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Kurzantwort
Der Netzanschlussvertrag regelt den physischen Anschluss des Grundstücks an das Niederspannungsnetz. Er besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. Das Anschlussnutzungsverhältnis ist das Recht, diesen Anschluss zur Entnahme von Strom zu nutzen. Es besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber. Dieses Verhältnis entsteht, sobald Strom über den Anschluss entnommen wird. Beim Lieferantenwechsel bleibt es zum Netzbetreiber unverändert bestehen.
Die drei Verträge auseinanderhalten
Ein Hausanschluss berührt drei verschiedene Rechtsverhältnisse. Wer sie verwechselt, wendet sich an den falschen Adressaten.
- Netzanschlussvertrag: Anschlussnehmer und Netzbetreiber. Er umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage und deren weiteren Betrieb (§ 2 Abs. 1 NAV).
- Anschlussnutzungsverhältnis: Anschlussnutzer und Netzbetreiber. Inhalt ist das Recht, den Netzanschluss zur Entnahme von Elektrizität zu nutzen (§ 3 Abs. 1 NAV).
- Liefervertrag: Kunde und Lieferant. Gegenstand ist die Belieferung mit Elektrizität. Diesen Vertrag behandelt Liefervertrag und Laufzeit.
Diese drei Verträge haben drei verschiedene Gegenstände. Der Netzanschluss ist die Infrastruktur, die Anschlussnutzung ist die Nutzung dieser Infrastruktur, die Lieferung ist die Energie selbst. Der Netzbetreiber schuldet Anschluss und Anschlussnutzung, der Lieferant schuldet Strom.
Wichtig für Einsteiger: Die Anschlussnutzung umfasst ausdrücklich weder die Belieferung mit Elektrizität noch den Netzzugang im Sinne des § 20 EnWG (§ 3 Abs. 1 NAV). Das Verhältnis zwischen Marktpartnern, also der Netznutzungsvertrag, ist davon getrennt. Er steht in Netznutzungsvertrag verstehen.
Wer Anschlussnehmer und wer Anschlussnutzer ist
Das Gesetz trennt die zwei Rollen und knüpft sie an unterschiedliche Personen.
Anschlussnehmer ist, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird, oder jeder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks (§ 1 Abs. 2 NAV). In der Regel ist das der Grundstückseigentümer.
Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität nutzt (§ 1 Abs. 3 NAV).
Beide Rollen fallen oft auseinander. Ein Vermieter kann Anschlussnehmer sein, während der Mieter den Anschluss nutzt. Wechselt das Grundstück den Eigentümer, geht das Netzanschlussverhältnis auf den neuen Eigentümer über. Zahlungsansprüche aus der Zeit davor bleiben beim bisherigen Anschlussnehmer (§ 2 Abs. 4 NAV).
Wie das Anschlussnutzungsverhältnis entsteht
Das Anschlussnutzungsverhältnis braucht keinen unterschriebenen Vertrag. Es entsteht durch faktische Entnahme. Nach § 3 Abs. 2 NAV kommt es dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Der Anschlussnutzer hat spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen, oder es liegen die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 EnWG vor.
- Dem Anschlussnutzer oder seinem Lieferanten steht ein Recht auf Netzzugang nach § 20 EnWG zu.
Der Netzanschlussvertrag entsteht dagegen durch Vertragsschluss. Er ist bei Herstellung eines Netzanschlusses in Textform abzuschließen (§ 2 Abs. 2 NAV). Der Anschlussnutzer muss dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung unverzüglich mitteilen, und der Netzbetreiber bestätigt sie in Textform (§ 3 Abs. 3 NAV).
Der Lieferantenwechsel lässt das Verhältnis unberührt
Das Anschlussnutzungsverhältnis hängt an der Entnahme, nicht am Lieferanten. Es besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt (§ 26 Abs. 1 NAV). Ein Wechsel des Lieferanten ist dort nicht als Endigungsgrund genannt. Nur wenn der Netzanschlussvertrag nach § 25 oder § 27 NAV gekündigt wird, endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit ihm (§ 26 Abs. 2 NAV).
Der Lieferant ist austauschbar, der Netzbetreiber ist es nicht. Genau dafür ist das Verhältnis konstruiert. Gäbe es das Anschlussnutzungsverhältnis nicht, müsste bei jedem Lieferantenwechsel auch der physische Anschluss neu geregelt werden. Bauarbeiten am Hausnetz wären die Folge.
Endet die Belieferung, ohne dass ein neuer Liefervertrag folgt, greift die Ersatzversorgung. Sie gilt, wenn Strom bezogen wird, ohne dass der Bezug einer Lieferung zugeordnet werden kann. Sie endet mit der Aufnahme einer Lieferung, spätestens aber drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 Abs. 1 und 4 EnWG).
Pflichten hängen an der jeweiligen Rolle
Wer welche Pflicht trägt, folgt aus der Rolle, nicht aus dem Liefervertrag.
Der Anschlussnehmer trägt den Anschluss: Herstellung und Betrieb des Netzanschlusses (§§ 6 und 8 NAV), Baukostenzuschüsse (§ 11 NAV), Grundstücksbenutzung (§ 12 NAV) und die elektrische Anlage (§ 13 NAV). Die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung gibt der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bekannt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 NAV). Der Netzbetreiber bestätigt den Vertragsschluss in Textform (§ 2 Abs. 2 und 5 NAV).
Beim Anschlussnutzer liegt die Nutzung. Er muss die Aufnahme mitteilen und ein Netzzugangsrecht vorhalten. Auch die Technischen Anschlussbedingungen muss er einhalten. Bei bestehendem Anschlussnutzungsverhältnis muss der Netzbetreiber ihm die Nutzung des Anschlusses jederzeit ermöglichen (§ 16 Abs. 1 NAV).
Für den Zutritt gilt eine gemeinsame Pflicht: Anschlussnehmer und Anschlussnutzer haben dem ausgewiesenen Beauftragten nach vorheriger Benachrichtigung Zutritt zu Grundstück und Räumen zu gestatten, soweit dies für Prüfung, Ablesung, Gerätetausch oder Unterbrechung nötig ist (§ 21 NAV).
Die technischen Regeln setzt der Netzbetreiber in Form von Technischen Anschlussbedingungen fest. Sie müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 20 NAV).
Beispiel: Mieterwechsel und Lieferantenwechsel
Vereinfachtes Beispiel. Ein Mehrfamilienhaus gehört einer Verwaltung. Die Verwaltung ist Anschlussnehmerin, die Wohnung wird von Familie K. bewohnt, die den Strom nutzt. Familie K. hat einen Liefervertrag bei Anbieter A.
Familie K. wechselt zu Anbieter B. Der Liefervertrag mit A endet, der mit B beginnt. Das Anschlussnutzungsverhältnis zum Netzbetreiber läuft durchgehend weiter, weil weiterhin Strom entnommen wird.
Familie K. zieht aus, Familie L. zieht ein. Damit endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit K. Für L. entsteht ein neues, sobald L. entnimmt und einen Liefervertrag hat. Der Netzanschlussvertrag bei der Verwaltung ändert sich dabei überhaupt nicht.
Folgen und Fehlerfälle
- Anschlussnehmer zahlt nicht. Der Netzbetreiber darf den Anschluss und die Anschlussnutzung nach Mahnung und vier Wochen nach Androhung unterbrechen (§ 24 Abs. 2 NAV). Das trifft den Nutzer, obwohl der Anschlussnehmer in Verzug ist.
- Anschlussnutzer ist unbekannt. Ohne Mitteilung nach § 3 Abs. 3 NAV fehlen dem Netzbetreiber Anschrift und Vertragspartei. Rechnungen und Rückfragen laufen ins Leere.
- Hausverwaltung kündigt falsch. Wird der Netzanschlussvertrag gekündigt, endet nach § 26 Abs. 2 NAV auch das Anschlussnutzungsverhältnis. Die Wohnung wäre dann ohne Anschlussnutzung, obwohl der Mieter liefern lassen will.
- Falscher Adressat. Anschlussnutzung und Netznutzung sind zwei verschiedene Dinge. Ein Anliegen zur Nutzung des Anschlusses gehört zum Netzbetreiber. Fragen zur Belieferung und zur Abrechnung der Energie gehören zum Lieferanten. Der Netznutzungsvertrag als Marktverhältnis ist nochmals etwas anderes.
- Unterbrechung auf Lieferantenanweisung. Der Netzbetreiber darf die Anschlussnutzung auf Anweisung des Lieferanten unterbrechen, wenn der Lieferant dazu vertraglich berechtigt ist und das gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert (§ 24 Abs. 3 NAV).
Typische Missverständnisse
„Ohne Liefervertrag habe ich keinen Anschluss.“ Falsch. Der Anschluss bleibt, und die Ersatzversorgung kann einspringen. Das Anschlussnutzungsverhältnis endet erst, wenn die Nutzung eingestellt wird.
„Der Lieferant ist mein Ansprechpartner für den Zählerkasten.“ Der Netzbetreiber ist zuständig für Anschluss und Anschlussnutzung. Geräte und Messung betreffen den Messstellenbetreiber.
„Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind dieselbe Person.“ Nur wenn Eigentümer und Nutzer zusammenfallen. Bei Vermietung, Erbbau und Eigentümerwechsel fallen die Rollen auseinander.
„Ein Anschluss in Mittelspannung läuft genauso über die NAV.“ Die NAV gilt für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung. Ihr Anwendungsbereich ist in § 1 Abs. 1 NAV auf das Niederspannungsnetz begrenzt, und der Netzanschluss von Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien ist ausdrücklich ausgenommen. Für Anlagen in Mittelspannung und darüber greift die allgemeine Anschlusspflicht des § 17 EnWG; die Bedingungen vereinbaren die Parteien auf Grundlage der technischen Anschlussbedingungen. Einzelheiten dazu kann dieser Einsteigerartikel nicht belegen und führt sie deshalb nicht aus.
Quellen und Pflegehinweis
Dieser Artikel ordnet Verträge fachlich ein. Er ist keine Rechtsberatung zu individuellen Ansprüchen. Für Ansprüche im Einzelfall gelten die jeweiligen Allgemeinen Bedingungen und ergänzenden Bedingungen des konkreten Netzbetreibers; diese sind nach § 4 Abs. 2 NAV unentgeltlich in Textform bereitzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
Maßgeblich für Niederspannung ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Die Anschlusspflicht und die Verordnungsermächtigung stehen in § 18 EnWG. Für die Belieferung nach Ende eines Liefervertrags gilt § 38 EnWG in Verbindung mit der StromGVV. Die Bundesnetzagentur beschreibt den Netznutzungsvertrag für Marktpartner auf ihrer Seite Netznutzungsverträge und Netzzugangsverweigerung.
Rechtsstand: 11. September 2026. Bei einer Änderung der NAV sind die Paragrafen dieses Artikels zu prüfen, insbesondere § 2, § 3, § 4 und § 26.
Primärquellen zum Nachlesen
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) §§ 1–4, 16, 20, 21, 24, 26gesetze-im-internet.de
- § 18 EnWG: Netzanschlussgesetze-im-internet.de
- § 38 EnWG: Ersatzversorgunggesetze-im-internet.de
- § 2 StromGVV: Grundversorgungsvertraggesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Netznutzungsverträge / Netzzugangsverweigerungbundesnetzagentur.de