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Kurzantwort
Eine Belieferungslücke entsteht, wenn das Zuordnungsende des alten Lieferanten vor dem Zuordnungsbeginn des neuen Lieferanten liegt. Beide Zeitpunkte setzt der Netzbetreiber, nicht der Lieferant. Er erkennt die Lücke daran, dass zu einem Zeitpunkt kein Lieferant der Marktlokation zugeordnet ist. Diesen Zeitraum muss er dem Ersatz- und Grundversorger zuordnen, sonst ist die entnommene Energie keinem Bilanzkreis zugeordnet. Die Reihenfolge lautet: erst Abmeldung oder Abmeldeanfrage klären, dann die Lücke befristet mit dem Ersatz- und Grundversorger schließen, zuletzt den Lieferbeginn bestätigen. Der Lieferbeginn ist auch dann zu bestätigen, wenn die Ersatzversorgung noch nicht abgeschlossen ist.
Warum eine Lücke überhaupt entsteht
Die GPKE verlangt eine lückenlose Zuordnung. Jede verbrauchende Marktlokation muss zu jedem Zeitpunkt genau einem Bilanzkreis zugeordnet sein (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.1 Allgemeines). Der Bilanzkreis hängt an der Zuordnung des Lieferanten. Fehlt der Lieferant, fehlt auch der Bilanzkreisbezug.
Drei Konstellationen erzeugen die Lücke:
- Der alte Lieferant meldet zum 31.07. ab, der neue Lieferant beginnt erst am 01.09. Der August liegt dazwischen.
- Der alte Lieferant meldet gar nicht ab. Dann fällt die Abmeldung erst auf, als der neue Lieferant anmeldet.
- Der alte Lieferant bestätigt die Anfrage des Netzbetreibers zu einem früheren Termin als dem angemeldeten Zuordnungsbeginn. Der BDEW beschreibt genau diesen Fall: Die Antwort auf die Abmeldeanfrage kommt mit Terminkorrektur, und damit entsteht eine Lücke (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog V1.25, Abschnitt 4.4, GeLi Gas_007, Beispiel zur Terminkorrektur).
Die GPKE nennt die Ursache klar und will sie vermeiden: „Zuordnungslücken sind dadurch zu vermeiden, dass An- und Abmeldung zeitlich aufeinander abgestimmt werden” (GPKE Teil 2, Kap. 2.1.1 UC Lieferbeginn, Weitere Anforderungen).
Wer zuständig ist und wer nur zusieht
Der Netzbetreiber ist der Wächter der Zuordnung. Er kennt den Zustand jeder Marktlokation und erkennt als einziger, ob zu einem Zeitpunkt ein Lieferant fehlt. Lieferant und Ersatz- und Grundversorger sehen nur ihre eigene Zuordnung.
Daraus folgt die Zuständigkeit:
| Rolle | Erkennt die Lücke | Darf sie schließen |
|---|---|---|
| Netzbetreiber (NB) | ja, über die Zuordnungstabelle und die Fristenläufe | ja, durch Zuordnung des E/G |
| Neuer Lieferant (LFN) | nein, nur mittelbar über die Ablehnung | nein, er kann nur erneut anmelden |
| Alter Lieferant (LFA) | nur über die Abmeldeanfrage | nein, er beendet lediglich seine Zuordnung |
| Ersatz- und Grundversorger (E/G) | ja, über die Ankündigung des NB | nein, er antwortet mit seinem Bilanzkreis |
Der Netzbetreiber leitet die Zuordnung des E/G ein, sobald der Marktlokation kein Lieferant zugeordnet ist. Als Auslöser nennt die GPKE unter anderem die Abmeldung wegen Kündigung des Energieliefervertrags ohne Folgebelieferung, die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags, die Information über die Kündigung des Bilanzkreisvertrags durch den ÜNB und das Erlöschen der Zuordnungsermächtigung (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.1 UC Beginn der Ersatz-/Grundversorgung, Auslöser).
Die Reihenfolge im Normalfall
Der Regelfall braucht keine Ersatzversorgung. Der neue Lieferant meldet an, der Netzbetreiber stellt fest, dass noch ein alter Lieferant zugeordnet ist, und fragt diesen. Die Abmeldung des alten Lieferanten und der Lieferbeginn des neuen laufen dann auf denselben Tag.
Der Ablauf im GPKE-Use-Case „Lieferbeginn” hat feste Fristen. Alle Angaben stammen aus dem Sequenzdiagramm (GPKE Teil 2, Kap. 2.1.2 SD Lieferbeginn, Schritte 1 bis 5):
| Schritt | Nachricht | Prüfidentifikator | Frist ab Eingang |
|---|---|---|---|
| 1 | Anmeldung des LFN an den NB | 55001 (verbrauchend) | Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungsbeginn |
| 2 | Information über existierende Zuordnung an den LFN | 55036 | 07:00 Uhr des 1. WT |
| 3 | Anfrage zur Beendigung der Zuordnung an den LFA | 55010 | parallel zu Schritt 2 |
| 4 | Antwort des LFA (Bestätigung 55011, Ablehnung 55012) | 55011 / 55012 | 09:00 Uhr des 1. WT |
| 5 | Zuordnung des LFN an den LFN | 55002 | 11:00 Uhr des 1. WT |
| 10 | Beendigung der Zuordnung des LFA an den LFA | 55037 | 12:00 Uhr des 1. WT |
| 18 | Beginn der Ersatz-/Grundversorgung, falls nötig | 55013 | nach Bedarf |
Schritte ohne Bezug zur Zuordnung, die nur Stammdaten und Abrechnungsdaten austragen, sind ausgelassen. Die Nummern 7 bis 9 und 11 bis 17 fehlen deshalb in der Tabelle.
Die Anfrage aus Schritt 3 dient ausdrücklich der Behebung eines möglichen Abmeldeversäumnisses des alten Lieferanten. Der alte Lieferant hat drei mögliche Reaktionen. Zuerst die einfache Variante: Er bestätigt zum Zuordnungsbeginn des neuen Lieferanten. Alternativ bestätigt er zu einem früheren Zuordnungsende. Dieses muss mindestens einen Werktag nach dem Übertragungszeitpunkt der Anmeldung liegen. Widerspricht er mit Begründung, lehnt der Netzbetreiber die Anmeldung ab.
Wichtig für die Praxis: Antwortet der alte Lieferant nicht fristgerecht, gilt das als Bestätigung zum Zuordnungsbeginn des neuen Lieferanten. Der Netzbetreiber muss dann keine Lücke schließen. Er beendet die Zuordnung des alten Lieferanten zum Zuordnungsbeginn des neuen.
Die Reihenfolge, wenn die Lücke bleibt
Bleibt nach der Antwort eine Lücke, ändert sich die Reihenfolge. Der Netzbetreiber schließt sie befristet im Voraus.
Die GPKE formuliert die Regel: Hat der Netzbetreiber ein Zuordnungsende eines Lieferanten erfasst, dem ein Zuordnungsbeginn eines Lieferanten folgt, wobei beide nicht kongruent sind, ist die Lücke zwischen Zuordnungsende und Zuordnungsbeginn „durch eine befristete Zuordnung des E/G zur Marktlokation zu schließen” (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.1, Weitere Anforderungen). Die GPKE nennt als Beispiel ausdrücklich die Anfrage zur Beendigung der Zuordnung im Use-Case „Lieferbeginn”.
Der Ersatz- und Grundversorger erhält also eine Ankündigung für den Zeitraum, der sonst leer bliebe. Er antwortet mit der Angabe, ob sich der Kunde in Ersatz- oder Grundversorgung befindet, und nennt seinen Bilanzkreis. Der Netzbetreiber ordnet ihn zum Zuordnungsbeginn zu. Die Antwortfrist ist kurz: 15:00 Uhr am Übertragungstag der Ankündigung, wenn der Zuordnungsbeginn in der Zukunft liegt (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.2 SD Beginn der Ersatz-/Grundversorgung, Schritt 2).
Der BDEW nennt für die Antwort des Ersatz- und Grundversorgers maximal fünf Werktage. Das ist eine andere Frist als die 15:00 Uhr der GPKE und betrifft nicht den LFN. Die Umsetzungsfrage ist für Gas gestellt; für Strom sind die Fristen der GPKE maßgeblich. Wichtiger für den Ablauf ist die zweite Feststellung: „Ja, die Anmeldung des LFN ist mit Lieferbeginn zum 16.07.2012 zu bestätigen, obwohl die Anmeldung zur Grund-/Ersatzversorgung noch nicht abgeschlossen wurde” (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog V1.25, Abschnitt 4.4, GeLi Gas_007, ehemals LB_A008). Beide Vorgänge laufen parallel, sie blockieren sich nicht.
Gescheiterte Bilanzkreiszuordnung
Ein Sonderfall trifft den Netzbetreiberwechsel. Die Mitteilung an die Datenberechtigten enthält dort auch die Angabe, ob die Bilanzkreiszuordnung erfolgreich war. Scheitert sie, etwa wegen einer fehlenden Zuordnungsermächtigung, endet die Belieferung trotzdem.
Der BDEW ordnet die Meldung rechtlich ein: „Die Übermittlung des Scheiterns der Bilanzkreiszuordnung ist im Sinne einer Ankündigung und Aufforderung zur bilateralen Klärung zu werten” (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog V1.25, Abschnitt 9, NB-Wechsel_050, Lösung zu 1). Die Meldung ist also keine automatische Abmeldung. Nach Übermittlung der Zuordnungsermächtigung folgt eine Meldung über aktualisierte Stammdaten.
Zwei Zuständigkeiten hält der BDEW in derselben Umsetzungsfrage fest. Der alte Netzbetreiber sendet eine Informationsmeldung zur Beendigung der Zuordnung an den Lieferanten. Die Meldung an den Grund- und Ersatzversorger zur Zuordnung der Marktlokation in die Ersatzversorgung vor dem Änderungszeitpunkt erfolgt ebenfalls durch den alten Netzbetreiber (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog V1.25, Abschnitt 9, NB-Wechsel_050, Lösung zu 2).
Wer sich auf bilateralen Austausch verlässt, verliert Zeit. Der BDEW hält für Netzbetreiberwechsel ausdrücklich fest, dass Fragen zur bilanziellen Abwicklung von An- und Abmeldungen kurz vor dem Wechsel „nur bilateral geklärt werden” können (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog V1.25, Abschnitt 9, NB-Wechsel_001).
Was eine offene Lücke kostet
Die Folgen sind nicht nur kaufmännisch. Die GPKE verlangt, dass der Netzbetreiber nach einer fehlgeschlagenen Zuordnung des E/G sicherstellt, dass die entnommene Energie einem Bilanzkreis zugeordnet ist. Gelingt das nicht, muss er die Unterbrechung der Anschlussnutzung an der Marktlokation durchführen (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.1, Nachbedingung im Fehlerfall).
Vier Folgen lassen sich unterscheiden:
- Bilanzielle Lücke. Die Energiemenge ist keinem Bilanzkreis zugeordnet. Sie erscheint in keiner Fahrplanposition und keiner Ausgleichsenergie.
- Abrechnungsproblem. Ersatzversorgung endet nach drei Monaten. Bleibt der E/G danach zugeordnet, läuft die Belieferung als Grundversorgung weiter. Der Wechsel ist keine stammdatenänderungsrelevante Angabe (GPKE Teil 2, Kap. 2.3.2.1, Weitere Anforderungen). Die Rechtsfolgen der Ersatzversorgung ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, für Strom aus § 38 EnWG.
- Kundenrisiko. Ohne Zuordnung des E/G droht die Unterbrechung. Der Kunde verliert die Anschlussnutzung, obwohl er einen neuen Vertrag hat.
- Prozesskosten. Der LFN muss erneut anmelden. Lehnt der Netzbetreiber wegen einer laufenden Anmeldung ab, muss er mitteilen, dass eine Anmeldung in Bearbeitung ist, auf welchen Zuordnungsbeginn sie zielt und ab wann er wieder Anmeldungen annimmt (GPKE Teil 2, Kap. 2.1.2, Prüfschritt 2).
Typische Missverständnisse
„Die Abmeldeanfrage ist eine Abmeldung.“ Sie ist eine Aufforderung. Erst die Antwort des alten Lieferanten und die Beendigung der Zuordnung durch den Netzbetreiber schließen die Zuordnung. Die Prüfidentifikatoren trennen das sauber: 55010 fragt an, 55011 bestätigt, 55037 beendet (BNetzA Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0, Sparte Strom, GPKE Teil 2 Lieferbeginn, Schritte 3, 4 und 10).
„Eine normale Abmeldung reicht für das Lieferende.“ Sie genügt nur, wenn der alte Lieferant sie rechtzeitig sendet: bei allen Marktlokationen außer EEG spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungsende, bei EEG-Marktlokationen einen Monat vorher (GPKE Teil 2, Kap. 2.5.1.2 SD Lieferende von LF an NB, Schritt 1). Der Netzbetreiber bestätigt oder lehnt bis 06:00 Uhr des ersten Werktags danach ab.
„Die Ersatzversorgung blockiert den Lieferbeginn.“ Der BDEW verneint das ausdrücklich. Die Anmeldung des neuen Lieferanten ist zu bestätigen, auch wenn die Ersatzversorgungsanmeldung noch läuft. Eine eingehende Anmeldung darf nicht mit „Anmeldung in Bearbeitung” abgelehnt werden (BDEW-Umsetzungsfragenkatalog V1.25, Abschnitt 4.4, GeLi Gas_007, Antwort zu Frage 2).
„Der neue Lieferant kann die Lücke selbst melden.“ Er kann nur anmelden. Die Zuordnung des E/G ist Sache des Netzbetreibers, weil nur er die Lücke sieht.
„Das Lieferende ist der Vertragsablauf.“ Das Lieferende ist der Zuordnungszeitpunkt der Marktlokation, nicht das Vertragsdatum. Deshalb schließt die GPKE Lücken über die Zuordnung, nicht über Verträge.
Quellen und Pflegehinweis
Tragende Quelle ist die Lesefassung GPKE Teil 2 zur Festlegung BK6-24-174. Für die Zuordnungsprozesse sind deren Kapitel 2.1 (Lieferbeginn), 2.3 (Ersatz-/Grundversorgung) und 2.5 (Lieferende) maßgeblich. Die Fristen und Prüfidentifikatoren ändern sich mit jeder Fassung. Prüfe sie bei einer neuen GPKE-Fassung neu, statt sie aus diesem Artikel zu übernehmen.
Ergänzend gilt der BDEW-Umsetzungsfragenkatalog. Er erklärt Zweifelsfälle, die in der Festlegung offen bleiben, etwa den Umgang mit einer Terminkorrektur durch den alten Lieferanten und den Umgang mit einer gescheiterten Bilanzkreiszuordnung. Die Umsetzungsfragen sind Konsens der Verbände, keine Festlegung der Bundesnetzagentur.
Für die Nachrichtenebene ist die Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren maßgeblich. Sie ordnet jedem Prozessschritt den Prüfidentifikator, die Richtung und die Rolle zu. Prüfe dort, bevor du eine Nachricht baust.
Prüfe bei jedem Vorgang drei Dinge: ob der alte Lieferant rechtzeitig abgemeldet hat, ob das Zuordnungsende der Abmeldung mit dem Zuordnungsbeginn des neuen Lieferanten zusammenfällt, und ob bei einem Netzbetreiberwechsel die Bilanzkreiszuordnung bestätigt wurde. Ein Fallschirm für alle drei ist die Fristenliste des Netzbetreibers: Sie zeigt die Lücke, bevor sie entsteht.
Primärquellen zum Nachlesen
- Bundesnetzagentur – GPKE Teil 2, Lesefassung (Anlage 2 zur Festlegung BK6-24-174, Kapitel 2.1 Lieferbeginn, 2.3 Ersatz-/Grundversorgung, 2.5 Lieferende)bundesnetzagentur.de
- BDEW – Umsetzungsfragenkatalog zur Marktkommunikation, Version 1.25, Abschnitt 4.4 Lieferende (GeLi Gas_007) und Abschnitt 9 Marktprozesse Netzbetreiberwechsel (NB-Wechsel_001, NB-Wechsel_050)bdew.de
- Bundesnetzagentur – Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 (Stand 01.04.2026), Anlage zur Mitteilung Nr. 56bundesnetzagentur.de
- Energiewirtschaftsgesetz – § 38 Ersatzversorgung mit Energiegesetze-im-internet.de