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Kurzantwort
Ein reklamierender Marktteilnehmer fordert keine Bestätigung an, sondern eine fachliche Antwort auf einen Wert, den er für falsch oder fehlend hält. Reklamieren dürfen Lieferant, Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und Messstellenbetreiber. Empfänger ist immer der Messstellenbetreiber der Marktlokation, der bei Bedarf den Messstellenbetreiber der Messlokation einbezieht. Fehlende Werte lassen sich erst reklamieren, wenn die Übermittlungsfrist abgelaufen ist. Wer bestätigt, tut das durch die Lieferung des korrigierten Werts, nicht durch eine separate Empfangsquittung.
Einordnung: welche Rolle prüft und welche antwortet
Der Prozess heißt in der Festlegung ausdrücklich „Reklamation von Werten beim MSB“. Der Name beschreibt die Rollenverteilung genauer als das Wort Reklamation allein. Der Anforderer prüft die Werte, die er erhalten hat, und entscheidet selbst, ob sie plausibel sind. Der Messstellenbetreiber prüft die Reklamation und entscheidet, ob er Werte nachliefert, korrigiert oder die Reklamation ablehnt. Damit ist die Bestätigung kein eigener Nachrichtentyp, sondern das Ergebnis einer Wertelieferung.
Die tragende Fassung ist die Festlegung BK6-24-174 der Bundesnetzagentur. Der Beschluss datiert auf den 24. Oktober 2024, ergänzt durch Mitteilung Nr. 4 vom 6. Dezember 2024, und gilt seit dem 6. Juni 2025. Wer heute implementiert, arbeitet mit dieser Neuverfügung 2025. Die Festlegungen BK6-22-024 und BK6-22-128 sind die Vorgängerfassungen und tragen den Prozess nicht mehr. Die Bundesnetzagentur stellt die aktuellen Anlagen auf ihrer WiM-Seite bereit. Prüfe dort vor jedem Projektstart, welche Lesefassung und welcher AHB-Stand gelten.
Modell: die Reklamationsschleife
Die Schleife hat drei Stationen. Der Berechtigte reklamiert, der Messstellenbetreiber der Marktlokation prüft und antwortet, die Werte fließen zurück an alle Berechtigten. Der Vorgang endet entweder mit einer Wertelieferung oder mit einer begründeten Ablehnung.
Drei Auslöser führen in denselben Prozess. Einem Berechtigten erscheint ein Wert unplausibel. Oder erforderliche Werte fehlen in der nötigen Qualität und Frist. Der dritte Auslöser betrifft allein den Lieferanten. Er braucht Energiemengen, um einen Lieferschein zu prüfen. Die Bundesnetzagentur nennt diese Auslöser im Use-Case WiM Teil 2, Kap. 2.7.1.
Voraussetzungen: Frist der Wertelieferung und die Lieferschein-Ausnahme
Eine Reklamation wegen fehlender Werte setzt voraus, dass die Übermittlungsfrist verstrichen ist. Vor Fristablauf gilt ein Wert nicht als zu spät. Der Vorgang ist dann kein Reklamationsfall. Maßgeblich ist die Tabelle „Darstellung der zu übermittelnden Werte“ in WiM Teil 2, Kap. 2.5.5. Sie nennt die Fristen je Werteart, Messkonzept und Empfänger und ändert sich mit dem Formatstand.
Für unplausible Werte gilt diese Wartefrist nicht. Ein Wert, der geliefert wurde und inhaltlich nicht stimmt, lässt sich sofort reklamieren. Hier ist der Anlass die Qualität, nicht die Lieferung.
Die Lieferschein-Ausnahme durchbricht beide Fristlogiken. Geht beim Lieferanten ein Lieferschein des Netzbetreibers ein und fehlen ihm die Energiemengen für diesen Zeitraum, reklamiert er unverzüglich. Er wartet nicht auf den Fristablauf. Dieselbe Regel steht als ausdrückliche Ausnahme im Use-Case WiM Teil 2, Kap. 2.7.1.
Fristen in der Reklamation
Innerhalb der Schleife gibt es drei Fristen, alle in Werktagen und alle bezogen auf den Übertragungstag des Vorgängerschritts.
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Reklamation des Berechtigten | unverzüglich nach Kenntnisnahme, mit Grund |
| Antwort des MSB der Marktlokation | unverzüglich, spätestens 3. WT nach ÜT der Reklamation |
| Reklamation des MSB der Marktlokation an MSB der Messlokation | unverzüglich, spätestens 3. WT nach Kenntnisnahme |
| Antwort des MSB der Messlokation | unverzüglich, spätestens 3. WT nach ÜT der Reklamation |
Die Frist von drei Werktagen steht identisch für Reklamationen von Netzbetreiber, Lieferant und Übertragungsnetzbetreiber in den Schritten WiM Teil 2, Kap. 2.7.3 bis 2.7.5. Werktage schließen Samstag, Sonntag und Feiertage aus. Der Übertragungstag zählt nicht mit.
Berechtigte und unberechtigte Reklamation
Eine berechtigte Reklamation endet mit Werten. Der Messstellenbetreiber übermittelt fehlende oder korrigierte Werte. Waren fehlerhafte Werte bereits versendet, kommt der Storno hinzu. Nach WiM Teil 2, Kap. 2.7.1 gehört die Begründung der Änderung verbindlich zur Lieferung. So bleibt die Änderung für den Empfänger nachvollziehbar.
Eine unberechtigte Reklamation endet mit einer Ablehnung. Die Ablehnung ist innerhalb derselben Drei-Werktage-Frist zu senden und enthält den Grund. Das Dokument unterscheidet zwei Fälle. Im Fall a wird mitgeteilt, dass keine Wertänderung erfolgt. Im Fall b wurde ein weiterführender Prüfprozess veranlasst, der außerhalb des Reklamationsprozesses läuft. Für den Anforderer ist der Unterschied wichtig: Fall a beendet den Vorgang, Fall b verschiebt ihn in eine bilaterale Klärung.
Ein Sonderfall entfällt auf die Selbstfeststellung. Erkennt ein Messstellenbetreiber ohne eingehende Reklamation, dass Werte nicht versendet wurden oder korrigiert werden müssen, laufen die Schritte WiM Teil 2, Kap. 2.7.6 und 2.7.7 ohne Reklamation. Der Messstellenbetreiber storniert selbst und liefert Werte neu. Trifft die Korrektur nur einzelne Berechtigte, muss er sie auch nur diesen übermitteln.
Konkretes Beispiel
Ein Lieferant erhält für eine Marktlokation den Lastgang für einen Monat. Der Wert für einen Tag liegt um den Faktor zehn zu hoch. Ein vereinfachtes Beispiel:
- Der Lieferant erkennt die Abweichung und reklamiert unverzüglich beim Messstellenbetreiber der Marktlokation. Als Grund nennt er den unplausiblen Tageswert.
- Eine Wartefrist muss er nicht abwarten, denn der Wert liegt vor und ist nur inhaltlich falsch.
- Der Messstellenbetreiber der Marktlokation kann den Wert nicht selbst bewerten und reicht die Reklamation spätestens am dritten Werktag an den Messstellenbetreiber der Messlokation weiter.
- Der Messstellenbetreiber der Messlokation stellt einen Übertragungsfehler fest und antwortet spätestens drei Werktage später mit Storno und korrigiertem Wert.
- Der Messstellenbetreiber der Marktlokation versorgt alle Berechtigten mit dem korrigierten Wert. Der Lieferant verarbeitet ihn in seiner Abrechnung nach.
Fehlt der Tageswert dagegen vollständig, muss der Lieferant zuerst den Fristablauf aus Kap. 2.5.5 abwarten. Hat er zusätzlich einen Lieferschein des Netzbetreibers für diesen Zeitraum vorliegen, reklamiert er sofort.
Folgen und Fehlerfälle
Der GPKE-Weg ist gesperrt. Der Use-Case „Geschäftsdatenanfrage“ aus GPKE Teil 4 darf nicht für die Reklamation unplausibler oder fehlender Werte verwendet werden. Wer fehlende Werte über die Geschäftsdatenanfrage einholt, umgeht den Reklamationsprozess und damit die Fristen und Begründungspflichten.
Der falsche Adressat kostet Werktage. Die Reklamation geht an den Messstellenbetreiber der Marktlokation. Wer direkt den Messstellenbetreiber der Messlokation anschreibt, umgeht die Verantwortung für die Marktlokation.
Die Drei-Werktage-Frist verjährt still. Bleibt die Ablehnung aus, hat der Anforderer keinen Nachweis und keine Grundlage für eine Eskalation.
Die Korrektur kann sich verschieben. Verweist der Messstellenbetreiber auf einen weiterführenden Prüfprozess, endet der Reklamationsprozess an dieser Stelle. Der Wert bleibt bis zum Ergebnis unverändert.
Typische Missverständnisse
„Der Empfänger bestätigt den Erhalt der Werte.“ WiM Teil 2 beschreibt keine Empfangsquittung als eigenen Prozessschritt. Der Empfänger verarbeitet die Werte und reagiert nur dann, wenn sie unplausibel oder nicht fristgerecht sind. Nach der MSCONS-Anwendungshilfe überträgt die Nachricht den Wert mit seinem Status, etwa wahrer Wert oder Ersatzwert. Die Bestätigung liegt damit in der fachlichen Verarbeitung durch den Berechtigten.
„Eine Reklamation ist immer eine Korrektur.“ Die Reklamation ist ein Prüfauftrag. Sie kann mit Werten, mit einer Ablehnung oder mit dem Verweis auf einen Prüfprozess enden.
„Fehlende Werte reklamiere ich sofort.“ Fehlende Werte lassen sich erst nach Fristablauf reklamieren. Die Lieferschein-Ausnahme gilt nur für den Lieferanten.
„Für unplausible Werte gibt es eine Wartefrist.“ Die Wartefrist knüpft an fehlende Werte. Ein falscher Wert lässt sich sofort reklamieren.
„Die alte BK6-22-024 gilt weiter.“ Der Prozess steht seit dem 6. Juni 2025 in der Fassung BK6-24-174.
Quellen und Pflegehinweis
Dieser Artikel gibt den Stand vom 16. September 2026 wieder und beschreibt die Fassung BK6-24-174. Der Prozess steht in Anlage 2b, WiM Teil 2, Kap. 2.7. Die dort genannten Fristen sind in Werktagen angegeben und beziehen sich auf den Übertragungstag des Vorgängerschritts. Die Übermittlungsfristen selbst stehen in Kap. 2.5.5 und ändern sich mit dem Formatstand. Vor der Umsetzung deshalb immer die aktuelle Lesefassung auf der WiM-Seite der Bundesnetzagentur und den zugehörigen AHB prüfen.
- Bundesnetzagentur – WiM Teil 2, Anlage 2b zur Festlegung BK6-24-174
- Bundesnetzagentur – WiM Teil 2, Anlage 2b zum Beschluss BK6-22-024 (Vorgängerfassung)
- Bundesnetzagentur – Wechselprozesse im Messwesen (WiM)
- Bundesnetzagentur – MSCONS Anwendungshandbuch
Primärquellen zum Nachlesen
- Bundesnetzagentur – WiM Teil 2, Fokus Übermittlung von Werten, Anlage 2b zur Festlegung BK6-24-174 (Lesefassung)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – WiM Teil 2, Fokus Übermittlung von Werten, Anlage 2b zum Beschluss BK6-22-024 (Lesefassung, Vorgängerfassung)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – Wechselprozesse im Messwesen (WiM), Übersicht der Festlegungen und Anlagenbundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – MSCONS Anwendungshandbuch (EDI@Energy), Nachrichtenbeschreibung für Messwertübermittlungbundesnetzagentur.de