Auf dieser Seite 8 Abschnitte
Kurzantwort
Die Rechnung an einen Letztverbraucher muss einfach und verständlich sein. Rechnungsbetrag und Fälligkeitsdatum müssen deutlich hervorgehoben stehen (§ 40 Abs. 1 EnWG). Der Pflichtenkatalog des § 40 Abs. 2 EnWG umfasst dreizehn Nummern, von der Registergerichtsangabe über Anschluss- und Zählwerkdaten bis zur Schlichtungsstelle. Steuern, Umlagen, Netzentgelte und Messstellenentgelte kommen nach § 40 Abs. 3 EnWG gesondert ausgewiesen dazu. Abgerechnet wird in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahr, wobei der Lieferant monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anbieten muss (§ 40b Abs. 1 EnWG).
Einordnung: Rechnung, Abrechnung und Verbrauchsinformation
Drei Begriffe stecken in derselben Regelungsmaterie und werden in der Praxis oft vermischt. Die Rechnung ist die kaufmännische Forderung über einen abgerechneten Zeitraum, die Preise, Mengen, Belastungen und die Zahlungsfrist trägt. Mit Abrechnungszeitraum ist der Zeitabschnitt gemeint, über den diese Forderung gebildet wird. Die Abrechnungsinformation dagegen ist eine Zwischenauskunft über den Verbrauch, aus der keine neue Zahlungspflicht entsteht.
Wer diese drei Ebenen trennt, kann Rechnungsprüfungen strukturiert fahren. Der erste Blick gilt dem Abrechnungszeitraum und seiner Zulässigkeit. Danach folgt die Frage, ob die Rechnung alle Pflichtangaben trägt. Zuletzt prüfst du den Rhythmus der Zwischeninformationen. Genau in dieser Reihenfolge sind auch die Normen aufgebaut: § 40 Abs. 1 bis 3 EnWG regelt den Inhalt, § 40 Abs. 4 EnWG die Berechnungsfaktoren, § 40b EnWG die Zeiträume.
Für die Grundversorgung verweist § 12 Abs. 1 StromGVV ausdrücklich auf die Zeiträume des § 40b Abs. 1 EnWG (§ 12 Abs. 1 StromGVV). Der Verordnungsgeber hat also keine eigene Staffel geschaffen. Er übernimmt die gesetzliche. Ein Grundversorger rechnet damit nach denselben Fristen ab wie ein Sondervertragslieferant.
Inhalt der Rechnung: der Pflichtenkatalog
§ 40 Abs. 2 EnWG zählt die gesondert auszuweisenden Angaben auf. Die Aufzählung ist abschließend formuliert, aber weit gefasst. Der Lieferant schuldet seinen Namen, die ladungsfähige Anschrift, das zuständige Registergericht sowie Angaben für eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme. Dazu gehören die Adresse der elektronischen Post und eine Telefonnummer der Kunden-Hotline (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EnWG).
Zur Verbrauchsstelle gehören nach Nr. 2 die belieferte Verbrauchsstelle und die Identifikationsnummer der Entnahmestelle. Aus dem Marktprozess ist das die Marktlokations-ID. Nach Nr. 5 folgen der zuständige Messstellenbetreiber mit Codenummer und die für die Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer sowie die Codenummer des Netzbetreibers. Diese Angaben verbinden das Kundendokument mit den Marktobjekten aus GPKE und WiM.
Die vertragsbezogenen Angaben stehen in Nr. 3, 4 und 13 EnWG: Vertragsdauer, geltende Preise, nächstmöglicher Kündigungstermin mit Kündigungsfrist sowie die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung. Dazu gehört der Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb erfolgt ist.
Bei einer Verbrauchsabrechnung verlangt Nr. 6 den Anfangszählerstand, den Endzählerstand, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde. Die Bundesnetzagentur nennt als mögliche Ermittlungsarten den tatsächlichen Ablesewert, einen Ersatzwert und im Ausnahmefall die Schätzung (BNetzA, Rechnungen und Sperrungen: Wie wird der Jahresverbrauch für die Rechnung ermittelt?). Bei einer Schätzung muss auf der Rechnung klar erkennbar sein, dass geschätzt wurde. Zusätzlich schuldet der Lieferant Grund und Faktoren der Schätzung.
Zwei Vergleiche sind ausdrücklich auch in grafischer Form zu liefern: der Vergleich zum Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums und der Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs mit einer Vergleichskundengruppe (Nr. 7 und 8). Hat der Lieferant den Kunden im Vorjahreszeitraum nicht beliefert, muss der vormalige Lieferant dem neuen den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitteilen. Diese Mitteilungspflicht steht in § 40 Abs. 2 Satz 2 EnWG und ist im Lieferantenwechsel oft der einzige Weg zu belastbaren Vergleichswerten.
Schließlich schreibt Nr. 9 bis 12 die Rechte der Letztverbraucher fest: Streitbeilegungsverfahren einschließlich der Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG mit Anschrift, Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für Elektrizität und Gas, Kontaktstellen zur Energieberatung sowie Hinweise auf Lieferantenwechsel und auf mit Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente nach § 41c EnWG.
Belastungen und Berechnungsfaktoren
§ 40 Abs. 3 EnWG verlangt den gesonderten Ausweis bestimmter Kalkulationsbestandteile, soweit sie in die Preise einfließen. Genannt sind die Stromsteuer nach § 3 StromStG oder die Energiesteuer nach § 2 EnergieStG, die Konzessionsabgabe nach § 4 Abs. 1 und 2 KAV, die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Abs. 1 EnFG, § 19 Abs. 2 StromNEV und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten sowie die Netzentgelte. Die Entgelte des Messstellenbetreibers kommen hinzu, wenn sie Gegenstand des Liefervertrages sind.
Der CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz gilt nur für Gasrechnungen und nur bis zum 31. Dezember 2025 (§ 40 Abs. 3 Nr. 5 EnWG). Für Stromrechnungen hat die Passage keine Bedeutung. Die Bundesnetzagentur bestätigt diese Befristung in ihrer Aufstellung der Pflichtangaben und nennt Stromsteuer als stromspezifische Belastung (BNetzA, Rechnungen und Sperrungen: Pflichtangaben).
Nach § 40 Abs. 4 EnWG sind die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form mit standardisierten Begriffen und Definitionen auszuweisen. Die Bundesnetzagentur darf den Mindestinhalt und das standardisierte Format per Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG konkretisieren.
Die folgende Tabelle ordnet die Pflichtangaben den Normstellen zu und nennt für jede Position die Prüffrage im Tagesgeschäft.
| Pflichtangabe | Normstelle | Prüffrage im Tagesgeschäft |
|---|---|---|
| Name, Anschrift, Registergericht, Hotline und E-Mail | § 40 Abs. 2 Nr. 1 EnWG | Sind Kontaktwege unverzüglich erreichbar? |
| Verbrauchsstelle und Entnahmestellen-ID | § 40 Abs. 2 Nr. 2 EnWG | Stimmt die Marktlokations-ID mit dem Vertrag? |
| Vertragsdauer und geltende Preise | § 40 Abs. 2 Nr. 3 EnWG | Entspricht der abgerechnete Tarif dem Vertrag? |
| Kündigungstermin und Kündigungsfrist | § 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG | Ist der Termin aktuell und nicht überholt? |
| Messstellenbetreiber, Netzbetreiber mit Codenummern | § 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG | Passen die Marktpartner zur Lokation? |
| Anfangs- und Endzählerstand, Verbrauch, Ermittlungsart | § 40 Abs. 2 Nr. 6 EnWG | Ist ein Schätzwert als solcher erkennbar? |
| Vorjahresvergleich, auch grafisch | § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG | Liegt die Grafik bei, nicht nur die Zahl? |
| Vergleich mit Kundengruppen, auch grafisch | § 40 Abs. 2 Nr. 8 EnWG | Ist die Vergleichsgruppe benannt? |
| Streitbeilegung und Schlichtungsstelle | § 40 Abs. 2 Nr. 9 EnWG | Sind Anschrift und Verfahren genannt? |
| Verbraucherservice der Bundesnetzagentur | § 40 Abs. 2 Nr. 10 EnWG | Stehen die Kontaktdaten vollständig? |
| Beratungsstellen mit Internetadressen | § 40 Abs. 2 Nr. 11 EnWG | Fehlen Adressen oder Links? |
| Lieferantenwechsel und Preisvergleichsinstrumente | § 40 Abs. 2 Nr. 12 EnWG | Ist der Hinweis auf § 41c EnWG enthalten? |
| Tarif- oder Produktbezeichnung, Grundversorgungsstatus | § 40 Abs. 2 Nr. 13 EnWG | Ist die Belieferungsart ausgewiesen? |
| Steuern, Umlagen, Netzentgelte, Messstellenentgelte | § 40 Abs. 3 EnWG | Ist jede Belastung gesondert ausgewiesen? |
| Rechnungsbetrag und Fälligkeitsdatum hervorgehoben | § 40 Abs. 1 EnWG | Treten Betrag und Datum optisch hervor? |
Abrechnungs- und Informationszeiträume
§ 40b Abs. 1 EnWG setzt den Rahmen. Der Lieferant rechnet in Zeitabschnitten ab, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen. Für diesen Rhythmus darf er kein Entgelt verlangen. Die Bundesnetzagentur formuliert die Grenze als Pflicht zur mindestens jährlichen Abrechnung und weist darauf hin, dass eine Zusatzablesung zusätzlich in Rechnung gestellt werden darf (BNetzA, Rechnungen und Sperrungen: Wie oft muss der Energieverbrauch abgerechnet werden?). Bei einem intelligenten Zähler entfällt diese Zusatzkostenposition.
Der Lieferant muss allen Letztverbrauchern drei Dinge anbieten: eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung, die unentgeltliche elektronische Übermittlung von Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung in Papierform. Bestimmt der Letztverbraucher keinen Zeitraum, bleibt es bei der Wahl des Lieferanten. Endet das Lieferverhältnis, schuldet der Lieferant unentgeltlich eine Abschlussrechnung. Auf Wunsch sind Abrechnungen elektronisch zu übermitteln.
Über die Rechnung hinaus schuldet der Lieferant Verbrauchsinformationen. § 40b Abs. 2 EnWG betrifft Kunden ohne Fernübermittlung der Verbrauchsdaten, die sich für die elektronische Übermittlung entschieden haben. Sie erhalten Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate, auf Verlangen einmal alle drei Monate, jeweils unentgeltlich. § 40b Abs. 3 EnWG betrifft Kunden mit Fernübermittlung der Verbrauchsdaten. Sie erhalten eine monatliche Abrechnungsinformation, die über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien bereitgestellt werden kann.
Der folgende Ablauf zeigt, wie die Zeiträume zusammenwirken.
Die Zwischeninformationen beruhen nach § 40b Abs. 4 EnWG auf dem Verbrauch, der nach § 40a EnWG ermittelt wurde. Der Verweis schließt die Lücke zwischen Rechnung und Messwert: Die Information darf nicht auf einem anderen Mengenbegriff beruhen als die spätere Abrechnung.
Ergänzende Verbrauchshistorie
§ 40b Abs. 5 EnWG erweitert die Auskunft auf Verlangen. Der Lieferant muss ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie bereitstellen, soweit sie verfügbar sind. Adressat ist der Letztverbraucher selbst und zusätzlich ein von ihm benannter Dritter. Die Daten müssen mindestens die vorangegangenen drei Jahre kumuliert abdecken, längstens den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen. Diese Pflicht verlangt einen Datenexport in genau der Auflösung, in der die Zwischeninformationen versandt werden. Wer monatlich informiert, muss also auf Verlangen auch monatlich aufgelöste drei Jahre liefern können. Das trifft Abrechnungssysteme, die ihre Verbrauchshistorie nur in Jahreswerten vorhalten und für den Export noch keine monatliche Projektion der Zählerstandsgänge aufbauen können.
Beispiel: Jahresrechnung mit monatlicher Verbrauchsinformation
Ein Haushalt in der Grundversorgung hat einen intelligenten Zähler, ausgelesen per Fernübermittlung. Der Lieferant stellt damit monatliche Abrechnungsinformationen bereit (§ 40b Abs. 3 EnWG). Die Jahresrechnung kommt einmal jährlich. Für die Turnusabrechnung nennt die Bundesnetzagentur eine Frist von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums, ebenso sechs Wochen für die Schlussrechnung nach Ende des Lieferverhältnisses (BNetzA, Rechnungen und Sperrungen: Innerhalb welcher Frist muss der Lieferant eine Abrechnung erstellen?). Bei einer vereinbarten monatlichen Abrechnung im Strom gilt dagegen eine Frist von drei Wochen.
Die Rechnung selbst muss dann den Katalog aus § 40 Abs. 2 EnWG tragen, also die dreizehn Nummern von der Registergerichtsangabe bis zur Tarifbezeichnung. Die beiden Verbrauchsgrafiken aus Nr. 7 und 8 kommen als Bilder hinzu. Weil der Abrechnungszeitraum nicht das Kalenderjahr sein muss, benennt die Rechnung ein konkretes Start- und Enddatum. Fällt eine Preisänderung in diesen Zeitraum, ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen. § 12 Abs. 2 StromGVV verlangt zusätzlich, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen über die Erfahrungswerte für Haushaltskunden angemessen zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 2 StromGVV). Dasselbe gilt bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes oder erlösabhängiger Abgabensätze.
Für die Belieferung nach § 2 Abs. 2 StromGVV, also für die Ersatzversorgung, lässt § 12 Abs. 3 StromGVV eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zu. Der Kunde kann einen geringeren Verbrauch nachweisen. Dann gilt der nachgewiesene Wert.
Folgen und Fehlerfälle
Ein fehlender Vorjahresvergleich ist kein Formfehler am Rand, denn ohne ihn kann der Kunde den eigenen Verbrauch nicht einordnen. Genauso wichtig ist die Angabe, wie der Zählerstand ermittelt wurde. Fehlt sie, lässt sich ein Ersatzwert nicht von einem Ablesewert unterscheiden. Die Bundesnetzagentur führt die Ermittlungsart deshalb als eigenen Prüfpunkt und rät Kunden, den Zählerstand nachzuablesen. Wer eine Rechnung ohne diese Angabe freigibt, nimmt dem Kunden einen der wenigen belastbaren Anhaltspunkte für die Prüfung und verschiebt die Klärung in das Beanstandungsverfahren nach dem Zugang des Dokuments.
Ein weiterer typischer Fall ist die Zusatzablesung, die nicht Teil des unentgeltlichen Abrechnungsrhythmus ist und berechnet werden darf. Betreibt die Lokation dagegen ein intelligentes Messsystem mit Fernauslesung, entfällt dieser Kostenanlass, während die monatliche Verbrauchsinformation unentgeltlich zu liefern ist.
Im Frontend schlägt vor allem der gesonderte Ausweis durch, weil Umlagen, Netzentgelte und Messstellenentgelte nicht in einer Sammelposition verschwinden dürfen. Der CO2-Preis gehört nach § 40 Abs. 3 Nr. 5 EnWG nur auf Gasrechnungen und nur bis Ende 2025. Eine Stromrechnung, die ihn dennoch ausweist, ist entweder veraltet oder verwechselt Preiskomponenten.
Ein häufiger Fehler in Systemen ist der Umgang mit dem Abrechnungszeitraum bei unterjähriger Belieferung. Zieht ein Kunde im Juli um, endet das Lieferverhältnis und es entsteht eine Abschlussrechnung, die unentgeltlich zu erstellen ist. Ein System, das nur Jahresabrechnungen kennt und keine Schlussrechnung erzeugt, kann diese Pflicht nicht erfüllen.
Typische Missverständnisse
Der Abrechnungszeitraum sei das Kalenderjahr. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass der Zeitraum meist ein Jahr beträgt, aber nicht zwingend ein Kalenderjahr sein muss. Start und Ende sind frei wählbar, solange die Jahresgrenze eingehalten wird.
Die jährliche Rechnung sei die einzige Informationspflicht. § 40b EnWG staffelt die Informationen nach der Datenlage. Bei Fernübermittlung der Verbrauchsdaten entsteht eine monatliche Pflicht, unabhängig von der Rechnung.
Die Wahl des Abrechnungszeitraums liege beim Lieferanten. Der Lieferant darf wählen, solange kein Kunde etwas anderes bestimmt. Die drei Optionen aus § 40b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG muss er aber anbieten, und auf Wunsch entscheidet der Letztverbraucher.
Der gesonderte Ausweis betreffe nur Steuern. § 40 Abs. 3 EnWG listet Netzentgelte, Messstellenentgelte und die Umlagen gleichrangig neben der Stromsteuer. Auch § 40 Abs. 4 EnWG verlangt die vollständigen Berechnungsfaktoren mit standardisierten Begriffen.
Ein Guthaben dürfe auf der nächsten Rechnung verrechnet werden. Es muss vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet oder innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt werden (BNetzA, Rechnungen und Sperrungen: Wann muss ein Guthaben ausgezahlt oder verrechnet werden?). Diese Frist steht in § 40c Abs. 3 EnWG und § 13 Abs. 3 StromGVV.
Quellen und Pflegehinweis
Die Normen liegen auf gesetze-im-internet.de im geltenden Stand vor: § 40 EnWG, § 40b EnWG und § 12 StromGVV. Die Aufstellung der Bundesnetzagentur übersetzt den Pflichtenkatalog in eine kundenlesbare Prüfliste und belegt die Fristen aus § 40c EnWG.
Pflegehinweis: Prüfe bei jeder Änderung des EnWG die Nummerierung in § 40 Abs. 2 EnWG, weil Einfügungen die Zählung verschieben. Prüfe zusätzlich, ob der befristete Ausweis des CO2-Preises in § 40 Abs. 3 Nr. 5 EnWG über den 31. Dezember 2025 hinaus verlängert wurde. Beide Stellen wirken unmittelbar auf Rechnungsformulare und auf die Freigabetests im Abrechnungssystem.
Primärquellen zum Nachlesen
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 40 – Inhalt von Energierechnungengesetze-im-internet.de
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 40b – Rechnungs- und Informationszeiträumegesetze-im-internet.de
- Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) § 12 – Abrechnunggesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Rechnungen und Sperrungen: Pflichtangaben, Fristen und Abrechnungszeiträumebundesnetzagentur.de