Messwesen
Energiesharing
Auch: gemeinsame Nutzung, gemeinsame Nutzung von Strom
Definition
Beim Energiesharing nutzen Betreiber einer Erzeugungsanlage und Abnehmer den erzeugten Strom gemeinsam nach § 42c EnWG. Zählerstände an Anlage und Verbrauchsstellen werden getrennt erfasst und über einen Aufteilungsschlüssel zugeordnet.
Abgrenzung
Die Reststrommenge, die nicht der gemeinsamen Nutzung zugeordnet wird, wird bilanziert. Der Messstellenbetreiber liefert die Werte für die Aufteilung.