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Kurzantwort
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gibt Betreibern hocheffizienter KWK-Anlagen einen Anspruch auf eine Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde eingespeisten KWK-Stroms. Wer eine Anlage mit mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt betreibt, braucht dafür einen Zuschlag aus einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur. Die Förderhöhe folgt jahrgangsabhängigen Sätzen und sinkt über die Jahre planmäßig. Ab 100 Kilowatt Leistung muss der Strom außerdem direkt vermarktet oder selbst verbraucht werden. Während der Auszahlung meldet der Betreiber monatlich die erzeugte Strommenge und jährlich eine Abrechnung.
Warum der Jahrgang über die Förderung entscheidet
Förderbedingungen im KWKG hängen am Inbetriebnahme- oder Zulassungsjahrgang. Eine Anlage, die 2024 zugelassen wurde, behält ihren Rechtsrahmen. Eine Anlage, die 2027 in Dauerbetrieb geht, unterliegt dem dann geltenden Recht. Für neue Anlagen mit mehr als 500 Kilowatt bis 50 Megawatt ermittelt die Bundesnetzagentur die Zuschlaghöhe durch Ausschreibungen nach § 8a KWKG. Das Ausschreibungsvolumen beträgt nach § 8c KWKG 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung pro Kalenderjahr.
Ein Stichtag begrenzt den Anspruch insgesamt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KWKG besteht er nur für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen wurden. Wer danach in Betrieb geht, braucht eine bis zu diesem Datum erteilte Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eine verbindliche Bestellung und muss die Anlage innerhalb von vier Jahren danach in Dauerbetrieb nehmen. Wer ein Vorhaben ab 2027 plant, prüft diesen Stichtag zuerst.
Der Jahrgang entscheidet auch über die Dauer der Zahlung. Nach § 8 Abs. 2 KWKG hängt die Zahlungsdauer modernisierter Anlagen an den Modernisierungskosten und am Anlagentyp. 15 000 Vollbenutzungsstunden gibt es ab Modernisierungskosten von 25 Prozent der Neuerrichtung, 30 000 ab 50 Prozent. Die Stufe mit 6 000 Vollbenutzungsstunden gilt nur für Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen über 50 Megawatt, deren Modernisierung mindestens 10 Prozent der Neuerrichtungskosten erreicht. Zusätzlich deckelt § 8 Abs. 4 KWKG die je Kalenderjahr anrechenbaren Vollbenutzungsstunden.
| Kalenderjahr | Vollbenutzungsstunden je Jahr |
|---|---|
| 2023 | 4 000 |
| 2025 | 3 500 |
| 2026 | 3 300 |
| 2027 | 3 100 |
| 2028 | 2 900 |
| 2029 | 2 700 |
| 2030 | 2 500 |
Quelle: § 8 Abs. 4 KWKG. Der Deckel hängt am Kalenderjahr, nicht am Zulassungsjahrgang, und kürzt die Förderung, sobald die Anlage viele Stunden läuft. Im Ausschreibungssegment gilt zusätzlich die Grenze des § 19 Abs. 2 KWKAusV von 3 500 Vollbenutzungsstunden je Kalenderjahr.
Zuschlag oder Ausschreibung
Das KWKG trennt zwei Wege. Für kleine, große und nachgerüstete Anlagen gelten die gesetzlichen Zuschlagssätze. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG sind das neue und modernisierte Anlagen bis einschließlich 500 Kilowatt, Anlagen über 50 Megawatt und alle nachgerüsteten Anlagen. Für diese Gruppe gilt der Satz unmittelbar aus dem Gesetz.
Die mittlere Leistungsklasse läuft über die Ausschreibung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG betrifft das neue und modernisierte Anlagen mit mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt. Bei modernisierten Anlagen müssen zusätzlich die Modernisierungskosten mindestens 50 Prozent einer Neuerrichtung erreichen und die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebs erfolgen. Der Höchstwert der Auktion beträgt nach § 5 Nr. 1 KWKAusV 7,0 Cent je Kilowattstunde KWK-Strom. Der Zuschlagswert ist der Gebotswert, also das Gebotspreisverfahren nach dem Prinzip pay as bid.
Der gesetzliche Satz ist nach Leistungsanteilen gestaffelt. Nach § 7 Abs. 1 KWKG beträgt er 8 Cent je Kilowattstunde für den Anteil bis 50 Kilowatt und fällt über 6 Cent (bis 100 Kilowatt), 5 Cent (bis 250 Kilowatt) und 4,4 Cent (bis 2 Megawatt) auf 3,4 Cent für neue oder modernisierte Anlagen über 2 Megawatt. Für nachgerüstete Anlagen über 2 Megawatt nennt das Gesetz 3,1 Cent. Wird der Strom nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist, gelten die niedrigeren Sätze des § 7 Abs. 2 KWKG: 4 Cent je Kilowattstunde für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt und 3 Cent bis 100 Kilowatt.
Für neue KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt nennt § 7 Abs. 3a KWKG 16 Cent je Kilowattstunde bei Einspeisung und 8 Cent bei anderweitiger Verwendung.
Vermarktung des erzeugten Stroms
Die Vermarktung folgt der Leistungsgrenze 100 Kilowatt. Nach § 4 Abs. 1 KWKG müssen Betreiber von Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter kann auch ein Letztverbraucher sein.
Kleinere Anlagen haben eine Wahl. Nach § 4 Abs. 2 KWKG können Betreiber bis 100 Kilowatt direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder die kaufmännische Abnahme durch den Netzbetreiber verlangen. Bei kaufmännischer Abnahme kommt zum Zuschlag der übliche Preis hinzu. § 4 Abs. 3 KWKG definiert ihn als durchschnittlichen Grundlastpreis an der European Energy Exchange im vorangegangenen Quartal.
Für ausgeschriebene Anlagen ist Eigenverbrauch ein Ausschlussgrund. Ein Zuschlag setzt nach § 8a Abs. 2 KWKG voraus, dass der gesamte Strom seit Aufnahme des Dauerbetriebs in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird. Ausgenommen bleibt der Verbrauch in der Anlage selbst und in Neben- und Hilfsanlagen.
Bei negativen Börsenpreisen entfällt die Förderung für die betroffenen Zeiträume. Nach § 7 Abs. 5 KWKG verringert sich der Zuschlag für Zeiträume auf null, in denen der Spotmarktpreis in der vortägigen Auktion null oder negativ ist. Für die Direktvermarktung bedeutet das: Der Vermarkter trägt das Marktpreisrisiko, der Anlagenbetreiber das Mengenrisiko.
Meldungen und Nachweise
Zuständig für die Zulassung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Nach § 10 Abs. 1 KWKG ist die Zulassung Voraussetzung für Zuschlag und Boni. Der Antrag verlangt unter anderem die Nummer aus dem Marktstammdatenregister und ein Sachverständigengutachten. Für serienmäßig hergestellte Anlagen bis 2 Megawatt genügen nach § 10 Abs. 4 die Herstellerunterlagen zu Leistung, Stromkennzahl und Brennstoff.
Im Betrieb greifen die Mitteilungspflichten. Nach § 15 Abs. 1 KWKG informiert der Betreiber das Bundesamt und den Netzbetreiber monatlich über die erzeugte KWK-Strommenge. Ausgenommen sind Anlagen bis 2 Megawatt ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr. Anlagen über 2 Megawatt legen bis zum 31. März des Folgejahres eine Abrechnung nach § 15 Abs. 2 KWKG vor, mit erzeugter Menge, Nettostromerzeugung, Nutzwärme, Brennstoffeinsatz, erreichten Vollbenutzungsstunden und der Höhe der Zuschlagzahlung. Kleinere Anlagen melden dieselben Angaben ohne die Zuschlagzahlung nach § 15 Abs. 3 KWKG. Betreiber bis 50 Kilowatt sind gegenüber dem Bundesamt von diesen Pflichten befreit. Alle Mitteilungen an das Bundesamt laufen nach § 15 Abs. 7 KWKG elektronisch über das Portal des Bundesamtes.
Abschläge sind möglich, aber an die Zulassung gebunden. Nach § 15 Abs. 6 KWKG kann der Betreiber monatliche Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Zulassungsantrag gestellt wurde.
Beispiel: eine Anlage im Ausschreibungssegment
Eine Stadtwerke-KWK-Anlage mit 2 Megawatt elektrischer Leistung gehört zur Ausschreibungsgruppe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG. Nehmen wir einen Zuschlagswert von 5,02 Cent je Kilowattstunde an, den mengengewichteten Durchschnitt des Gebotstermins 1. Dezember 2025. Diesen Wert nennt die Bundesnetzagentur im Ergebnisbericht zum Gebotstermin 1. Dezember 2025. Der zulässige Höchstwert dieser Ausschreibung beträgt nach § 5 Nr. 1 KWKAusV 7,00 Cent je Kilowattstunde. Das ist ein vereinfachtes Beispiel, kein Erlösversprechen.
Bei 3 500 Vollbenutzungsstunden und 2 000 Kilowatt Leistung erzeugt die Anlage 7 000 000 Kilowattstunden im Jahr. Der Zuschlag fließt aber nur für die eingespeiste Menge und nur bis zum Jahrgangsdeckel. Der Rest des Erlöses kommt aus dem Vermarktungspreis. Wer heute ein Gebot abgibt, sollte deshalb prüfen, welcher Gebotstermin ansteht und welcher Höchstwert dort gilt.
Der letzte regulär ausgeschriebene Gebotstermin war der 1. Dezember 2025. Die Bundesnetzagentur weist in der Mitteilung zum Zuschlagsverfahren darauf hin, dass die KWK-Ausschreibungsverordnung die Verteilung der Volumina nur bis 2025 regelt. Für Zeiträume ab 2026 lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine neue Regelung noch nicht vor.
Folgen und Fehlerfälle
Die häufigste Fehlerquelle ist der Jahrgang. Betreiber übertragen Werte aus älteren Förderrunden auf neue Vorhaben und rechnen mit Sätzen, die für ihren Zulassungsjahrgang nicht mehr gelten. Wer den Jahrgang im Zulassungsbescheid prüft, erkennt den Unterschied.
Der zweite Fehlerfall ist die Vermarktung. Ein Zuschlag aus der Ausschreibung verlangt vollständige Einspeisung und schließt Eigenverbrauch aus. Selbstverbrauchter Strom aus einer bezuschlagten Anlage führt dazu, dass der Anspruch für das Kalenderjahr vollständig entfällt. Nach § 19 Abs. 3 KWKAusV entfällt er für das Kalenderjahr, in dem nicht der gesamte erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurde.
Der dritte Fehlerfall ist die Frist. Ein bezuschlagtes Vorhaben muss den Dauerbetrieb innerhalb von 48 Monaten nach Bekanntgabe des Zuschlags aufnehmen. Sonst wird eine Pönale fällig, die der Bieter an den Übertragungsnetzbetreiber überweist. Nach § 21 Abs. 2 KWKAusV beträgt sie je nach Überschreitungsdauer 18, 34, 50 oder 66 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge, die zum jeweiligen Fristende noch nicht in Dauerbetrieb genommen ist. Eine versäumte Jahresmeldung kostet zusätzlich 1 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge, und zwar für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Meldung.
Fehlende Meldungen wirken unmittelbar auf die Zahlung. Wer die Strommengen bei negativen Börsenpreisen nicht mitteilt, verliert nach § 15 Abs. 4 KWKG 5 Prozent des Anspruchs je Kalendertag des Zeitraums.
Typische Missverständnisse
Missverständnis 1: Der Zuschlag deckt die Vollkosten. Der Zuschlag ist eine Differenzzahlung pro Kilowattstunde, kein Investitionszuschuss. Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nach § 7 Abs. 4 KWKG grundsätzlich ausgeschlossen.
Missverständnis 2: Die Ausschreibung gilt für alle Anlagen. Sie gilt für neue und modernisierte Anlagen zwischen mehr als 500 Kilowatt und 50 Megawatt. Anlagen bis 500 Kilowatt und nachgerüstete Anlagen fallen unter die gesetzlichen Sätze.
Missverständnis 3: Zulassung und Zuschlag sind dasselbe. Die Zulassung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, den Zuschlag die Bundesnetzagentur. Beide müssen vorliegen, damit die Zahlung anläuft.
Missverständnis 4: Der jährliche Deckel gilt einmalig. Die Staffel des § 8 Abs. 4 KWKG begrenzt die anrechenbaren Vollbenutzungsstunden in jedem Kalenderjahr neu. Nicht genutzte Stunden sind nach § 19 Abs. 2 KWKAusV übertragbar, aber nur innerhalb von 30 Jahren und höchstens 3 500 Stunden je Jahr.
Ablauf im Überblick
§ 8a Abs. 3 KWKG bestimmt, dass die Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gezahlt wird. Schuldner ist der Netzbetreiber, mit dessen Netz die Anlage verbunden ist, nach § 6 Abs. 1 KWKG. Für ausgeschriebene Anlagen tritt die Bundesnetzagentur mit der Bekanntgabe des Zuschlags hinzu und teilt den Netzbetreibern die Zuschläge mit.
Quellen und Pflegehinweis
Dieser Artikel stützt sich auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024, das gesetze-im-internet.de als KWKG 2025 führt. Ergänzend ausgewertet wurden die KWK-Ausschreibungsverordnung und die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen.
Das KWKG ändert sich häufig. Bei jeder Änderung sind Höchstwerte, Degressions- und Deckelstufen, das Ausschreibungsvolumen und die Meldepflichten erneut zu prüfen. Besonders zu beobachten bleibt die Verteilung der Ausschreibungsvolumina für die Zeit ab 2026, weil die KWK-Ausschreibungsverordnung diese Verteilung bislang nur bis 2025 regelt. Wer Förderwerte für ein Vorhaben kalkuliert, liest den Jahrgang im Zulassungsbescheid und prüft daran die geltenden Sätze. Stand dieser Prüfung: 11. September 2026.
Primärquellen zum Nachlesen
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) – § 6 Anspruch auf Zuschlagzahlunggesetze-im-internet.de
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) – § 4 Direktvermarktung des KWK-Stromsgesetze-im-internet.de
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) – § 7 Höhe des Zuschlagsgesetze-im-internet.de
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) – § 8 Dauer der Zuschlagzahlunggesetze-im-internet.de
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) – § 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichtengesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Ausschreibungsergebnisse für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme zum Gebotstermin 1. Dezember 2025bundesnetzagentur.de