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Wenn ein Kunde seine Rechnung nicht bezahlt, sperrt der Netzbetreiber nicht von sich aus. Der Lieferant beauftragt die Sperrung, und der Netzbetreiber führt sie aus. Dieser Vorgang heißt in GPKE Use-Case Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperren) auf Anweisung des LF. Der Sperrauftrag ist nicht termingebunden und muss spätestens am sechsten Werktag vor dem frühestmöglichen Sperrtermin beim Netzbetreiber eingehen (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.1.2, Schritt 1). Im gesamten Ausführungszeitraum des Auftrags muss der beauftragende Lieferant der Marktlokation zugeordnet sein. Erfolglose Sperrungen und Stornierungen werden über eigene Artikel-IDs abgerechnet, nicht über die Pauschale der erfolgreichen Sperrung.
Warum der Netzbetreiber nur ausführt
Das Prozessziel lautet knapp: Die Anschlussnutzung über die betroffene Marktlokation ist nicht mehr möglich (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.1.1, Prozessziel). Der Lieferant beauftragt den Netzbetreiber nach Maßgabe des zwischen beiden geschlossenen Netznutzungsvertrags, die Anschlussnutzung an der Marktlokation des von ihm belieferten Anschlussnutzers zu unterbrechen. Die Anzahl der Sperrversuche je Sperrauftrag richtet sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers.
Zwei Pflichten trennt der Prozess sauber. Der Lieferant kündigt die Sperrung dem Anschlussnutzer an. Diese Ankündigung ist nicht Teil des Marktprozesses und läuft bilateral. Der Netzbetreiber prüft dagegen, ob die Voraussetzungen für eine Sperrung vorliegen, und führt sie bei Vorliegen der Voraussetzungen durch. Der Lieferant trägt damit das Verhältnis zum Kunden, der Netzbetreiber die technische und rechtliche Durchführbarkeit.
Die Vorbedingungen entscheiden über Ablehnung oder Ausführung
Ein Sperrauftrag ist nicht beliebig stellbar. GPKE Teil 2 nennt fünf Vorbedingungen, die alle erfüllt sein müssen (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.1.1, Vorbedingung):
- Es handelt sich um eine verbrauchende Marktlokation.
- Die zu sperrende Marktlokation ist dem Lieferanten zugeordnet.
- Die Marktlokation ist nicht bereits gesperrt.
- Die zu sperrende Marktlokation befindet sich in der Niederspannung.
- Der Messstellenbetrieb wird an allen Messlokationen der Marktlokation vom selben Messstellenbetreiber durchgeführt.
Aus diesen Bedingungen ergeben sich die Fehlerfälle. Eine erzeugende Marktlokation ist kein gültiges Sperrobjekt, eine Tranche ebenso wenig. In der Mittel- und Hochspannung greift der elektronische Prozess nicht. Wirken an der Marktlokation und an ihren Messlokationen verschiedene Messstellenbetreiber, ist der elektronische Weg versperrt. In den beiden letztgenannten Fällen läuft die Kommunikation außerhalb der EDIFACT-Standardisierung. Solche Fälle sind selten.
Eine Besonderheit gilt für verbrauchende Marktlokationen, die elektrisch mit erzeugenden Marktlokationen verbunden sind. Wirkt sich die Unterbrechung auch auf eine erzeugende Marktlokation aus, bleibt der Sperrauftrag dennoch anwendbar. Der Netzbetreiber hat dann kein Ablehnungsrecht. Er darf den Auftrag nicht mit der Begründung zurückweisen, dass die Einspeisung erzeugter Strommengen verhindert wird.
Der Ablauf vom Sperrauftrag bis zum Ergebnis
Der Prozess hat neun Schritte. Die folgende Darstellung zeigt die Reihenfolge und die Abhängigkeit der Messstellenbetreiber-Anfrage.
Im Schritt 2 prüft der Netzbetreiber drei Dinge: ob die Marktlokation dem Lieferanten zugeordnet ist, ob sie identifiziert werden kann und ob die Zusicherung der Berechtigung nach Netznutzungsvertrag vorliegt (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.1.2, Schritt 2). Bei Zustimmung legt er den Sperrtermin fest. Bei Ablehnung endet der Prozess an dieser Stelle, und der Netzbetreiber nennt die Gründe.
Die Zeitvorgaben der einzelnen Schritte stehen in der folgenden Tabelle. ÜT bedeutet Übertragungstag, WT bedeutet Werktag.
| Nr. | Aktion | Frist | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| 1 | Sperrauftrag | Unverzüglich, spätester ÜT ist der 6. WT vor dem frühestmöglichen Sperrtermin | Nicht termingebunden; der NB sperrt spätestens innerhalb von 6 WT nach dem frühestmöglichen Sperrtermin |
| 1 | Sperrauftrag, termingebunden | Unverzüglich, spätester ÜT ist der 12. WT vor dem Sperrtermin | Termin steht fest, etwa bei Einbeziehung eines Gerichtsvollziehers |
| 2 | Antwort auf Sperrauftrag | Unverzüglich, spätester ÜT ist der 1. WT nach dem ÜT von Nr. 1 | Bei Ablehnung endet der Prozess hier |
| 3 | Anfrage an MSB | Unverzüglich, spätester ÜT ist der 3. WT vor dem Sperrtermin | Nur ohne generelle Zustimmung des MSB |
| 4 | Antwort auf Anfrage | Unverzüglich, spätester ÜT ist der 3. WT nach dem ÜT von Nr. 3 | Fristablauf ohne Antwort gilt als Zustimmung |
| 5 | Ergebnis des Sperrauftrags | Unverzüglich, spätester ÜT ist der 1. WT nach Abschluss des Sperrauftrags | Datum der Sperrung oder des Sperrversuchs mitteilen |
Der Messstellenbetreiber kann der Anfrage mit zwei Formulierungen zustimmen: „MSB hat Durchführung der Sperrung und Entsperrung durch NB zugestimmt“ oder „MSB hat Durchführung der Sperrung und Entsperrung unter Mitwirkung des MSB zugestimmt“. Die Zustimmung gilt für den Sperr- wie für den Entsperrvorgang. Verstreicht die Frist, ohne dass eine Antwort beim Netzbetreiber eingeht, gilt das als Zustimmung; später eingehende Antworten sind für den Fortlauf des Prozesses unerheblich. Erscheint der Messstellenbetreiber trotz Zustimmung zur Mitwirkung nicht zum Termin, sperrt der Netzbetreiber ohne sein Beisein.
Für die Durchführung selbst gilt eine harte Grenze: Der Netzbetreiber führt bis zu zwei Sperrversuche innerhalb eines Sperrauftrags durch. Nach einer aktiven Zutrittsverweigerung erfolgt kein weiterer Sperrversuch innerhalb desselben Auftrags. Eine Sperrung unter Einbeziehung eines Gerichtsvollziehers ist stets separat zu beauftragen.
Welcher Lieferant im Sperrzeitraum zugeordnet sein muss
Diese Frage ist der häufigste Streitpunkt im Sperrprozess. Der Umsetzungsfragenkatalog beantwortet sie eindeutig. Der Lieferant, der die Sperrung einer Marktlokation beauftragt, muss dieser im gesamten Zeitraum zugeordnet sein, in dem die Sperrung durchgeführt werden kann. Dieser Zeitraum reicht vom frühestmöglichen Sperrtermin bis zum frühestmöglichen Sperrtermin plus sechs Werktage (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog, Kap. 4.7, GPKE_A019).
Daraus folgt die praktische Regel für einen anstehenden Lieferantenwechsel. Liegt ein in die Zukunft bestätigter Lieferbeginn für eine Marktlokation vor und geht weniger als sechs Werktage vor dem Anmeldedatum ein Sperrauftrag des aktuellen Lieferanten ein, lehnt der Netzbetreiber den Sperrauftrag in Schritt 2 ab.
Hinter dieser Grenze stehen zwei verschiedene Zeitfenster. Der Sperrauftrag kann frühestens zum frühestmöglichen Sperrtermin und spätestens sechs Werktage danach ausgeführt werden, das Ausführungsfenster ist also sieben Werktage breit. Der Zuordnungswechsel eines Lieferwechsels läuft dagegen über einen längeren Zeitraum. Trifft dieser lange Wechsel auf das kurze Sperrfenster, kann der Netzbetreiber nicht sicher sein, dass der beauftragende Lieferant über den gesamten Ausführungszeitraum zugeordnet bleibt.
Der Grund liegt in der Bilanzierung. Eine gesperrte Marktlokation bleibt weiterhin Bestandteil der Bilanzierung (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.1.1, Weitere Anforderungen). Eine Sperrung ist nicht mit einer Stilllegung gleichzusetzen. Der Messstellenbetreiber muss seinen Verpflichtungen weiter nachkommen und übermittelt für den Zeitraum der Sperrung den Sperrzählerstand oder Null-Verbrauchsersatzwerte an die Berechtigten.
Erfolglose Sperrung und Stornierung abrechnen
Sperrkosten laufen über den Use-Case „Abrechnung einer sonstigen Leistung“, nicht über die Netznutzungsabrechnung. Eine Rechnung im Rahmen der Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung referenziert auf den zugrundeliegenden Sperrauftrag (GPKE Teil 2, Kap. 3.4.5.1, Weitere Anforderungen). Preiskomponenten, die nicht mit einer Artikel-ID im Preisblatt des Netzbetreibers stehen, lassen sich auf diesem Weg nicht abrechnen.
Der Umsetzungsfragenkatalog klärt die entscheidende Streitfrage: Auch bei einer erfolglosen Unterbrechung der Anschlussnutzung kann die Abrechnung der dem Netzbetreiber entstandenen Kosten über den Use-Case „Abrechnung einer sonstigen Leistung“ erfolgen (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog, Kap. 4.7, GPKE_B027). Die erfolgreiche Sperrung ist also keine Bedingung für die Rechnungsstellung. Der Katalog nennt dazu drei Positionen der Codeliste der Artikelnummern und Artikel-ID, Version 5.4, gültig seit 1. Oktober 2023:
| Artikel-ID | Bezeichnung in der Codeliste |
|---|---|
| 2-01-7-003 | Erfolglose Unterbrechung |
| 2-01-7-004 | Stornierung eines Auftrags zur Unterbrechung der Anschlussnutzung bis zum Vortag der Sperrung |
| 2-01-7-005 | Stornierung eines Auftrags zur Unterbrechung der Anschlussnutzung am Tag der Sperrung |
Diese Tabelle ist ein Auszug aus der Codeliste, keine verbindliche Preisliste. Welche Positionen gelten, ergibt sich aus dem Preisblatt Sperrkosten des jeweiligen Netzbetreibers (GPKE Teil 2, Kap. 3.4.3, Rahmenbedingungen der Preisblätter).
Die beiden Storno-Positionen unterliegen derselben Vorbedingung, nicht derselben Frist. Die Vorbedingung des Stornoprozesses lautet: Die Unterbrechung oder Wiederherstellung der Anschlussnutzung über die betroffene Marktlokation ist bislang noch nicht erfolgt (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.3.1, Vorbedingung). Die Frist steht dagegen im Sequenzdiagramm: Die Stornierung ist unverzüglich zu senden, sobald der Grund für den ursprünglichen Auftrag entfallen ist, spätestens mit dem Übertragungstag am ersten Werktag danach (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.3.2, Schritte 1 und 2). Entscheidend ist die Durchführung vor Ort, nicht der Nachrichtenstatus im System.
Genau hier liegt die Falle, die den Unterschied zwischen den beiden Storno-Positionen erklärt. Wurde der Sperrauftrag bereits durchgeführt, ist die Stornierung abzulehnen. Das gilt auch dann, wenn der Auftrag durchgeführt wurde, das Ergebnis aber noch nicht über Prozessschritt 5 an den Lieferanten kommuniziert worden ist (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.3.2, Schritt 2). Ein Lieferant, der Storno sendet, weil er noch kein Ergebnis erhalten hat, kann damit also nicht rechnen.
Nach der Stornierung ist der Prozess nicht beendet. Bei einer erfolgreichen Stornierung eines Sperrauftrags wird der Use-Case mit dem Schritt „ref Abrechnung einer sonstigen Leistung“ fortgesetzt, damit die bis dahin angefallenen Leistungen abgerechnet werden können. Wer storniert, zahlt also trotzdem.
Folgen und Fehlerfälle
Drei Fehlerbilder kehren im Betrieb wieder.
Der Auftrag kommt zu spät. Geht der Sperrauftrag weniger als sechs Werktage vor dem frühestmöglichen Sperrtermin ein, ist der späteste Übertragungstag überschritten. Der Netzbetreiber kann den Auftrag ablehnen, und der Lieferant verliert Zeit. Bei termingebundenen Aufträgen mit festem Sperrtermin liegt die Grenze bei zwölf Werktagen.
Der Messstellenbetreiber blockiert. Ohne generelle Zustimmung zur Durchführung der Sperrung und Entsperrung muss die Anfrage spätestens am dritten Werktag vor dem Sperrtermin beim Messstellenbetreiber eingehen. Der Netzbetreiber muss den Sperrtermin so festlegen, dass diese Frist und die dreitägige Antwortfrist einhaltbar bleiben. Wer den Termin zu knapp setzt, produziert einen Auftrag, der nicht mehr fristgerecht abgestimmt werden kann.
Die Sperrung scheitert vor Ort. Die Marktlokation ist nicht identifizierbar, der Zugang nicht möglich, oder der Anschlussnutzer verweigert den Zutritt passiv oder aktiv. Dann ist die Anschlussnutzung weiterhin möglich, und der Sperrauftrag endet ohne Erfolg. Der Lieferant kann den Use-Case erneut starten, bei Bedarf unter Einbeziehung eines Gerichtsvollziehers. Ein weiteres Hindernis sind glaubhaft gemachte Verhinderungsgründe, etwa der Betrieb lebenserhaltender medizinischer Geräte. In diesem Fall weist der Netzbetreiber den Lieferanten an, die Verhinderungsgründe zu klären, und informiert ihn unverzüglich, wenn eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Dasselbe gilt bei einer gerichtlichen Verfügung, die die Sperrung untersagt.
Entsperren ist nicht gleich Entsperren
Für die Wiederherstellung der Anschlussnutzung kennt GPKE Teil 2 zwei getrennte Use-Cases, und die Unterscheidung ist im Betrieb wichtig. Der Use-Case „Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperren) auf Anweisung des LF“ setzt voraus, dass die Marktlokation dem Lieferanten zugeordnet ist und die Unterbrechung zuvor über den Sperrprozess erfolgt ist (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.2.1, Vorbedingung). Ist die Anschlussnutzung nicht über diesen Use-Case unterbrochen, liegt ein Fehlerfall vor.
Ein Sonderfall greift beim Lieferantenwechsel. Stellt der Netzbetreiber im Use-Case „Lieferbeginn“ fest, dass sich die Anmeldung auf eine gesperrte Marktlokation bezieht, stößt er selbst die Wiederherstellung an. Dieser Use-Case „Wiederherstellung der Anschlussnutzung bei Lieferbeginn“ hat eine eigene Terminregel: Der erste Entsperrversuch erfolgt zum Zuordnungsbeginn des neuen Lieferanten, sofern dieser ein Werktag ist, sonst am nächsten folgenden Werktag (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.4.2, Schritt 1). Der Lieferant ist an diesem Prozess nicht beteiligt; die Rollen sind Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber (GPKE Teil 2, Kap. 3.5.4.1, Rollen).
Für die Kosten gilt eine klare Zuordnung. Die Kosten der Entsperrung werden dem Lieferanten im Rahmen der Sperrung berechnet, also dem Lieferanten, der die erfolgreiche Sperrung beauftragt hat. Eine getrennte Entsperrrechnung an einen anderen Lieferanten sieht der Prozess nicht vor.
Typische Missverständnisse
Der Netzbetreiber entscheidet über die Sperrung. Falsch. Der Netzbetreiber prüft die Voraussetzungen und lehnt ab, wenn sie fehlen. Ob gesperrt werden soll, entscheidet der Lieferant über den Auftrag. Die Kündigung der Sperrung gegenüber dem Anschlussnutzer ist dessen eigene Aufgabe.
Eine Sperrung beendet die Bilanzierung. Falsch. Die gesperrte Marktlokation bleibt Bestandteil der Bilanzierung. Der Messstellenbetreiber übermittelt Sperrzählerstände oder Null-Verbrauchsersatzwerte.
Ohne Erfolg gibt es keine Rechnung. Falsch. Der Umsetzungsfragenkatalog stellt ausdrücklich klar, dass auch eine erfolglose Unterbrechung über den Use-Case „Abrechnung einer sonstigen Leistung“ abgerechnet werden kann. Dafür existiert die Artikel-ID 2-01-7-003.
Ein Storno nach dem Sperrversuch spart die Kosten. Falsch. Nach der Durchführung vor Ort ist die Stornierung abzulehnen, selbst wenn dem Lieferanten das Ergebnis noch nicht mitgeteilt wurde. Und eine erfolgreiche Stornierung vor der Durchführung löst trotzdem die Abrechnung der bis dahin angefallenen Leistungen aus.
Jede Sperrung ist ein Standardnachrichtenfall. Falsch. Außerhalb der Niederspannung und bei unterschiedlichen Messstellenbetreibern erfolgt die Kommunikation nicht über EDIFACT. Solche Aufträge brauchen einen bilateralen Weg.
Quellen und Pflegehinweis
Die Voraussetzungen aus Kundensicht, also Androhungsfristen, Verhältnismäßigkeit und Kostentragung, stehen im Artikel Sperrung und Wiederinbetriebnahme. Der vorliegende Text behandelt den Marktprozess zwischen Lieferant und Netzbetreiber.
Der Prozess steht in der Lesefassung der Festlegung BK6-24-174, GPKE Teil 2, Kapitel 3.5 mit den Unterkapiteln 3.5.1 Sperren, 3.5.2 Entsperren, 3.5.3 Stornieren und 3.5.4 Wiederherstellung bei Lieferbeginn. Die Auslegungsfragen zum Sperrprozess beantwortet der BDEW-Umsetzungsfragenkatalog zur Marktkommunikation in Kapitel 4.7. Achten Sie beim Zitieren auf die unterschiedliche Kapitelzählung: Der Umsetzungsfragenkatalog verweist auf die ältere Fassung BK6-22-128 mit Kapitel II.10.1.1 und II.10.1.2, während die Lesefassung BK6-24-174 dieselben Use-Cases unter Kapitel 3.5 führt.
Prüfen Sie bei jeder Änderung drei Dinge nach: die Fristen in den Sequenzdiagrammen, die Liste der Vorbedingungen und die Artikel-IDs im Preisblatt Sperrkosten des jeweiligen Netzbetreibers. Die Artikel-IDs kommen aus der Codeliste der Artikelnummern und Artikel-ID, nicht aus der GPKE selbst. Ändert die Bundesnetzagentur diese Codeliste, ändern sich die Abrechnungspositionen, ohne dass der Prozesstext angepasst werden muss. Der letzte Stand dieses Artikels ist September 2026.
Primärquellen zum Nachlesen