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Kurzantwort
Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten. Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt es nach § 111e Abs. 1 EnWG. Betreiber müssen ihre Einheiten und ihre EEG- und KWK-Anlagen dort registrieren, und zwar innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (MaStRV § 5 Abs. 5). Auch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche und Stromlieferanten sind registrierungspflichtig. Fehlt die Registrierung, drohen eine Zahlung an den Netzbetreiber und ein Bußgeld.
Warum es das Register gibt
Vor dem MaStR lag dieselbe Anlage in vielen Akten, und jeder Zweck hatte eigene Meldungen. Der Gesetzgeber nennt drei Ziele: bessere Datenqualität, weniger Aufwand bei Meldepflichten und durchgängige Digitalisierung der Energieversorgung. Netzanschluss, Anlagenbetrieb, Vermarktung, Förderung, Abrechnung und Besteuerung sollen auf einer einheitlichen Datenbasis stehen (§ 111e Abs. 1 Nr. 2a EnWG).
Das Register umfasst Daten aus vier Sparten. In der Elektrizitätswirtschaft erfasst es Erzeugungs- und Speicheranlagen samt Betreibern, außerdem Netzbetreiber und Bilanzkreisverantwortliche. In der Gaswirtschaft kommen Produktionsanlagen, Speicher, Netzbetreiber, Marktgebietsverantwortliche und Bilanzkreisverantwortliche hinzu. Für Wärme und Wasserstoff nennt § 111e Abs. 2 EnWG Erzeugungsanlagen, Netze und Speicher.
Drei Rollen mit unterschiedlichen Pflichten
Beteiligt sind drei Rollen, die leicht verwechselt werden.
| Rolle | Aufgabe |
|---|---|
| Registrierungspflichtiger Marktakteur | Trägt Stammdaten zu sich und seinen Einheiten selbst ein |
| Bundesnetzagentur | Führt das Register und vergibt die MaStR-Nummern |
| Netzbetreiber | Empfängt Meldungen nach EEG und EnWG, nutzt Registerdaten |
Der Marktakteur bleibt für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Die Bundesnetzagentur ist Registerführerin, nicht Melderin. Der Netzbetreiber ist Empfänger vieler anderer Meldungen. Eine Registrierung im MaStR ersetzt diese Meldungen nicht. Die Aufsichts- und Genehmigungsaufgaben der Behörde stehen im Nachbarartikel Aufgaben der Bundesnetzagentur im Energiemarkt. Hier geht es allein um ihre Rolle als Registerführerin.
Wer sich registrieren muss
MaStRV § 3 Abs. 1 zählt die registrierungspflichtigen Marktakteure auf. Dazu gehören Betreiber von Einheiten, Betreiber organisierter Marktplätze, Bilanzkreisverantwortliche, Messstellenbetreiber, Netzbetreiber einschließlich geschlossener Verteilernetze, Stromlieferanten und Transportkunden für Gas. Wer in mehreren Marktfunktionen auftritt, registriert sich für jede Funktion gesondert.
Die Frist steht in § 3 Abs. 2 MaStRV: einen Monat nach dem erstmaligen Tätigwerden in der jeweiligen Marktfunktion. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach Bekanntgabe ihrer Genehmigung nach § 4 EnWG registrieren.
Für Einheiten gilt § 5 Abs. 1 MaStRV. Betreiber registrieren ihre Einheiten sowie ihre EEG- und KWK-Anlagen. Solaranlagen desselben Betreibers am selben Standort, die gleichzeitig in Betrieb gehen, werden summarisch als eine Einheit geführt.
Nicht jede Anlage ist meldepflichtig. Nach § 5 Abs. 2 MaStRV entfällt die Pflicht unter anderem bei Stromerzeugungseinheiten und Speichern, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen. Inselanlagen ohne Netzkontakt bleiben damit außen vor.
Erfasste Einheiten und Fristen
Das Register kennt neben Anlagen auch Einheiten und Lokationen. Für die Praxis zählen vier Fallgruppen. Die Darstellung zeigt den Weg vom Ereignis bis zum Registereintrag.
Die Fristen stehen in § 5 Abs. 5 MaStRV. Einheiten und EEG-Anlagen werden innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme registriert. Bei KWK-Anlagen läuft die Frist ab Aufnahme des Dauerbetriebs, bei einer Modernisierung ab Wiederaufnahme. Stilllegungen und Projektregistrierungen nach § 5 Abs. 3 und 4 MaStRV sind ebenfalls innerhalb eines Monats fällig.
Vereinfachtes Beispiel: Solaranlage auf dem Dach
Eine Familie baut eine Photovoltaikanlage auf ihr Einfamilienhaus. Die Werte sind hier vereinfacht dargestellt und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
- Die Anlage geht am 3. Mai 2026 in Betrieb.
- Der Betreiber legt im Portal unter www.marktstammdatenregister.de ein Konto an. Das Portal steht Marktakteuren und Öffentlichkeit seit Januar 2019 zur Verfügung (BNetzA, Marktstammdatenregister).
- Er registriert sich selbst als Marktakteur und erfasst die Einheit mit Leistung, Energieträger, Standort und Inbetriebnahmedatum.
- Die Frist endet einen Monat später, also am 3. Juni 2026.
- Das Register weist eine MaStR-Nummer zu.
- Zusätzlich meldet er die Anlage beim Netzbetreiber an und beantragt die Einspeisevergütung.
Schritt 6 bleibt eigenständig. Die Registrierung im MaStR ist eine Pflicht nach der MaStRV, das Netzanschlussbegehren folgt § 8 EnWG und § 8 EEG. Für Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt Leistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung stellt § 8 Abs. 5a EEG klar: Die Registrierungspflichten nach der MaStRV bleiben unberührt, zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber darf dieser nicht verlangen.
Folgen ohne Registrierung
Die Lernfrage hat zwei Antworten, und beide sind belegt.
Zahlung an den Netzbetreiber. EEG § 52 Abs. 1 Nr. 11 verpflichtet Anlagenbetreiber zur Zahlung, wenn sie die zur Registrierung erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der MaStRV übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG erfolgt ist. Die Höhe regelt § 52 Abs. 2 EEG: 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat, in dem der Verstoß vorliegt oder andauert. Wer die Pflicht erfüllt, zahlt rückwirkend nur noch 2 Euro pro Kilowatt und Monat (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG). Bei mehreren Verstößen im selben Monat ist die Summe auf 10 Euro pro Kilowatt begrenzt. Zusätzlich entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Anspruch auf dezentrales Einspeiseentgelt nach § 18 StromNEV (§ 52 Abs. 7 EEG).
Für eine Anlage mit 10 Kilowatt Leistung ergeben sich nach dieser Rechnung 100 Euro pro Monat. Nach der Nachholung sinkt der Satz rückwirkend auf 20 Euro pro Monat.
Bußgeld. MaStRV § 21 erklärt das Unterlassen zur Ordnungswidrigkeit im Sinn des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e EnWG. Erfasst ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt. Die Geldbuße beträgt nach § 95 Abs. 2 Nr. 6 EnWG bis zu 50.000 Euro.
Beide Sanktionen greifen nebeneinander. Die Zahlung nach EEG § 52 ist kein Bußgeld, sondern eine Zahlung an den Netzbetreiber. Ein Bußgeld setzt Verschulden voraus und wird von der zuständigen Behörde verhängt.
Typische Missverständnisse
Die Registrierung entscheidet über die Vergütung. Der Zahlungsanspruch nach EEG entsteht mit der Inbetriebnahme und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen. Eine verspätete Registrierung kostet Geld nach § 52 EEG, sie vernichtet den Anspruch nicht automatisch.
Der Netzbetreiber meldet die Anlage. Er ist Empfänger von Meldungen und nutzt die Registerdaten. Die Registrierung nimmt der Marktakteur selbst vor.
Nur Anlagen sind meldepflichtig. Auch der Betreiber selbst ist Marktakteur und muss sich registrieren. Bei mehreren Marktfunktionen entsteht je Funktion eine eigene Registrierung.
Eine Inselanlage muss auch ins Register. Nach § 5 Abs. 2 MaStRV entfällt die Pflicht, wenn kein Netzanschluss besteht oder geplant ist.
Quellen und Pflegehinweis
Tragende Grundlage sind § 111e EnWG, die §§ 3, 5 und 21 MaStRV, § 95 EnWG sowie §§ 8 und 52 EEG 2023. Die MaStRV wurde zuletzt durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 geändert. Prüfen Sie bei jeder Änderung die Fristen in § 5 MaStRV und die Verweiskette in § 21 MaStRV, weil beide häufig angepasst werden.
Primärquellen zum Nachlesen
- EnWG § 111e – Marktstammdatenregistergesetze-im-internet.de
- MaStRV § 3 – Registrierung der Marktakteuregesetze-im-internet.de
- MaStRV § 5 – Registrierung von Einheiten, Anlagen und Projektengesetze-im-internet.de
- MaStRV § 21 – Ordnungswidrigkeitengesetze-im-internet.de
- EnWG § 95 – Bußgeldvorschriftengesetze-im-internet.de
- EEG 2023 § 52 – Zahlungen bei Pflichtverstößengesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Marktstammdatenregisterbundesnetzagentur.de