nNick Energy Atlas
Folgeprozesse

03Belieferung & Marktprozesse

Bilanzierung nach dem Lieferbeginn

Was zwischen der Zuordnung einer Marktlokation und der ersten bilanziell wirksamen Energiemenge passiert: Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung, MaBiS-Zählpunkte, Summenzeitreihen und die Fristen bis zum Abrechnungsstichtag.

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Kurzantwort

Mit der Zuordnung des Lieferanten ist die Marktlokation noch nicht bilanziert. Erst der Netzbetreiber übermittelt die Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung an Lieferant und Übertragungsnetzbetreiber. Damit steht fest, welchem Bilanzkreis, welchem Bilanzierungsgebiet und welchem Zeitreihentyp die Marktlokation zugeordnet ist. Anschließend aktiviert der Verantwortliche einen MaBiS-Zählpunkt und schickt Summenzeitreihen. Die erste Energiemenge wirkt bilanziell mit dem Bilanzierungsmonat, in dem Zuordnungsbeginn und Aggregation zusammenfallen. Aus dem Fahrplan des Bilanzkreisverantwortlichen und der gemessenen oder profilierten Menge entsteht die Bilanzabweichung, die der Bilanzkreisverantwortliche trägt.

Wo die Zuordnung endet und die Bilanzierung beginnt

Der Lieferbeginn ist ein Zuordnungsprozess. Der Lieferant meldet dem Netzbetreiber die Zuordnung an, der Netzbetreiber bestätigt sie und ordnet zu. Bei allen Marktlokationen außer EEG-Anlagen gilt: Die Anmeldung muss spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungsbeginn beim Netzbetreiber eingehen. Der Lieferant gibt dabei den Bilanzkreis an, in den die Marktlokation gehört. GPKE Teil 2, Kap. 2.1.2, Prozessschritt 1

Mit der Zuordnung ist der Lieferant zugeordnet, die Energiemenge aber noch nicht. Die Marktlokation braucht jetzt drei Eigenschaften, damit sie bilanziell greift:

  • einen Bilanzkreis, der sie dem Bilanzkreisverantwortlichen zuordnet,
  • ein Bilanzierungsgebiet beim Netzbetreiber,
  • einen Zeitreihentyp, der das Mess- und Bilanzierungsverfahren beschreibt.

Diese drei Angaben sind bilanzierungsrelevante Merkmale. Erst wenn sie vorliegen, kann die Marktlokation in einer Summenzeitreihe auftauchen.

Der Netzbetreiber liefert die Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung

Der entscheidende Folgeschritt ist der Use-Case „Abrechnungsdaten Bilanzkreisabrechnung“. Der Netzbetreiber teilt Lieferant und Übertragungsnetzbetreiber die Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung mit Gültigkeit zum Zuordnungsbeginn mit. Die Frist ist unverzüglich, spätestens aber 00:00 Uhr des ersten Tages nach dem Zuordnungszeitpunkt. GPKE Teil 2, Kap. 3.1.2.2, Prozessschritt 1

Diese Nachricht ist die Brücke. Sie sagt dem Bilanzkreisverantwortlichen, ab wann er die Marktlokation in seinem Bilanzkreis führen muss. Sie sagt dem Übertragungsnetzbetreiber, ab wann er sie in der Aggregation berücksichtigen muss. Ohne sie weiß der Bilanzkreis nicht, dass eine neue Last auf ihn zukommt.

Zwei Nebenbedingungen hängen daran. Bei Bilanzierung auf Basis von Viertelstundenwerten folgt der Use-Case „Stammdaten zur Bilanzkreistreue”. Außerdem kann die Aktivierung von MaBiS-Zählpunkten nötig werden, weil sonst keine Summenzeitreihen fließen. GPKE Teil 2, Kap. 3.1.2.1, Nachbedingung im Erfolgsfall

Der Lieferant hat auf die Abrechnungsdaten eine Rückmeldefrist: unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach dem Übertragungszeitpunkt. Danach hat der Netzbetreiber zwei weitere Werktage für den Bearbeitungsstand. GPKE Teil 2, Kap. 3.1.2.2, Prozessschritte 2 und 3

Wer aggregiert: Netzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber

Die Energiemenge einer Marktlokation wird nicht beim Lieferanten gebildet. Ein Aggregationsverantwortlicher fasst sie mit allen anderen Mengen gleicher bilanzierungsrelevanter Merkmale zusammen. Diese Rolle liegt beim Übertragungsnetzbetreiber oder beim Netzbetreiber.

Unter die Verantwortung des Übertragungsnetzbetreibers fallen Marktlokationen, deren Messlokationen vollständig mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, auf Basis von Viertelstundenwerten bilanziert werden und vom Netzbetreiber zur Aggregation übergeben wurden. Beim Netzbetreiber bleiben alle übrigen Fälle: konventionelle und moderne Messeinrichtungen, nicht auf Viertelstundenwerte umgestellte Anlagen, uneinheitliche Messtechnik und pauschale Marktlokationen. MaBiS, Kap. 3.9.1

Für die Zeit nach dem Lieferbeginn ist das der praktisch wichtigste Punkt. Ein Standardlastprofil-Kunde bleibt beim Netzbetreiber. Ein Kunde mit intelligentem Messsystem und Viertelstundenbilanzierung wechselt zur Übertragungsnetzbetreiber-Aggregation, sobald der Netzbetreiber die Werte übergibt. Derselbe Lieferant kann also beide Aggregationswege im Portfolio haben.

Das Mengengerüst: Bilanzierungsgebiet, Summenzeitreihe, MaBiS-Zählpunkt

Die Aggregation läuft über Summenzeitreihen. Die MaBiS unterscheidet drei Ebenen. Die Bilanzierungsgebietssummenzeitreihe (BG-SZR) bündelt alle Marktlokationen eines Bilanzierungsgebiets. Die Bilanzkreissummenzeitreihe (BK-SZR) bündelt alle Marktlokationen eines Bilanzkreises; bei Kategorie A enthält sie zusätzlich Differenz- und Verlustzeitreihe. Die Lieferantensummenzeitreihe (LF-SZR) bündelt alle Marktlokationen eines Lieferanten. Verantwortlich ist je nach Kategorie der Übertragungsnetzbetreiber oder der Netzbetreiber. Empfänger sind Bilanzkoordinator, Bilanzkreisverantwortlicher und Lieferant. MaBiS, Kap. 2, Tabelle 1

Jede dieser Reihen braucht einen eigenen MaBiS-Zählpunkt. Er wird rechtzeitig vor der erstmaligen Versendung per Stammdatenaustausch aktiviert, und zwar nur zum Monatsersten um 00:00 Uhr. Eine einmal vergebene Zählpunktbezeichnung muss dauerhaft wiederverwendet werden, auch nach einer zwischenzeitlichen Deaktivierung. MaBiS, Kap. 3.6 und 3.7

Das ist die zweite Ursache für eine Lücke nach dem Lieferbeginn. Liegt der Zuordnungsbeginn mitten im Monat, kann der MaBiS-Zählpunkt erst zum nächsten Monatsersten aktiviert werden. Für diesen Zeitraum muss trotzdem geliefert werden.

Vom Lieferbeginn zur bilanziell wirksamen Menge

Übertragungsnetz-betreiberBilanzkreisverantw-ortlicherBilanzkoordinatorMessstellenbetre-iberNetzbetreiber(NB)Lieferant (LF)Aggregationsverantwortung festgelegtFahrplan gegenBK-SZR ergibt dieBilanzabweichungLieferbeginn anmelden,Bilanzkreis angebenzuordnen zumZuordnungsbeginnAbrechnungsdatenBilanzkreisabrechnung (00:00Uhr des 1. Tages)Abrechnungsdaten BilanzkreisabrechnungQualitätsrückmeldung (2. WT)Messwerte der MesslokationSummenzeitreihen der Kategorie ABG-SZR und BK-SZR der Kategorie BBK-SZR und Datenstatus
Nach der Zuordnung läuft die Bilanzierung über Abrechnungsdaten, Aggregation und Summenzeitreihen. Die Werte selbst kommen vom Messstellenbetreiber, die bilanzielle Zuordnung vom Netzbetreiber und vom Bilanzkoordinator.

Beispiel: Neukunde mit intelligentem Messsystem

Ein Lieferant meldet zum 1. Juli eine verbrauchende Marktlokation an. Die Messlokation ist vollständig mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet und wird auf Basis von Viertelstundenwerten bilanziert. Vereinfachtes Beispiel, alle Fristen nach GPKE und MaBiS.

  1. Anmeldung. Die Anmeldung geht spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem 1. Juli beim Netzbetreiber ein. Der Lieferant nennt den Bilanzkreis.
  2. Zuordnung. Der Netzbetreiber ordnet zum 1. Juli 00:00 Uhr zu und übermittelt die Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung bis 00:00 Uhr des 1. Juli. Der Übertragungsnetzbetreiber erhält sie zeitgleich.
  3. Rückmeldung. Der Lieferant gibt bis zum 2. Werktag eine Qualitätsrückmeldung, der Netzbetreiber bis zum 2. Werktag danach den Bearbeitungsstand.
  4. Aggregation. Der Übertragungsnetzbetreiber aggregiert die Viertelstundenwerte, sobald der Netzbetreiber sie übergeben hat.
  5. Wirkung. Der Bilanzierungsmonat Juli ist die erste Periode, in der die Marktlokation in den Summenzeitreihen auftaucht.

Für denselben Lieferanten bleibt ein Haushaltskunde mit moderner Messeinrichtung auf dem zweiten Weg: Der Netzbetreiber aggregiert selbst und bildet die Menge auf Basis des Standardlastprofils und der Jahresverbrauchsprognose.

Fristen: wann die Menge abrechnungsrelevant wird

Die MaBiS setzt für jeden Bilanzierungsmonat einen Fristenkalender. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Bilanzkoordinator und gelten ab dem Ablauf des abzurechnenden Monats. MaBiS, Kap. 3.10, Tabelle 2

Zeitpunkt Was passiert
1. bis 10. Werktag Abstimmung der Netzzeitreihe, Erstaufschlag der abrechnungsrelevanten BG-SZR der Kategorie B
1. bis 12. Werktag Erstaufschlag der abrechnungsrelevanten BK-SZR der Kategorien A und B
11. bis 30. Werktag Clearingphase der BG-SZR der Kategorie B
13. bis 30. Werktag Clearingphase der BK-SZR der Kategorien A und B
18. Werktag Abrechnungsstichtag auf Basis des Datenstands vom 15. Werktag, vorläufige Bilanzierung
42. Werktag Abrechnungsrelevante Bilanzierung auf Basis des Datenstands vom 30. Werktag

Der Lieferant sieht die Menge also nicht am Tag des Lieferbeginns. Er sieht sie nach dem Erstaufschlag, verbindlich erst mit der abrechnungsrelevanten Bilanzierung. Bis dahin gelten Versionen mit dem Datenstatus „Prüfdaten”. Der Datenstatus wird ausschließlich vom Bilanzkoordinator vergeben. MaBiS, Kap. 3.8.3

Typische Missverständnisse

„Mit der Zuordnung ist die Marktlokation bilanziert.“ Falsch. Die Zuordnung setzt den Lieferanten an die Marktlokation. Bilanzierungsrelevant wird sie erst über die Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung, den MaBiS-Zählpunkt und die Summenzeitreihen.

„Der Lieferant aggregiert seine Kunden selbst.“ Falsch. Die Aggregation liegt beim Netzbetreiber oder beim Übertragungsnetzbetreiber, je nach Messausstattung und Bilanzierungsverfahren. Der Lieferant erhält die Lieferantensummenzeitreihe als Ergebnis. MaBiS, Kap. 3.9.1

„Ein Zählerwert ist automatisch bilanzierungsrelevant.“ Falsch. Für die Bildung einer Summenzeitreihe sind nur Werte mit dem Wertestatus „wahrer Wert” oder „Ersatzwert” zulässig. Fehlen Werte, werden die Viertelstunden mit Null gefüllt und die Reihe trotzdem versendet. Der Lieferant trägt also im Zweifel eine Nullmenge, obwohl physikalisch Strom floss. MaBiS, Kap. 3.8.1

„Die Abweichung trifft den Netzbetreiber.“ Falsch. Der Bilanzkreisverantwortliche meldet den Fahrplan, die Bilanzkreisabrechnung stellt ihm die tatsächliche Menge gegenüber. Die Differenz ist Ausgleichsenergie und wird dem Bilanzkreis zugeordnet. Der Bilanzkoordinator meldet der Bundesnetzagentur, wenn ein Bilanzkreis in mehr als drei Monaten eines Jahres eine Deltazeitreihe über ein Prozent der Gesamtentnahme des Bilanzierungsgebiets ausweist. MaBiS, Kap. 3.4

„Der Bilanzkreis ist frei wählbar.“ Falsch. Ein Bilanzierungsgebiet darf nur von einem Netzbetreiber gebildet werden und nur in einer Regelzone liegen. Der Netzbetreiber muss sicherstellen, dass jede Marktlokation zu jedem Zeitpunkt genau einem Bilanzierungsgebiet zugeordnet ist. MaBiS, Kap. 3.5

Fehlerfälle in der Übergangszeit

Ein wechselnder Messstellenbetrieb ist die häufigste Ursache für Brüche. Ändert sich der Zeitreihentyp, ohne dass eine gültige Zuordnungsermächtigung vorliegt, führt der Netzbetreiber den Use-Case „Lieferende von NB an LF” aus. Für die betroffene Marktlokation endet die Bilanzierung mit dem Lieferanten. GPKE Teil 2, Kap. 2.5.2.1

Lässt sich eine Marktlokation nach dem Lieferende keinem Lieferanten zuordnen und greift eine Grund- oder Ersatzversorgungspflicht nach § 36 und § 38 EnWG, ordnet der Netzbetreiber sie über „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung” dem Ersatz- oder Grundversorger zu. Ist sie danach überhaupt keinem Lieferanten zuordenbar, muss der Netzbetreiber die Anschlussnutzung unterbrechen. GPKE Teil 2, Kap. 2.5.2.1, Weitere Anforderungen

Für erzeugende Marktlokationen gilt eine Sonderregel. Jede erzeugende Marktlokation und jede Tranche ist zu jedem Zeitpunkt genau einem Bilanzkreis zugeordnet. Fehlt die Zuordnung, stellt der Netzbetreiber sie über den Use-Case „Herstellung einer 100 % LF-Zuordnung zu einer erzeugenden Marktlokation” her, notfalls auch rückwirkend. GPKE Teil 2, Kap. 2.4.1

Quellen und Pflegehinweis

Maßgeblich sind die Anlagen 2 und 3 zur Festlegung BK6-24-174. Die Beschlusskammer 6 hat sie am 24. Oktober 2024 beschlossen; die aktuell gültige Fassung der MaBiS gilt seit dem 6. Juni 2025. BNetzA, Bilanzkreisabrechnung (MaBiS) Als weiteres Verfahren zur zukünftigen Aggregation bilanzierungsrelevanter Daten führt die Behörde den MaBiS-Hub unter dem Aktenzeichen BK6-24-210. Dieses Verfahren ist bei der Pflege zu beobachten, aber nicht als geltendes Recht zu beschreiben. BNetzA, Festlegungsverfahren BK6-24-174

Geprüft am 9. September 2026. Bei Änderungen an GPKE Teil 2, MaBiS, den EDI@Energy-Anwendungshandbüchern oder den Mitteilungen zur MaBiS sind insbesondere Fristenkalender, Kategorien der Summenzeitreihen und die Aggregationsverantwortung erneut zu prüfen. Die Abgrenzung zum MaBiS-Datenfluss im Detail steht im Artikel MaBiS: vom Messwert zur Bilanzierung, das Clearing im Artikel Clearing und Bilanzierung. Welche Vorgänge am Messpunkt selbst laufen, ordnet Messstellenbezogene Prozesse als Folgeprozess ein.

Primärquellen zum Nachlesen