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Vertragskonto und Vertragsbeziehung

07Kunden, Tarife & Abrechnung

Liefervertrag und Laufzeit: Beginn, Kündigung und Produktwechsel

Wie Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung und Produktwechsel zusammenwirken, worin sich Vertragsverhältnis, GPKE-Marktprozess und Abrechnung unterscheiden und welche Fristen nach EnWG und StromGVV gelten.

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Kurzantwort

Der Liefervertrag entsteht zwischen Kunde und Lieferant, der Lieferbeginn an der Marktlokation dagegen im Marktprozess. Beginn, Laufzeit, Kündigung und Produktwechsel sind deshalb auf drei Ebenen zu lesen: Vertragsverhältnis, GPKE-Prozess und Abrechnung. In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen; außerhalb der Grundversorgung bestimmen Vertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen die Laufzeit und die Fristen, begrenzt durch § 309 Nr. 9 BGB. Ein Produktwechsel beim selben Lieferanten ist kein Lieferantenwechsel und löst keinen neuen Marktprozess an der Marktlokation aus. Für die erste und die letzte Rechnung zählt das Zusammenspiel aus Vertragsende und marktlichem Zuordnungsende.

Drei Ebenen: Vertrag, Marktprozess, Abrechnung

Ein Energievertrag berührt drei Ebenen, die eigene Zeitpunkte und eigene Regeln haben.

Die Vertragsebene regelt das Verhältnis zwischen Kunde und Lieferant. Hier stehen Vertragsbeginn, Laufzeit, Preise, Kündigungstermine und Kündigungsfristen. Für Haushaltskunden schreibt § 41 EnWG vor, dass diese Angaben im Vertrag enthalten sind. In der Grundversorgung gelten zusätzlich die Regeln der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).

Die Marktprozessebene ordnet eine Marktlokation (MaLo) einem Lieferanten zu. Der Lieferbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem der Lieferant zugeordnet ist, das Lieferende der Zeitpunkt, ab dem die Zuordnung endet. Diese Prozesse stehen in den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und laufen zwischen Lieferant und Netzbetreiber.

Die Abrechnungsebene verbindet beide Zeitachsen. Aus Vertrag und Zuordnung entstehen die erste Rechnung, die letzte Rechnung und die Abschläge.

GPKEAbgrenzungkann abweichenKundeVertragsverhältnisBeginn, Laufzeit,KündigungZuordnung an derMarktlokationLieferbeginn / LieferendeAbrechnungerste und letzte Rechnung
Vertragszeitpunkt, marktliche Zuordnung und Abrechnung sind drei Ebenen mit eigenen Zeitpunkten; der Vertragsbeginn kann vom Zuordnungsbeginn abweichen.

Wer diese Ebenen vermischt, hält einen Vertragsbeginn für einen Lieferbeginn und baut falsche Prozessketten. Der Vertragsbeginn ist kaufmännisch, der Lieferbeginn marktlich, und die Abrechnung braucht beide.

Wann ein Liefervertrag beginnt

In der Grundversorgung soll der Vertrag in Textform geschlossen werden. Er kann auch dadurch zustande kommen, dass ein Kunde Elektrizität aus dem Netz entnimmt, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt. Dann muss der Kunde die Entnahme dem Grundversorger unverzüglich mitteilen. Die Grundversorgungspflicht nach § 36 EnWG verpflichtet den Grundversorger, jeden Haushaltskunden zu den Allgemeinen Preisen zu versorgen.

Außerhalb der Grundversorgung kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. § 41 EnWG verlangt, dass der Vertrag einfach und verständlich ist und unter anderem Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Bedingungen für Verlängerung und Beendigung, Preise sowie Kündigungstermine und Kündigungsfristen nennt. Nach Vertragsschluss muss der Lieferant dem Kunden eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen.

Ein Sonderfall ist die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG. Sie greift, wenn ein Letztverbraucher Energie über das Netz entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Energie gilt dann als vom Grundversorger geliefert. Die Ersatzversorgung endet, sobald die Belieferung auf Grundlage eines Liefervertrags erfolgt, spätestens drei Monate nach ihrem Beginn. Sie ist eine Übergangslösung, kein dauerhafter Vertrag.

Wichtig für das Verständnis: Der Vertragsbeginn und der marktliche Lieferbeginn können auseinanderfallen. Wer am 15. eines Monats unterschreibt und den Lieferbeginn zum Monatsersten wünscht, hat ab dem 15. einen Vertrag und möglicherweise erst ab dem Ersten eine Zuordnung an der MaLo.

Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

Bei den Fristen ist zuerst zu klären, welcher Vertragstyp vorliegt.

In der Grundversorgung kann der Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit keine Pflicht zur Grundversorgung besteht. Für die Kündigung dürfen keine gesonderten Entgelte verlangt werden, auch nicht bei einem Lieferantenwechsel.

Außerhalb der Grundversorgung gibt es keine allgemeine gesetzliche Kündigungsfrist. Laufzeit und Fristen ergeben sich aus dem Vertrag. Verwendet der Lieferant Allgemeine Geschäftsbedingungen, zieht § 309 Nr. 9 BGB Grenzen: Eine den Kunden länger als zwei Jahre bindende Erstlaufzeit ist unwirksam, eine stillschweigende Verlängerung nur zulässig, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird und der Kunde jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann, und die Kündigungsfrist vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf einen Monat nicht überschreiten.

Der Vertrag und eine Kündigung durch den Lieferanten außerhalb der Grundversorgung bedürfen der Textform. Der Lieferant muss den Zugang der Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

Zwei Sonderrechte sind für Haushaltskunden wichtig. Erstens: Ändert der Lieferant Preise oder sonstige Vertragsbedingungen einseitig, muss er rechtzeitig unterrichten, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der Änderung. Der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Zweitens: Bei einem Wohnsitzwechsel darf der Haushaltskunde seinen bisherigen Liefervertrag außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen kündigen, mit Wirkung zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt. Der Lieferant kann das abwenden, wenn er binnen zwei Wochen eine Fortsetzung am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen anbietet und die Belieferung dort möglich ist.

Frage Grundversorgung Sonderkundenvertrag
Rechtsgrundlage StromGVV, §§ 36, 41 EnWG §§ 41, 41b EnWG, BGB
Kündigungsfrist des Kunden zwei Wochen vertraglich, bei AGB höchstens ein Monat zum Ende der Erstlaufzeit
Erstlaufzeit keine feste Laufzeit bei AGB höchstens zwei Jahre
Kündigung durch den Lieferanten nur ohne Grundversorgungspflicht vertraglich geregelt
Sonderrecht bei Preisänderung ja, fristlos zum Wirksamkeitsdatum ja, fristlos zum Wirksamkeitsdatum
Umzug Kündigung mit zwei Wochen Frist außerordentliche Kündigung mit sechs Wochen Frist

Produktwechsel und Lieferantenwechsel unterscheiden

Ein Produktwechsel oder Tarifwechsel findet beim selben Lieferanten statt. Der Kunde bleibt zugeordnet, die MaLo ändert ihren Lieferanten nicht. Damit läuft kein GPKE-Lieferantenwechsel. Der neue Preis gilt ab dem vereinbarten Termin, und die Abrechnung muss den Zeitraum davor und danach trennen.

Ein Lieferantenwechsel bringt einen neuen Lieferanten an derselben MaLo. Hier greift der Marktprozess: Der neue Lieferant meldet den Lieferbeginn beim Netzbetreiber an, der Netzbetreiber prüft und bestätigt die Zuordnung. Nach § 20a EnWG muss der neue Lieferant dem Kunden unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die Belieferung aufnehmen kann. Das Verfahren darf ab Zugang der Anmeldung beim Netzbetreiber drei Wochen nicht überschreiten, es sei denn, der gewünschte Liefertermin liegt weiter in der Zukunft. Der Wechsel darf für den Kunden keine zusätzlichen Kosten verursachen; bei einer unzulässigen Verzögerung kann er Schadensersatz verlangen.

Für den Einsteiger ist der Unterschied wichtig, weil beide Vorgänge die Rechnung verändern, aber nur einer die Zuordnung an der MaLo. Wie der Marktprozess im Detail abläuft, erklärt der Artikel Lieferbeginn und Lieferende.

Was das für die Abrechnung bedeutet

Die erste Rechnung nach einem Lieferbeginn deckt den Zeitraum ab dem tatsächlichen Zuordnungsbeginn ab. Beginnt die Lieferung mitten im Abrechnungsjahr, ist die erste Abrechnung zeitanteilig. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird bei Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. Abschläge richten sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist das angemessen zu berücksichtigen.

Die letzte Rechnung nach einem Lieferende schließt den Zeitraum bis zum Zuordnungsende ab. Sie verrechnet die geleisteten Abschläge mit dem tatsächlichen Verbrauch. Ein Guthaben wird erstattet, eine Nachforderung wird fällig. Fehlt ein Abgrenzungswert zum Wechselzeitpunkt, verzögert sich die Schlussrechnung, weil der Verbrauch zwischen altem und neuem Lieferanten nicht sauber geteilt werden kann.

Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Preise, wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Wer den Produktwechsel zum Ersten eines Monats vereinbart, bekommt also zwei Preisabschnitte in einer Rechnung.

Konkretes Beispiel

Ein vereinfachtes Beispiel: Familie Hansen bezieht Strom in der Grundversorgung und kündigt am 3. März zum 17. März, weil sie zum 1. April zu einem anderen Lieferanten wechselt. Die Kündigung der Grundversorgung ist mit zwei Wochen Frist möglich; sie geht am 3. März ein und wird zum 17. März wirksam. Der Grundversorger bestätigt den Eingang und das Vertragsende.

Der neue Lieferant meldet den Lieferbeginn an der MaLo zum 1. April an. Der Netzbetreiber bestätigt die Zuordnung zum 1. April. Vom 17. März bis zum 31. März besteht eine Lücke. Diese Lücke schließt die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG, die der Grundversorger zu seinen dafür veröffentlichten Preisen abrechnet. Erst mit dem bestätigten Lieferbeginn am 1. April endet die Ersatzversorgung.

Familie Hansen erhält damit drei Abrechnungsabschnitte: Grundversorgung bis zum 17. März, Ersatzversorgung bis zum 31. März und die Belieferung durch den neuen Lieferanten ab dem 1. April. Ein System, das nur den Vertragsbeginn kennt, kann diese Abschnitte nicht trennen.

Folgen und Fehlerfälle

Verwechselt ein System Vertragsbeginn und Lieferbeginn, entstehen falsche Abrechnungsgrenzen. Der alte Lieferant rechnet zu lange ab, der neue zu früh, und dieselbe Kilowattstunde taucht doppelt oder gar nicht auf.

Wird ein Produktwechsel wie ein Lieferantenwechsel behandelt, löst das einen unnötigen Marktprozess aus. Der Netzbetreiber erhält eine An- und Abmeldung für eine MaLo, die ihren Lieferanten gar nicht wechselt. Das erzeugt Klärfälle und belastet den Prozess.

Fehlt die Kündigungsbestätigung des Lieferanten, weiß der Kunde nicht, zu welchem Termin sein Vertrag endet. § 41b EnWG verlangt diese Bestätigung innerhalb einer Woche. Ohne sie plant der Kunde den Umzug oder den Wechsel auf Basis einer falschen Annahme.

Wer für einen Sonderkundenvertrag die Zwei-Wochen-Frist der Grundversorgung annimmt, kündigt zu spät. Die vertragliche Frist kann länger sein. Umgekehrt gilt: Verlängert sich ein Vertrag stillschweigend, obwohl der Kunde nach der Erstlaufzeit mit einem Monat hätte kündigen können, ist die Klausel nach § 309 Nr. 9 BGB angreifbar.

Typische Missverständnisse

„Mit der Kündigung endet die Lieferung sofort.“ Nein. Die Kündigung wirkt zum Vertragsende, die Zuordnung endet zum Lieferende. Beide Zeitpunkte können auseinanderfallen.

„Die Grundversorgung hat eine Mindestlaufzeit.“ Nein. Der Grundversorgungsvertrag ist mit einer Frist von zwei Wochen kündbar.

„Der Grundversorger kann jederzeit kündigen.“ Nein. Er darf nur kündigen, soweit keine Grundversorgungspflicht besteht.

„Ein Produktwechsel ist ein Lieferantenwechsel.“ Nein. Beim Produktwechsel bleibt derselbe Lieferant zugeordnet, der Marktprozess entfällt.

„Ersatzversorgung ist dasselbe wie Grundversorgung.“ Nein. Die Ersatzversorgung greift übergangsweise ohne zugeordneten Liefervertrag und endet spätestens nach drei Monaten; der Grundversorger rechnet sie zu gesonderten Preisen ab.

„Der Vertragsbeginn ist der Lieferbeginn.“ Nein. Der Vertragsbeginn ist kaufmännisch, der Lieferbeginn marktlich. Für die Abgrenzung zwischen zwei Lieferanten zählt der marktliche Zeitpunkt.

Quellen und Pflegehinweis

Der Artikel stützt sich auf das Energiewirtschaftsgesetz (§§ 20a, 38, 41, 41b), die Stromgrundversorgungsverordnung (§ 20) und § 309 BGB. Der Marktprozess Lieferbeginn und Lieferende ist in der GPKE der Bundesnetzagentur beschrieben; Einzelheiten stehen im Artikel Lieferbeginn und Lieferende.

Zu prüfen sind bei einer Änderung die gesetzlichen Kündigungs- und Sonderrechte, die Grenzen für Laufzeit und Verlängerung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweils gültige Fassung der GPKE und der zugehörigen Anwendungshandbücher. Der technische Lieferantenwechsel läuft seit dem 1. Januar 2026 binnen 24 Stunden und an jedem Werktag; maßgeblich ist der zum Stichtag gültige Stand der Datenformat-Mitteilungen der Bundesnetzagentur.

Fachlich geprüft am 10. September 2026.

Primärquellen zum Nachlesen