speichern personenbezogene Messwerte nach § 67a Absatz 3 und § 67b Absatz 3 MsbG bis zu fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem sie den Wert empfangen haben. Der Wortlaut in § 67a Absatz 3 MsbG spricht dabei vom Empfang durch den Aggregationsverantwortlichen. Diese Formulierung ist eine der Stellen, an denen der Gesetzestext unsauber bleibt und die Auslegung braucht.
Alle Fristen stehen unter dem Vorbehalt einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 MsbG. Eine Festlegung kann die Frist verlängern und damit die Regelwerte verschieben.
Unterschied zwischen Löschen und Anonymisieren
Die Normen nennen zwei Wege gleichrangig. Löschen entfernt den Personenbezug durch Vernichtung des Datums. Anonymisieren nach § 52 Absatz 3 Satz 2 MsbG entfernt ihn durch Umgestaltung, sodass ein Personenbezug nicht mehr herstellbar ist.
Für die Praxis ist der zweite Weg der wirtschaftlich interessantere. Wer Lastgänge für Netzplanung, Prognose oder Statistik braucht, kann die Zeitreihe nach Fristablauf anonymisiert weiterführen. Wer den Bezug zum Zählpunkt für spätere Rückfragen noch benötigt, muss vorher prüfen, ob ein Zweck das trägt. Nach Fristablauf trägt ihn nur eine Festlegung.
Das ist der Anschluss an die Pseudonymisierung: Ein pseudonymisierter Wert bleibt personenbezogen, ein anonymisierter nicht. Für die berechtigte Stelle entscheidet damit die Frage, ob sie den Zählpunktbezug noch nachweisen muss, über das weitere Verfahren.
Beispiel: eine Reklamation nach zwei Jahren
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, wie die Fristen in der Praxis auseinanderlaufen. Ein Haushalt rügt im März 2027 seine Jahresabrechnung für 2025 und verlangt den Lastgang zur Prüfung.
Der Lieferant darf die Werte im Rahmen der Zwecke nach § 69 Absatz 1 MsbG verarbeiten, hier zur Abrechnung des Versorgungsvertrages. Löschen muss er personenbezogene Messwerte nach § 69 Absatz 3 MsbG spätestens drei Jahre ab dem Schluss des Erhebungsjahres, also zum 31. Dezember 2028. Im März 2027 sind sie vorhanden.
Der Messwertweiterverarbeiter erhält dieselben Werte nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 MsbG täglich für den Vortag. Löschen muss er sie nach § 67a Absatz 3 MsbG bis zum 31. Dezember 2030. Der Netzbetreiber dagegen muss sie nach § 66 Absatz 3 MsbG für die Zwecke nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 grundsätzlich zum 31. Dezember 2026 gelöscht oder anonymisiert haben, sofern keine Festlegung eine längere Speicherung zulässt. Für eine Reklamation mit Bezug auf die Konzessionsabgabe steht sein Wert im März 2027 also nur noch anonymisiert zur Verfügung.
Der Fall zeigt den eigentlichen Fehlerfall im Tagesgeschäft: Wer eine Reklamation nur an eine Rolle adressiert, verliert die Werte der anderen Rollen nach deren eigenen Fristen. Die Aufklärung läuft deshalb über die Rolle mit der längsten Frist oder über die vertraglichen Auskunftsansprüche.
Folgen und Fehlerfälle
- Zweckwechsel ohne Rechtsgrundlage. Wer Messwerte aus der Netznutzungsabrechnung für Marketing oder für die eigene Produktentwicklung nutzt, verlässt den Katalog des § 66 Absatz 1 MsbG. Auch die Zweckbindung nach § 69 Absatz 1 MsbG deckt das nicht.
- Übermittlung an nicht berechtigte Dritte. Ein personenbezogener Einzelwert gehört nicht dazu. § 60 Absatz 3 Satz 2 MsbG kennt eine Ausnahme: Im Rahmen von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 MsbG dürfen Messstellenbetreiber Dritten anonymisierte und geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und Einspeisegänge zur Verfügung stellen.
- Verwechslung der Fristanker. Der Bezugspunkt ist der Schluss des Kalenderjahres der Erhebung, nicht das Ende des Liefervertrages. Wer den Lieferantenwechsel als Fristanker nimmt, löscht zu spät oder zu früh.
- Auftragsverarbeitung ohne Zweckdurchgriff. § 49 Absatz 3 MsbG erlaubt die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter erbt damit die Zweckbindung der berechtigten Stelle. Er darf nichts darüber hinaus verarbeiten.
- Kopplung an personenbezogene Angaben. Nach § 49 Absatz 5 MsbG darf die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen nicht von personenbezogenen Daten abhängig gemacht werden, die dafür nicht erforderlich sind.
Typische Missverständnisse
„Pseudonymisierte Daten sind frei.“ Nein. Sie bleiben personenbezogen und unterliegen dem Katalog, den Zwecken und den Fristen. Die Anonymisierung nach § 52 Absatz 3 Satz 2 MsbG ist der Weg, der aus dem Anwendungsbereich führt.
„Der Netzbetreiber darf alles, was er gemessen bekommt.“ Er darf nur, was für die Zwecke des § 66 Absatz 1 MsbG zwingend erforderlich ist. Die Standardübermittlung an den Lieferanten nach § 66 Absatz 2 MsbG beschränkt sich auf Leistungs- und Arbeitswerte zur Prüfung von Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung.
„Fünf Jahre ist immer die Höchstfrist.“ Die fünf Jahre gelten für Aggregationsverantwortliche und Messwertweiterverarbeiter. Der Messstellenbetreiber liegt bei drei, der Netzbetreiber bei einem bis drei Jahren, je nach Zweck.
„Die Löschpflicht endet mit dem Vertragsende.“ Sie endet, wenn der Zweck entfällt oder die Frist abläuft, je nachdem, was früher eintritt. Bei Fernwärme bleibt der Zweck länger bestehen als das Lieferverhältnis.
„Eine Einwilligung ersetzt die Zweckbindung.“ § 49 Absatz 2 Nummer 9 MsbG verlangt eine Einwilligung, die den Anforderungen des Artikels 7 DSGVO genügt. Artikel 7 DSGVO regelt Form, Nachweisbarkeit und Widerruf der Einwilligung. Die datenschutzrechtliche Erlaubnis trägt Artikel 6 DSGVO. Die Einwilligung macht eine Stelle erst berechtigt. Sie hebt die Zweckbindung der anderen Rollen nicht auf.
„Der Aggregationsverantwortliche darf die Zählpunkte behalten.“ Er darf Einzelwerte ausschließlich zur Aggregation für die Bilanzierung und deren Umfeld verarbeiten und gibt Summenzeitreihen weiter.
Quellen und Pflegehinweis
Die tragenden Normen stehen im Messstellenbetriebsgesetz. Für diesen Artikel wurden § 49, § 52, § 60, § 66, § 67, § 67a, § 67b, § 68 und § 69 MsbG im Volltext geprüft. Der Stand ist der 30. September 2026 mit der Fassung nach dem Gesetz zur Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes, in der der Messwertweiterverarbeiter und der Aggregationsverantwortliche neben den klassischen Rollen stehen.
Der Artikel verweist an mehreren Stellen auf Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 MsbG. Diese Festlegungen können Fristen und Standardkonfiguration verändern. Wer den Artikel in einem Projekt nutzt, das nach dem genannten Stand läuft, prüft die geltenden Festlegungen separat und lässt die Zahlen aus den §§ 60, 66, 67a, 67b und 69 MsbG gegen die eigene Prozesslandschaft abgleichen.
Die Zwecke der §§ 67 und 68 MsbG für Übertragungsnetzbetreiber, Bilanzkoordinatoren und Bilanzkreisverantwortliche behandelt ein eigener Artikel. Der Bilanzkoordinator erhält Werte nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 MsbG für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 MsbG genannten Zwecke. Wer die Löschfristen dieser Rollen braucht, liest § 67 Absatz 3 und § 68 Absatz 2 MsbG: ein Jahr für die kurzfristigen Prognose- und Regelleistungszwecke, drei Jahre im Übrigen. Der Bilanzkreisverantwortliche bewirtschaftet seinen Bilanzkreis nach § 68 Absatz 1 MsbG und überprüft die Bilanzkreisabrechnung. Für den Direktvermarktungsunternehmer nach dem EEG weist § 60 MsbG keine eigene Standardübermittlung aus.
Weiterlesen: Pseudonymisierung als Datenschutzwerkzeug und Netzzeitreihen und Hochrechnung im Netz, wo aus den hier beschriebenen Werten die Summenzeitreihen der Bilanzierung werden.
Primärquellen zum Nachlesen
- gesetze-im-internet.de – § 49 MsbG, Berechtigte Stellengesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 60 MsbG, Datenübermittlung an berechtigte Stellengesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 66 MsbG, Netzbetreibergesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 67a MsbG, Messwertweiterverarbeitergesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 67b MsbG, Aggregationsverantwortlichergesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 69 MsbG, Energielieferantgesetze-im-internet.de
