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Messgeräte und Geräteverwaltung

04Messwesen & Smart Metering

Eichfristen, MID und Befundprüfung im Messwesen

Wie Eichfristen entstehen, woran man die Konformität eines Zählers erkennt und was aus einer Befundprüfung folgt, wenn die Verkehrsfehlergrenze überschritten ist.

Moderner Zählerschrank mit digitalem Stromzähler und Smart-Meter-Gateway
Messung wird erst durch Kennungen, Rollen und Datenflüsse zum Marktprozess.
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Kurzantwort

Ein eichpflichtiger Elektrizitätszähler darf so lange verwendet werden, wie seine Eichfrist läuft. Bei elektronischen Zählern beträgt sie acht Jahre, bei mechanischen Bauarten zwölf oder sechzehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Inverkehrbringen des Geräts, endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie rechnerisch ausläuft, und startet durch den Einbau nicht neu. Dass ein Zähler die Anforderungen erfüllt, belegt der Hersteller über eine Konformitätsbewertung nach der EU-Messgeräterichtlinie und kennzeichnet das Gerät mit CE-Zeichen und Metrologie-Kennzeichnung. Wer die Messrichtigkeit bezweifelt, beantragt eine Befundprüfung; überschreitet der Zähler dort die Verkehrsfehlergrenze, endet die Eichfrist vorzeitig und der Verwender trägt die Kosten.

Einordnung: Wer für die Eichfrist einsteht

Abrechnung setzt geeichte Messgeräte voraus. Nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 MessEG darf ein Messgerät nicht ungeeicht verwendet werden, und § 33 Absatz 1 MessEG erlaubt das Angeben oder Verwenden von Werten nur, wenn sie mit einem bestimmungsgemäß verwendeten Messgerät bestimmt wurden. Verantwortlich ist nach dem Infoblatt der Eichaufsichtsbehörden die Person, die das Gerät im geschäftlichen Verkehr verwendet. Für den Messstellenbetrieb heißt das: Er trägt die Fristenkontrolle für jedes Gerät in seinem Bestand.

Vier Regelwerke greifen ineinander. Das Mess- und Eichgesetz regelt Pflichten beim Verwenden, die Eichfrist, die Befundprüfung und die Bußgeldtatbestände. Es gilt in der Fassung vom 25. Juli 2013 und trägt in der Gesamtausgabe den Änderungsstand 23. Oktober 2024. Die Mess- und Eichverordnung konkretisiert Eichfristen, Kennzeichnung und Prüfverfahren; ihr letzter Änderungsstand ist der 11. Dezember 2024. Die Mess- und Eichgebührenverordnung bepreist Eichungen und Befundprüfungen. Die EU-Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (Measuring Instruments Directive, MID) setzt die Anforderungen für das Inverkehrbringen. Für Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch verweist die MessEV auf Anhang V der Richtlinie, der als MI-003 geführt wird.

Wie eine Eichfrist entsteht

§ 34 Absatz 1 MessEV nennt eine Grundregel von zwei Jahren. Sie gilt nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zwei Ausnahmen übersteuern sie: die besonderen Eichfristen der Anlage 7 und Bauartzulassungen, die die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 2014 erteilt hat.

Für Geräte, die über eine Konformitätsbewertung in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Frist mit dem Inverkehrbringen. Während dieser Frist gelten sie als geeicht und müssen nicht vorgelegt werden, so § 37 Absatz 1 MessEG. Auf den Tag der Eichung stellt § 34 Absatz 1 MessEV dagegen ab, wenn keine solche Frist läuft und wenn ein Gerät nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde.

Das Fristende folgt dem Kalender, nicht dem Einbautag. Beträgt die Frist mindestens ein Jahr, endet sie erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie rechnerisch ausläuft (§ 34 Absatz 2 MessEV). Dazu passt eine Vermutung: Ein Gerät gilt als in dem Jahr in Verkehr gebracht, in dem es nach § 14 MessEV gekennzeichnet wurde. Die zweistellige Jahresangabe auf der Metrologie-Kennzeichnung liefert damit den Startpunkt, und die Addition von Jahresangabe und Eichfrist ergibt das Jahr, in dem erneut geeicht oder ersetzt werden muss.

Für Elektrizität nennt Anlage 7 folgende Fristen:

Messgerät nach Anlage 7 MessEV Nummer Eichfrist
Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk, direkter Anschluss und Anschluss an Messwandler 6.3 8 Jahre
Elektrizitätszähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler 6.2 12 Jahre
Elektrizitätszähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler 6.1 16 Jahre
Messwandler für Elektrizitätszähler 6.6 nicht befristet
Messgeräte und Zusatzeinrichtungen an Ladepunkten 6.7 8 Jahre
Smart-Meter-Gateways nach dem Messstellenbetriebsgesetz und Kommunikationsadapter 6.8 nicht befristet

Drei Sonderfälle gehören zur Fristenlogik. Eine Frist kann sich verlängern, wenn eine Stichprobenprüfung die Messrichtigkeit eines Loses nachweist (§ 35 MessEV, Antrag frühestens zwei Jahre vor Ablauf). Verlängerte Geräte erhalten keine neue Kennzeichnung, sodass ein abgelaufenes Kennzeichen und eine laufende Frist zusammenfallen können. Die Frist endet vorzeitig, wenn der Zähler die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält, wenn jemand in das Gerät eingreift, wenn Kennzeichen unkenntlich gemacht werden oder wenn eine unzulässige Einrichtung angeschlossen wird (§ 37 Absatz 2 MessEG). Und wer die Eichung spät beantragt, verliert Zeit: Bei einem Antrag mindestens zehn Wochen vor Ablauf gilt das Gerät bis zur behördlichen Überprüfung als geeicht, bei einem späteren Antrag kann die Behörde die weitere Verwendung gestatten (§ 38 MessEG). Ein nach Ablauf der Frist geeichtes Gerät erhält keine volle neue Frist, weil die neue mit dem Ablauf der vorausgegangenen beginnt (§ 34 Absatz 1 MessEV).

MID: Konformität, Kennzeichnung und Genauigkeitsklassen

Die MID regelt das Inverkehrbringen, nicht die Verwendung. Für Wirkverbrauchszähler gilt Anhang V (MI-003). Die MessEV ordnet dem Gerät in Anlage 3 Tabelle 1 Nummer 3 die Konformitätsbewertungsverfahren B und F oder B und D oder H1 zu. Der Hersteller stellt die Konformitätserklärung aus; die Konformitätsbewertung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen (§ 6 Absatz 3 MessEG).

Nach § 14 Absatz 1 MessEV trägt ein konformitätsbewertetes Messgerät drei Zeichen in dieser Reihenfolge: die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung aus dem Großbuchstaben „M“ und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, beides in einem Rechteck, und danach die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Fertigungsphase beteiligt war. Geräte, die nicht unter § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 MessEV fallen, kennzeichnet der Hersteller nach § 14 Absatz 4 MessEV stattdessen mit der Zeichenfolge „DE-M“ in einem Rechteck, gefolgt von den beiden letzten Ziffern des Jahres und der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle. Zusätzlich verlangt § 15 MessEV Aufschriften zu Hersteller und Messgenauigkeit. Wer ein Gerät ohne diese Zeichen vorfindet, sollte die Verwendung prüfen, denn das Kennzeichen ist die Grundlage der Eichfristberechnung.

Die MID staffelt die Genauigkeit in die Klassen A, B und C. Die amtliche Prüfanweisung GM-P 6.1 führt die Fehlergrenzen in einer Tabelle für ein- und mehrphasige Zähler bei symmetrischer Last: 3,5 Prozent in Klasse A, 2,0 Prozent in Klasse B und 0,7 Prozent in Klasse C. Bei kleinen Strömen liegt der Wert für Klasse C bei 1,0 Prozent, und bei einphasiger Last am Mehrphasenzähler gelten 4,0 Prozent in Klasse A, 2,5 Prozent in Klasse B und 1,0 Prozent in Klasse C. Genaue Werte hängen damit von Klasse, Lastbereich und Leistungsfaktor ab.

Beim Verwenden gilt die Verkehrsfehlergrenze statt der Fehlergrenze. Nach § 22 Absatz 2 MessEV gilt sie als eingehalten, wenn die Abweichung nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt und keine anderweitige Feststellung des Regelermittlungsausschusses veröffentlicht ist. Die Prüfanweisung bewertet die Befundprüfung ausdrücklich gegen diese Grenze statt gegen die Fehlergrenze.

Kleinste Ströme gehören zur Prüfung dazu. Der Zähler muss bei Bezugsspannung, Leistungsfaktor 1 und einer bestimmten Anlaufstromstärke anlaufen und sicher weiter messen; die Abweichung darf dabei zwischen minus 70 und plus 30 Prozent liegen. Die Prüfanweisung nennt für Zähler nach MID am direkten Anschluss 0,005 des Bezugsstroms in Klasse A sowie 0,004 in den Klassen B und C, für den Anschluss über Messwandler 0,002 des Nennstroms in Klasse B und 0,001 in Klasse C. Ihre Fundstellen liegen in den PTB-Prüfregeln Band 6 Teil M. Die Bezugsgrößen leitet die Prüfanweisung aus den Normen ab: Der Bezugsstrom entspricht dem Zehnfachen von Itr, der Nennstrom am Wandler dem Zwanzigfachen.

Befundprüfung: Antrag, Ablauf und Kosten

Eine Befundprüfung beantwortet die Frage, ob ein Gerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen gelten (§ 39 Absatz 1 MessEG). Antragsberechtigt ist, wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt. Das kann der Anschlussnutzer sein, dem die Rechnung auf Basis der Messwerte unplausibel erscheint, ebenso der Messstellenbetreiber.

Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 40 Absatz 1 MessEG, dort auch die örtliche Zuständigkeit). Bei Messgeräten und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser darf der Antrag zusätzlich bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle gestellt werden (§ 39 Absatz 2, § 40 Absatz 3 MessEG). Das Infoblatt der Eichaufsichtsbehörden hält fest, dass Befundprüfungen an diesen Messgerätearten ausschließlich von Eichbehörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden dürfen.

innerhalb der GrenzeüberschrittenAntrag nach § 39 MessEGbegründetes Interesse ander MessrichtigkeitEichbehörde nach § 40Absatz 1staatlich anerkanntePrüfstellebeiVerbrauchsmessgerätenPrüfung gegen dieVerkehrsfehlergrenzeVerwendungssituationeinbezogenErgebnis der PrüfungGerät bleibt inVerwendungGebühr trägt derAntragstellerEichfrist endet vorzeitigGebühr trägt derVerwenderAustausch und Prüfungder betroffenenMesswerte
Der Weg einer Befundprüfung: Wo der Antrag hingeht, gegen welche Grenze geprüft wird und welche Folgen das Ergebnis für Kosten und Weiterverwendung hat.

Das Verfahren selbst regelt § 39 MessEV. Die Prüfung folgt den Vorgaben der eichtechnischen Prüfung, jedoch gegen die Verkehrsfehlergrenze. Die Verwendungssituation des Geräts fließt in die Bewertung ein. Auf Verlangen führt die Stelle eine Teilbefundprüfung zu einzelnen Aspekten durch. Die Prüfanweisung GM-P 6.1 ergänzt, dass Verfahrensbeteiligte auf Antrag bei den Prüfungen anwesend sein können und den Termin mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt bekommen. Für Smart-Meter-Gateways ordnet die Behörde zuerst einen Selbsttest durch den Gateway-Administrator an; ergibt dieser keinen Anlass zu Zweifeln, kann der Antragsteller die Prüfung beenden lassen (§ 39 Absatz 4 MessEV).

Die Kostenfrage entscheidet das Ergebnis. § 59 Absatz 1 MessEG legt fest: Hält das Gerät die Verkehrsfehlergrenze nicht ein oder erfüllt es die wesentlichen Anforderungen nicht, trägt der Verwender die Gebühren und Auslagen. In allen anderen Fällen zahlt die Person, die die Befundprüfung beantragt hat. Das Infoblatt der Eichaufsichtsbehörden formuliert es aus Kundensicht: Bei einem festgestellten Mangel trägt der Verwender die Kosten, auch wenn er die Prüfung nicht beantragt hat.

Die Höhe steht im Gebührenverzeichnis der MessEGebV. Für einen Einphasenwechselstromzähler nennt es eine Festgebühr von 169,20 Euro, für einen Mehrphasenwechselstromzähler 180,60 Euro. Beim Messwandlerzähler gilt eine Rahmengebühr zwischen der Eichgebühr von 63,90 Euro und deren Doppeltem, also zwischen 63,90 und 127,80 Euro. Befundprüfungen an Smart-Meter-Gateways und weiteren Zusatzeinrichtungen rechnet die Behörde nach Aufwand ab.

Eine Befundprüfung verlängert die Eichfrist nicht. § 3 MessEG trennt die Begriffe: Die Eichung ist die Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung, die mit der Erlaubnis verbunden ist, das Gerät für eine weitere Eichfrist zu verwenden. Die Befundprüfung stellt nur fest, ob das Gerät die Anforderungen erfüllt. Eine überschrittene Eichfrist bleibt überschritten.

Vereinfachtes Beispiel: acht Jahre und zwei Prüfergebnisse

Vereinfachtes Beispiel. Ein elektronischer Wirkverbrauchszähler für den direkten Anschluss trägt die Metrologie-Kennzeichnung mit der Jahresangabe 23. Nach § 34 Absatz 2 MessEV wird vermutet, dass er 2023 in Verkehr gebracht wurde. Damit beginnt die Eichfrist 2023, beträgt nach Anlage 7 Nummer 6.3 acht Jahre und endet am 31. Dezember 2031. Ein Einbau im Jahr 2024 ändert nichts an diesem Ende, weil die Frist am Inverkehrbringen hängt.

Im Jahr 2029 beantragt der Anschlussnutzer eine Befundprüfung, weil ihm der Verbrauch hoch erscheint. Die Prüfstelle stellt eine Abweichung von 2,6 Prozent fest. Für ein Gerät der Klasse B liegt die Fehlergrenze nach der Tabelle der Prüfanweisung bei 2,0 Prozent, die Verkehrsfehlergrenze damit bei 4,0 Prozent. Der Wert liegt damit über der Fehlergrenze und innerhalb der Verkehrsfehlergrenze. Das Gerät bleibt bis zum 31. Dezember 2031 in Verwendung, die Gebühr von 169,20 Euro für den Einphasenzähler trägt der Antragsteller.

Im zweiten Fall misst die Prüfstelle 5,0 Prozent Abweichung. Jetzt ist die Verkehrsfehlergrenze überschritten. Die Eichfrist endet vorzeitig, die Gebühr trägt der Verwender, und das Gerät darf nicht weiter verwendet werden. Die betroffenen Messwerte sind anschließend gesondert zu bewerten, weil § 33 Absatz 1 MessEG die Verwendung von Werten an ein bestimmungsgemäß verwendetes Messgerät bindet. Beide Abweichungswerte sind Lernzahlen, keine Messergebnisse einer realen Anlage.

Warum Zähler ausgetauscht werden

Eine erneute Eichung ist möglich. Sie erfolgt auf Antrag (§ 37 Absatz 3 MessEG) und umfasst Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung (§ 3 MessEG). Wirtschaftlich steht dieser Weg in Konkurrenz zum Austausch, und drei Punkte entscheiden den Vergleich.

Erstens wirkt eine verspätete Eichung nicht wie ein Neustart. Beginnt die neue Frist mit dem Ablauf der vorausgegangenen, verliert der Betreiber die verstrichene Zeit. Ein neues konformitätsbewertetes Gerät startet dagegen mit dem Inverkehrbringen in eine volle Frist von acht Jahren (§ 37 Absatz 1 MessEG).

Zweitens fallen Gebühren und Aufwand getrennt an. Das Gebührenverzeichnis berechnet für die Eichung eines einzelnen Einphasenzählers 31,80 Euro und ab 20 vorgelegten Stück 21,50 Euro je Stück, für Mehrphasenzähler 34,30 beziehungsweise 23,90 Euro, für einen Messwandlerzähler 63,90 Euro. Geht das Gerät zur Prüfung an die Prüfstelle, kommen Ausbau, Transport und Wiedereinbau hinzu; § 40 Absatz 2 MessEG sieht für mehrere Geräte eines Verwenders die koordinierte Eichung am Aufstellort vor. Eine Befundprüfung ist mit 169,20 bis 180,60 Euro deutlich teurer, weil sie das Gerät umfassend bewertet.

Drittens bleibt die Restfrist begrenzt. Eine Stichprobenverlängerung nach § 35 MessEV hilft Losen baugleicher Geräte, nicht dem einzelnen Zwischenzähler mit unbekannter Vorgeschichte. § 35 MessEV verlangt in Nummer 7, dass ein Stichprobenverfahren so früh beginnt, dass alle Geräte des Loses vor dem Ende der Eichfrist ersetzt werden könnten, falls der Nachweis der Messrichtigkeit nicht gelingt. Der Austausch ist damit der vom Eichrecht mitgedachte Rückfallweg.

Für den Messstellenbetrieb zählt am Ende diese Rechnung. Wer erneut eichen lässt, zahlt die Prüfung, trägt den Aus- und Einbau und bekommt keine volle neue Frist. Wer tauscht, beginnt mit dem Inverkehrbringen des neuen Geräts eine volle Frist von acht Jahren. Beide Wege erfüllen die Eichpflicht. Die Abläufe des Austauschs stehen im Artikel Gerätewechsel im Messwesen.

Folgen und Fehlerfälle

Verwendung nach Fristablauf

Wer ein Gerät ohne laufende Eichfrist betreibt, verwendet ein ungeeichtes Messgerät. Die Behörde kann nach § 55 Absatz 1 MessEG das Verwenden untersagen, das Gerät sicherstellen und unbrauchbar machen. Für die Bußgeldseite nennt § 60 Absatz 1 MessEG unter anderem die Verwendung entgegen § 31 Absatz 1, die Verwendung von Werten entgegen § 33 Absatz 1 und Verstöße gegen die Verkehrsfehlergrenze; Absatz 2 sieht dafür Geldbußen bis zu 50.000 Euro vor.

Werte ohne belastbare Grundlage

Fällt der Zähler durch die Befundprüfung, betrifft das die Abrechnung des geprüften Zeitraums. Die Prüfanweisung GM-P 6.1 verlangt, das Gerät eindeutig als nicht geeicht zu kennzeichnen, und hält fest, dass sich der Zeitpunkt des Überschreitens der Verkehrsfehlergrenze nicht bestimmen lässt. Wie weit die Korrektur zurückreicht, ist damit eine fachliche Entscheidung über den betroffenen Zeitraum. Die betroffenen Energiemengen sind neu zu bewerten; wie fehlende oder auffällige Werte behandelt werden, beschreibt der Artikel Plausibilisierung und Ersatzwertbildung.

Falscher Fristbeginn

Der Ansatz am Einbautag führt zu einer zu späten Planung. Die Frist läuft ab dem Inverkehrbringen, das nach § 34 Absatz 2 MessEV im Jahr der Kennzeichnung vermutet wird. Wer den Bestand über die Kennzeichnung führt, plant den Austausch rechtzeitig.

Eingriffe und Kennzeichen

Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder entfernt werden (§ 37 Absatz 2 Nummer 4 MessEG). Dasselbe gilt für Eingriffe mit möglichem Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften und für unzulässig angeschlossene Einrichtungen. Eine Software-Aktualisierung ist seit 2024 für Smart-Meter-Gateways erleichtert: Führt der Gateway-Administrator sie nach § 40 Absatz 5 MessEV durch, beendet sie die Eichfrist nicht mehr; Anlage 7 Nummer 6.8 führt Gateways und Kommunikationsadapter als nicht befristet. Details zur Administration stehen im Artikel Smart-Meter-Gateway-Administration.

Läuft die Frist noch, obwohl das Kennzeichen alt ist

Nach § 35 MessEV kann eine Stichprobenprüfung die Eichfrist ganzer Lose verlängern. Diese Geräte erhalten keine neue Kennzeichnung. Ein Kennzeichen mit alter Jahresangabe beweist daher keinen Eichverstoß, sagt aber auch nichts über die Restfrist aus. Klarheit bringt nur die Auskunft des Messstellenbetreibers.

Typische Missverständnisse

„Die Eichfrist beginnt mit dem Einbau.“ Sie beginnt mit dem Inverkehrbringen oder mit dem Tag der Eichung. Das Jahr der Kennzeichnung gilt als Jahr des Inverkehrbringens.

„Acht Jahre sind acht Jahre ab dem Einbaudatum.“ Das Ende liegt auf dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet.

„Ein konformitätsbewerteter Zähler muss zur Eichung vorgelegt werden.“ Er gilt für die Dauer seiner Eichfrist als geeicht und bedarf in dieser Zeit keiner Eichung.

„Eine Befundprüfung verlängert die Eichfrist.“ Sie stellt einen Zustand fest. Die Erlaubnis zur weiteren Verwendung für eine neue Frist erteilt nur eine Eichung.

„Der Stromwandler hat dieselbe Eichfrist wie der Zähler.“ Messwandler für Elektrizitätszähler sind in Anlage 7 nicht befristet, der elektronische Zähler dahinter hat acht Jahre. Wie Sekundär- und Primärwerte zusammenhängen, erklärt der Artikel Stromwandler und Umrechnungsfaktor.

„Fehlergrenze und Verkehrsfehlergrenze sind gleich.“ Beim Verwenden gilt die doppelte Fehlergrenze. Ein Zähler der Klasse B darf im Feld 4,0 Prozent abweichen, während er beim Inverkehrbringen 2,0 Prozent einhalten muss.

„Nur der Messstellenbetreiber kann eine Befundprüfung beantragen.“ Antragsberechtigt ist jeder, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt.

Quellen und Pflegehinweis

Der Artikel stützt sich auf die Gesamtausgaben von MessEG und MessEV mit den Änderungsständen 23. Oktober 2024 und 11. Dezember 2024, auf das Gebührenverzeichnis der MessEGebV, auf die amtliche Prüfanweisung GM-P 6.1 für Messgeräte bei der Lieferung von Elektrizität, auf das Infoblatt der Eichaufsichtsbehörden zum Umgang mit Versorgungsmessgeräten und auf die Zusammenstellung des Mess- und Eichwesens Niedersachsen zur Novelle von MessEG und MessEV, die am 1. Februar 2024 in Kraft trat.

Zwei Einschränkungen gehören zur Quellenlage. Die Prüfanweisung GM-P 6.1 trennt Zähler mit innerstaatlichem Zertifikat von Zählern mit Zertifikat nach MID und nennt ihre technischen Fundstellen in den PTB-Prüfregeln Band 6, deren Nummerierung noch auf die Eichordnung verweist. Für diesen Artikel sind die MID-Werte maßgeblich. Und die Zuständigkeit für Befundprüfungen folgt Landesrecht, sodass die konkrete Behörde je Bundesland verschieden ist.

Bei einer Änderung erneut zu prüfen sind die Fristen der Anlage 7 MessEV, die Gebührensätze der MessEGebV, die Kennzeichnungsregeln der §§ 14 und 15 MessEV und die Frage, ob weitere Gerätearten von der Entfristung erfasst werden.

Primärquellen zum Nachlesen