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Weiterentwicklung

05Energiedaten & Bilanzierung

Messwerte aus der gemeinsamen Nutzung von Erzeugungsstrom

Wie Zählerstände an Erzeugungsanlage und Verbrauchsstellen getrennt erfasst, über einen Aufteilungsschlüssel zugeordnet und die Reststrommenge bilanziert werden, wenn Betreiber und Abnehmer Strom nach § 42c EnWG gemeinsam nutzen.

Arbeitsplatz mit Stromzähler, Netzlandschaft und visualisierten Last- und Bilanzkurven
Zeitreihen machen sichtbar, wann Erzeugung, Verbrauch und Bilanz auseinanderliegen.
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Kurzantwort

Bei der gemeinsamen Nutzung nach § 42c EnWG erzeugt eine Anlage Strom, der über das öffentliche Verteilnetz an mehrere Abnehmer an deren Verbrauchsstellen geliefert wird. Der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle und die Erzeugung der Anlage werden getrennt erfasst, jeweils durch Zählerstandsgangmessung oder viertelstündliche registrierende Leistungsmessung. Ein Aufteilungsschlüssel im Vertrag zur gemeinsamen Nutzung legt fest, welcher Anteil der Erzeugung jedem Abnehmer zusteht. Nur dieser Anteil zählt als gelieferter Strom aus der Anlage. Jede darüber hinaus bezogene Menge ist ergänzender Strombezug aus einem frei gewählten Liefervertrag und wird bilanziell als Reststrommenge geführt. Der Netzbetreiber stellt an jeder Verbrauchsstelle einen Zählpunkt bereit, an dem die entnommene Menge gemessen wird.

Warum dieses Verfahren eine eigene Datenkette braucht

Das Modell trennt zwei Dinge, die sonst zusammenfallen: Erzeugung an einer Stelle und Verbrauch an einer anderen. Zwischen beiden liegt das öffentliche Verteilnetz. Der Betreiber der Anlage übernimmt damit die Rolle eines Lieferanten für den zugeordneten Anteil. Die umfassende Versorgung der Abnehmer schuldet er nicht, wie § 42c Absatz 6 Satz 1 EnWG ausdrücklich klarstellt. Genau diese Aufspaltung erzeugt den Datenbedarf.

Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer entsprechenden Speicheranlage kann die erzeugte Elektrizität nach § 42c Absatz 1 EnWG mit anderen Letztverbrauchern gemeinsam nutzen. Die Norm knüpft das an sieben Voraussetzungen. Für die Datenwelt sind zwei davon entscheidend.

Nach § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EnWG wird der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung oder durch viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst. Nach Nummer 7 gilt dasselbe für die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität. Beide Seiten brauchen dasselbe Zeitraster. Fehlt diese Symmetrie, lässt sich kein Anteil zuordnen.

Der Verweis auf § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes zieht die Definition nach: Zählerstandsgangmessung ist die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände elektrischer Arbeit. Strom wird also im Viertelstundentakt erfasst, nicht als Jahreswert.

Ein zweiter Punkt betrifft die Größe des möglichen Teilnehmerkreises. Nach § 42c Absatz 2 EnWG gilt ein Unternehmen nur dann als Letztverbraucher, wenn es ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG ist. Artikel 3 Absatz 4 dieser Empfehlung, der die Verflechtung mit Partnerunternehmen regelt, ist ausdrücklich nicht anzuwenden. Die Abgrenzung folgt damit der reinen Größenklasse.

Verwandte Modelle im Bestand grenzen sich davon ab. Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Messkonzept ordnet zwei Verfahren ein, die ohne das öffentliche Verteilnetz auskommen. Energiesharing: Messwesen und Datenfluss verfolgt die Datenkette weiter in die Marktkommunikation. Datenschutz und Zugriffsrechte im Smart Metering zeigt, wer die entstehenden Messwerte lesen darf.

Die drei Pflichtinhalte des Aufteilungsschlüssels

Der Aufteilungsschlüssel ist der Kern des Vertragswerks. Zwischen Betreiber und Abnehmer ist nach § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EnWG zusätzlich zum Liefervertrag ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung zu schließen. Dieser Vertrag muss mindestens die Regelungen nach Absatz 3 enthalten.

Drei Mindestinhalte stehen in § 42c Absatz 3 EnWG. Erstens der Umfang der Nutzung der Elektrizität, die durch die Anlage erzeugt oder in ihr gespeichert wurde, durch den Abnehmer. Zweitens ein Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung ergibt. Drittens die Angabe, ob eine entgeltliche Gegenleistung zu leisten ist, und gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.

Damit ist der Aufteilungsschlüssel die Rechenregel, die aus der erzeugten Menge einen zuordenbaren Anteil macht. Er kann statisch als Prozentsatz formuliert sein, etwa nach Wohnfläche oder nach Anzahl der Wohneinheiten. Möglich ist auch eine zeitabhängige Form, etwa wenn ein Abnehmer tagsüber mehr Strom benötigt. Der Gesetzestext schreibt kein Verfahren vor. Er verlangt allein, dass der Schlüssel den Umfang des Nutzungsrechts bestimmt.

Für die Bilanzierung ist wichtig, dass der Schlüssel das Recht beschreibt, nicht die tatsächliche Lieferung. Das Recht bildet die Obergrenze des Anteils, der als Strom aus der Anlage abgerechnet werden darf.

Zählerstände getrennt erfassen

An jeder Verbrauchsstelle steht ein Zählpunkt, der die Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung erfasst. § 20 Absatz 1d Satz 1 EnWG verpflichtet den Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, diesen Zählpunkt bereitzustellen. Die Vorschrift gilt also für Kundenanlagen, nicht für jede beliebige Verbrauchsstelle.

Zu den Pflichten des Netzbetreibers gehören der Summenzähler und alle Zählpunkte, die für den Netzzugang von Unterzählern innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung erforderlich sind. § 20 Absatz 1d Satz 1 EnWG nennt diese Unterzähler bilanzierungsrelevante Unterzähler. Für die gemeinsame Nutzung ist die Pflicht einschlägig, weil sie den Fall regelt, dass innerhalb einer Kundenanlage mehrere Entnahmestellen über Unterzähler bilanziert werden.

Die Norm enthält zwei Erleichterungen, die den Datenfluss schlanker machen. Nach § 20 Absatz 1d Satz 3 EnWG stehen einem Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunkts gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind. Der virtuelle Summenzähler ersetzt dann den physischen. Nach § 20 Absatz 1d Satz 4 EnWG ist bei Unterzählern ohne Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway die Verrechnung von Leistungswerten aus standardisierten Lastprofilen mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten einer registrierenden Lastgangsmessung zulässig. Der Mischbetrieb aus Profilwerten und Messwerten ist damit ausdrücklich erlaubt.

An der Erzeugungsseite steht die Anlage selbst. Auch ihre Menge wird im Viertelstundenraster erfasst. Erst zwei getrennte Zeitreihen im gleichen Raster erlauben die Zuordnung.

Vom Messwert zur bilanzierten Menge

Der Messstellenbetreiber liefert die Werte nicht von sich aus an jeden Beteiligten. § 60 Absatz 3 Satz 1 MsbG regelt die Standardkonfiguration und nennt fünf Empfängergruppen: den Verteilnetzbetreiber, den Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator, den Energielieferanten, den Messwertweiterverarbeiter und den Aggregationsverantwortlichen. Der Rhythmus ist einheitlich täglich für den Vortag. Auf Anforderung liefert der Messstellenbetreiber zusätzlich viertelstündlich.

Für die gemeinsame Nutzung sind zwei Empfänger besonders relevant. Der Verteilnetzbetreiber erhält nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 MsbG die Last- oder Zählerstandsgänge der Verbrauchsstellen. Der Energielieferant erhält nach Nummer 3 die Werte der von ihm belieferten Zählpunkte. Der Betreiber der Anlage als Lieferant und der Abnehmer als Letztverbraucher treffen sich also in derselben Datenlieferung, nur auf verschiedenen Zählpunkten.

§ 60 Absatz 1 MsbG bindet die Übermittlung an die berechtigten Stellen nach § 49 MsbG und an die Zeitpunkte, die diese zur Aufgabenerfüllung vorgeben. Der Messstellenbetreiber bereitet die Daten auf und liefert sie im erforderlichen Umfang. Eine dauerhafte Speicherung personenbezogener Messwerte ist nicht vorgesehen: nach § 60 Absatz 6 MsbG sind sie zu löschen oder zu anonymisieren, spätestens drei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres der Erhebung.

Aus dem Zusammenspiel entsteht eine dreistufige Rechnung. Zuerst steht je Verbrauchsstelle und je Viertelstunde die tatsächlich entnommene Menge. Dann greift der Aufteilungsschlüssel und bestimmt den Anteil, der aus der Anlage stammt. Der Rest bleibt ergänzender Strombezug und damit Menge des Reststromlieferanten.

Erzeugung AnlageZählerstandsgang 15 minAufteilungsschlüssel§ 42c Abs. 3 EnWGVerbrauchsstelleZählpunkt am NetzAnteil aus AnlageLieferung BetreiberReststrommengeergänzender BezugBilanzierung imBilanzierungsgebiet
Erzeugung und Verbrauch werden getrennt erfasst; der Aufteilungsschlüssel zerlegt die Entnahme in den Anteil aus der Anlage und die Reststrommenge.

Die Grafik zeigt, dass beide Mengen aus derselben Messung stammen. Der Aufteilungsschlüssel zerlegt die Entnahme in zwei Teilmengen, die anschließend getrennt in die Bilanzierung laufen.

Der ergänzende Strombezug als Reststrommenge

Der Betreiber muss die Versorgung nicht vollständig sicherstellen. § 42c Absatz 6 Satz 1 EnWG stellt ausdrücklich klar, dass keine Pflicht zur umfassenden Versorgung der Abnehmer besteht. Diese Klarstellung ist der Grund, warum es überhaupt eine Reststrommenge gibt.

Vor Abschluss des Vertrags zur gemeinsamen Nutzung muss der Betreiber jeden Abnehmer nach § 42c Absatz 6 Satz 2 EnWG in Textform über drei Punkte informieren. Er muss mitteilen, dass die Anlage den Strombedarf nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann. Er muss mitteilen, dass ergänzender Strombezug notwendig ist. Und er muss mitteilen, dass die Kosten dieses ergänzenden Bezugs über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrags zur umfassenden Versorgung liegen können.

Der Abnehmer behält nach § 42c Absatz 6 Satz 3 EnWG das Recht, für den ergänzenden Bezug einen Liefervertrag mit einem Lieferanten seiner Wahl zu schließen. Dieses Recht darf die Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht einschränken. Bilanziell entstehen damit an derselben Verbrauchsstelle zwei Lieferbeziehungen: der Anteil aus der Anlage und der Reststrom vom gewählten Lieferanten.

Der Betreiber muss außerdem informieren, wenn die Anlage über einen erheblichen Zeitraum aus anderen als witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen keinen Strom erzeugt. Er muss den Abnehmer in Kenntnis setzen, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt. Beide Pflichten stehen in § 42c Absatz 6 Satz 4 EnWG. Fällt die Anlage aus, trägt der Reststromlieferant den Bezug dieses Zeitraums. Ein Speicher mit ausschließlich erneuerbarer Zwischenspeicherung kann den Ausfall teilweise überbrücken.

Beispiel: ein Mehrparteienhaus mit 60 kWp

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Rechnung. Eine Genossenschaft betreibt auf einem Wohngebäude eine Photovoltaikanlage mit 60 Kilowatt installierter Leistung. Vier Parteien beziehen Strom nach § 42c EnWG. Der Aufteilungsschlüssel im Vertrag lautet auf je 25 Prozent der in der Viertelstunde erzeugten Menge. Der Betrieb übersteigt die Mengenschwellen nach § 42c Absatz 7 EnWG nicht, weil dort für Mehrparteienhäuser eine Grenze von 100 Kilowatt installierter Leistung gilt.

In einer Viertelstunde erzeugt die Anlage 12 Kilowattstunden. Auf jede Partei entfallen rechnerisch 3 Kilowattstunden. Partei A entnimmt in derselben Viertelstunde 4 Kilowattstunden. Damit stammen 3 Kilowattstunden aus der Anlage und 1 Kilowattstunde ist ergänzender Strombezug. Partei B entnimmt dagegen nur 2 Kilowattstunden. Bei ihr bleibt 1 Kilowattstunde aus der Anlage ungenutzt. Die Zuordnung kann also offen bleiben.

Der Betreiber kann einen Dritten mit Teilaufgaben beauftragen. § 42c Absatz 5 EnWG erlaubt das ausdrücklich, etwa für die Zusammenarbeit mit Netzbetreibern, Bilanzkreisverantwortlichen und Lieferanten, für die Abrechnung gegenüber den Abnehmern oder für Installation, Betrieb und Messung der Anlage. Die Pflichten aus dem Messwesen bleiben beim Betreiber, die Ausführung darf ausgelagert werden.

Folge, Fehlerfall und Missverständnis

Die Mengen, die ein Abnehmer aus der Anlage bezieht, und die Mengen, die er als Reststrom bezieht, laufen in einem Bilanzierungsgebiet zusammen. Welcher Bilanzkreis die Mengen trägt, folgt aus der Lieferantenzuordnung der jeweiligen Marktlokation, nicht aus der gemeinsamen Nutzung. Die gemeinsame Nutzung selbst ist kein Bilanzkreis.

Fehlerfall eins: Die Zuordnung erfolgt über den Jahreswert statt über das Viertelstundenraster. Dann verschwinden die Zeitbezüge, und der Reststrom lässt sich nicht mehr bestimmen.

Fehlerfall zwei: Der Aufteilungsschlüssel wird als Lieferzusage gelesen. Er beschreibt nach § 42c Absatz 3 Nummer 2 EnWG ein Nutzungsrecht, keine garantierte Menge.

Fehlerfall drei: Der Betreiber teilt dem Abnehmer mit, er könne keinen eigenen Lieferanten für den Ergänzungsbezug wählen. Das verstößt gegen § 42c Absatz 6 Satz 3 EnWG.

Ein häufiges Missverständnis lautet, die gemeinsame Nutzung sei eine Inselversorgung. Sie nutzt ausdrücklich das öffentliche Verteilnetz. Der Betreiber beliefert nach § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilnetzes.

Ein zweites Missverständnis betrifft die Reichweite des Liefergebiets. Nach § 42c Absatz 4 EnWG muss die gemeinsame Nutzung ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Verteilnetzbetreibers möglich sein. Ab dem 1. Juni 2028 kommt das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers derselben Regelzone hinzu. Der Betreiber des angrenzenden Netzes muss im erforderlichen Umfang mitwirken. Vor diesen Stichtagen besteht die Möglichkeit nicht flächendeckend.

Quellen und Pflegehinweis

Der Artikel stützt sich auf drei Normen im Volltext: § 42c EnWG zur gemeinsamen Nutzung, § 20 EnWG zum Netzzugang und zum Summenzähler sowie § 60 MsbG zur Datenübermittlung durch den Messstellenbetreiber. Alle drei sind auf gesetze-im-internet.de abrufbar.

Bei der Pflege sind drei Punkte zu prüfen. Erstens die Stichtage in § 42c Absatz 4 EnWG, weil sie den Umsetzungsstand der Verteilnetzbetreiber bestimmen. Zweitens die Verweise auf das Messstellenbetriebsgesetz, weil sich die Definition der Zählerstandsgangmessung in § 2 Satz 1 Nummer 27 MsbG durch Novellen ändern kann. Drittens die Größenklassen in § 42c Absatz 2 EnWG, weil die Empfehlung 2003/361/EG überarbeitet werden kann. Auslegungen der Bundesnetzagentur zur gemeinsamen Nutzung sind nicht Teil dieses Artikels, weil sie erst mit den Stichtagen 2026 und 2028 zu erwarten sind.

Primärquellen zum Nachlesen