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Kurzantwort
Für Anschlüsse in Mittel- und Hochspannung gilt § 17 EnWG, nicht die NAV. Die NAV regelt nur das Niederspannungsnetz. Der Netzbetreiber muss anschließen, darf aber nach § 17 Abs. 2 EnWG verweigern, wenn ihm der Anschluss aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Verweigerung muss er in Textform begründen und auf Verlangen die nötigen Ausbaumaßnahmen samt Kosten benennen. Die Anschlusskosten trägt der Anschlussnehmer. Einen Baukostenzuschuss in Höhe von höchstens 50 Prozent gibt es dagegen nur im Niederspannungsnetz nach § 11 NAV. Oberhalb der Niederspannung empfiehlt die Bundesnetzagentur ein Leistungspreis-Modell ohne diese Obergrenze.
Einordnung: der Bäcker fällt unter die NAV, das Stahlwerk nicht
Für Grundstücke und Gebäude am Niederspannungsnetz gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung, kurz NAV. Ihr § 1 Abs. 1 beschränkt den Anwendungsbereich ausdrücklich auf das Niederspannungsnetz. Damit endet die NAV an der Grenze zur Mittelspannung, also spätestens bei den üblichen 10 oder 20 Kilovolt.
Für Mittelspannung, Hochspannung und Höchstspannung bleibt deshalb nur das Gesetz. § 17 Abs. 1 EnWG verpflichtet die Netzbetreiber, Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Netze, Ladepunkte sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen anzuschließen. Die Bedingungen müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein. Sie dürfen nicht ungünstiger sein als die Bedingungen, die der Netzbetreiber für Leistungen im eigenen Unternehmen oder gegenüber verbundenen Unternehmen anwendet.
Diese Feinheit ist der Kern des Themas. Ein Betrieb mit einem Anschlusswunsch von zwei Megawatt und einem Betrieb mit sechs Megawatt lesen denselben Paragrafen. Sie bekommen aber unterschiedliche Antworten, weil § 17 EnWG keine Schemata kennt, sondern Verhältnisse: Verhältnis zur Spannungsebene, Verhältnis zur vorhandenen Netzkapazität, Verhältnis zu den Kosten des Ausbaus.
Die fachliche Nähe zum Anschlussbegehren selbst ist groß. Wo dieses Thema den Ablauf und die Kosten des einzelnen Begehrens behandelt, steht in Netzanschlussbegehren: Fristen, Form und Rechtsfolgen der rechtliche Rahmen des Verfahrens. Der vorliegende Artikel beantwortet die zweite Frage: Wie entsteht der Anschluss technisch, und wer zahlt welchen Posten?
Ablauf: vom Begehren zur Inbetriebnahme
Der Weg ist mehrstufig, und auf jeder Stufe kann sich die gewünschte Leistung oder die Spannungsebene noch ändern.
Die Stationen im Einzelnen:
- Das Begehren. Der Anschlussnehmer nennt Ort, Spannungswunsch, gleichzeitige Höchstleistung und den geplanten Betriebsablauf. Bei großen Lasten ist der Lastgang entscheidend. Ein Zementwerk mit Mühlen und ein Rechenzentrum haben völlig unterschiedliche Profile.
- Die technische Prüfung. Der zuständige Netzbetreiber bestimmt Spannungsebene und Verknüpfungspunkt. Das ist keine freie Wahl des Kunden. Wer 20 Megawatt in der 20-Kilovolt-Ebene anfragen will, hört möglicherweise, dass diese Ebene dafür nicht ausgelegt ist.
- Die Kapazitätsprüfung. Reicht die Kapazität nicht, prüft der Netzbetreiber einen Netzausbau und dessen Zumutbarkeit.
- Die Entscheidung. Anschlusszusage oder begründete Ablehnung.
- Die Kostenrechnung. Netzanschlusskosten und Baukostenzuschuss werden getrennt errechnet und getrennt ausgewiesen.
Die Verweigerung nach § 17 Abs. 2 EnWG
Die Anschlusspflicht aus § 17 Abs. 1 EnWG ist keine absolute Pflicht. Nach § 17 Abs. 2 EnWG darf der Netzbetreiber einen Netzanschluss verweigern, soweit er nachweist, dass ihm die Gewährung aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Interessant ist der Satzbau: Der Netzbetreiber trägt die Beweislast. Der Kunde muss nicht beweisen, dass ein Anschluss möglich ist. Der Netzbetreiber muss beweisen, dass er unmöglich oder unzumutbar ist.
Bei einem Kapazitätsmangel schreibt § 17 Abs. 2 Satz 3 EnWG drei Pflichten fest:
- Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
- Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und welche Kosten im Einzelnen für den Netzausbau erforderlich wären.
- Die Begründung kann nachgefordert werden. Für sie darf ein Entgelt verlangt werden, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreitet, wenn auf die Kosten zuvor hingewiesen wurde.
Der Kapazitätsmangel ist also kein Endpunkt. Aus der Ablehnung wird eine Kostenschätzung. Damit weiß der Betrieb, was ein verstärkter Verknüpfungspunkt kosten würde. Auf dieser Grundlage entscheidet er, ob er die Leistung reduziert, den Standort wechselt oder den Ausbau finanziert.
Genau hier setzt die flexible Netzanschlussvereinbarung an. Nach § 17 Abs. 2b EnWG dürfen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dem Anschlussnehmer den Abschluss einer solchen Vereinbarung anbieten und darin eine statische oder dynamische Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung verlangen. Die Vereinbarung muss unter anderem Höhe, Zeitraum und Dauer der Begrenzung, die technischen Anforderungen und die Haftung bei Überschreitung regeln. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass es dafür derzeit eine Möglichkeit, aber keine Pflicht gibt. Sie hält eine begründungslose Verweigerung für unvereinbar mit dem Ziel des Gesetzes.
Baukostenzuschuss: 30 Kilowatt, 50 Prozent, und dann eine Grenze
Beim Baukostenzuschuss trennen sich die Welten endgültig. § 11 Abs. 1 NAV erlaubt einen angemessenen Baukostenzuschuss für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen. Zwei Grenzen sind dort eingebaut:
- Freigrenze: Nach § 11 Abs. 3 NAV darf ein Baukostenzuschuss nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der 30 Kilowatt übersteigt. Für die ersten 30 Kilowatt zahlen Kunden keinen Baukostenzuschuss.
- Deckel: Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 NAV dürfen Baukostenzuschüsse höchstens 50 Prozent der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten abdecken.
Die Bundesnetzagentur betont, dass die Erhebung nicht davon abhängt, ob tatsächlich gebaut wird. Erhoben wird der Baukostenzuschuss für die dauerhafte Bereitstellung der Anschlussleistung. Damit soll er eine bedarfsgerechte Nachfrage anreizen. Die Freigrenze von 30 Kilowatt wird auch bei einem zweiten Netzanschluss auf demselben Grundstück nicht ein zweites Mal gewährt.
Nach § 11 Abs. 5 NAV sind Baukostenzuschuss und die in § 9 NAV geregelten Netzanschlusskosten getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. § 9 NAV regelt die Herstellung und Änderung des Netzanschlusses sowie den Fall, dass innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung weitere Anschlüsse hinzukommen und der Netzanschluss dadurch teilweise Bestandteil des Verteilernetzes wird. Dann muss der Netzbetreiber die Kosten neu aufteilen und zu viel Gezahltes erstatten.
Die beiden Kostenposten sind deshalb sauber zu trennen:
- Netzanschlusskosten: die konkrete Herstellung oder Änderung des Anschlusses für diesen einen Kunden. Herstellung der Leitung, Anschlussstelle, Schutzeinrichtungen.
- Baukostenzuschuss: ein pauschalierter Beitrag zur Mitfinanzierung der vorgelagerten Verteileranlage, die auch andere Kunden nutzen. Nach § 11 Abs. 2 NAV bemisst er sich nach dem Verhältnis der am Netzanschluss vorzuhaltenden Leistung zur Summe der Leistungen, die im Versorgungsbereich insgesamt vorgehalten werden können.
Oberhalb der Niederspannung gibt es diese Struktur nicht. Die NAV gilt dort gar nicht. Also gibt es auch keine Freigrenze von 30 Kilowatt und keinen Deckel von 50 Prozent aus § 11 NAV. die Bundesnetzagentur empfiehlt für Netzanschlüsse oberhalb der Niederspannung die Anwendung eines Leistungspreismodells:
BKZ = Leistungspreis der Netzebene bei mehr als 2.500 Benutzungsstunden jährlich × bestellte Leistung
Das Modell stammt aus dem Positionspapier der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen für Netzanschlüsse oberhalb der Niederspannung. Begründet wird es mit den Transparenzanforderungen des Gesetzes und der Steuerungswirkung: Wer Leistung dauerhaft bestellt, soll sie auch dauerhaft bezahlen, damit keine überdimensionierten Netze entstehen. Der Vergleichbarkeit halber die Struktur:
| Punkt | Niederspannung | Oberhalb der Niederspannung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 11 NAV | § 17 EnWG, Festlegungskompetenz nach § 17 Abs. 4 EnWG |
| Baukostenzuschuss möglich | ja, als Regelfall | empfohlen über ein Leistungspreismodell |
| Freigrenze | 30 Kilowatt nach § 11 Abs. 3 NAV | keine gesetzliche Freigrenze |
| Obergrenze | 50 Prozent der Kosten nach § 11 Abs. 1 NAV | keine gesetzliche Obergrenze |
| Bemessung | Anteil an der vorgehaltenen Leistung nach § 11 Abs. 2 NAV | Leistungspreis × bestellte Leistung |
| Netzanschlusskosten | § 9 NAV, getrennt auszuweisen | § 17 EnWG, eigenständig vereinbart |
| Verweigerung | § 18 Abs. 1 EnWG, NAV | § 17 Abs. 2 EnWG |
Die Tabelle zeigt den Bruch, an dem viele Kalkulationen scheitern. Ein Betrieb, der von der Niederspannungslogik auf seine Mittelspannungslösung schließt, rechnet mit einem Deckel, den es dort nicht gibt.
Beispiel: zwei Anschlüsse, eine Netzebene
Ein vereinfachtes Beispiel aus der Mittelspannung zeigt die Größenordnung eines solchen Anschlusses.
Ein Betrieb bestellt 1.000 Kilowatt Anschlussleistung. Der Leistungspreis der Netzebene liegt bei 60 Euro je Kilowatt und Jahr. Nach dem Modell der Bundesnetzagentur ergibt sich damit ein Baukostenzuschuss von 60.000 Euro. Dazu kommen die Netzanschlusskosten für die Herstellung des Anschlusses selbst. Beide Beträge sind getrennt auszuweisen.
Derselbe Betrieb hätte in der Niederspannung mit rund 100 Kilowatt gerechnet. Dort läge die Freigrenze bei 30 Kilowatt. Herangezogen würde also nur der Teil über 30 Kilowatt, und zusätzlich wäre der Betrag auf 50 Prozent begrenzt.
Wird die Leistungsanforderung später erheblich erhöht, darf der Niederspannungsnetzbetreiber nach § 11 Abs. 4 NAV einen weiteren Baukostenzuschuss verlangen. Oberhalb der Niederspannung verhandelt der Kunde die bestellte Leistung im Netzanschlussvertrag neu. Der Baukostenzuschuss wird dann für die geänderte Leistung neu berechnet.
Große Kraftwerke und die Kundenanlage
Zwei Sonderfälle gehören zum Thema, weil sie die Regel bestätigen.
Große Erzeugungsanlagen. Für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Netzen mit mindestens 110 Kilovolt gilt die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (§ 1 Abs. 1 KraftNAV). Für sie ist die Kostentragung deutlich anders geregelt. Nach § 8 Abs. 1 KraftNAV trägt der Anschlussnehmer nur die Verbindung zwischen Erzeugungsanlage und Netzanschlusspunkt. Betriebsmittel, die in das Eigentum des Netzbetreibers übergehen, trägt er nicht. Nach § 8 Abs. 3 KraftNAV trägt er außerdem weder die Kosten zur Verstärkung des Netzes noch einen Baukostenzuschuss. Der Baukostenzuschuss ist dort also ausdrücklich ausgeschlossen. § 6 KraftNAV konkretisiert die Unzumutbarkeit und verlangt bei einer Verweigerung am gewünschten Punkt einen Alternativvorschlag.
Die Kundenanlage. Sie ist die Grenze des Netzes und damit die Grenze aller Netzanschlussfragen. § 3 Nummer 65 EnWG definiert die Kundenanlage als Energieanlage zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet, mit einem Energieversorgungsnetz oder einer Erzeugungsanlage verbunden ist und für einen wirksamen Wettbewerb unbedeutend ist. Sie muss jedermann zur Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Für Betriebsgelände gibt es die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung mit fast ausschließlich betriebsnotwendigem Transport.
Der wichtigste Satz für die Abgrenzung steht in § 3 Nummer 37 EnWG: Energieversorgungsnetze sind Netze über eine oder mehrere Spannungsebenen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66. Was Kundenanlage ist, ist also rechtlich kein Netz. Daraus folgen drei Dinge:
- Keine Netzentgelte und keine Anreizregulierung für Leitungen hinter dem Netzanschlusspunkt. Wer auf dem eigenen Werksgelände verteilt, betreibt dafür kein reguliertes Netz.
- Kein Anspruch auf Durchleitung über die eigene Anlage hinaus, aber eine Pflicht, die Durchleitung diskriminierungsfrei und unentgeltlich zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen der Nummer 65 oder 66 vorliegen.
- Eigene Verantwortung für Planung, Ausbau und Instandhaltung. Der Netzbetreiber endet am Anschlusspunkt. Für chemische Industrie, Stahlwerke oder Flughäfen mit eigener Verteilinfrastruktur ist das der Normalfall.
Die Marktkommunikation greift das auf, ohne es zu begründen: Mehrere Marktlokationen können an einer Netzlokation hängen, etwa in einer Kundenanlage. Der Netzanschlusspunkt bleibt dabei der physisch definierte Ort, an dem das Netz endet. Diese Grenze ist auch für die Diskussion um Netzentgelte und Baukostenzuschüsse entscheidend, weil sie bestimmt, welcher Teil der Infrastruktur überhaupt in die Netzkalkulation des Betreibers fällt.
Folgen und Fehlerfälle
Fehler 1: die 50 Prozent als Naturkonstante lesen. Der Deckel steht in § 11 NAV und gilt nur im Niederspannungsnetz. Wer ihn auf einen Mittelspannungsanschluss überträgt, rechnet zu knapp.
Fehler 2: Netzanschlusskosten und Baukostenzuschuss vermischen. Nach § 11 Abs. 5 NAV sind sie getrennt zu errechnen und aufgegliedert auszuweisen. In der Praxis entstehen Streitigkeiten genau dann, wenn eine Rechnung mehrere Positionen nennt und nur eine Summe ausweist.
Fehler 3: die 30 Kilowatt mehrfach ansetzen. Die Freigrenze wird nach § 11 Abs. 3 NAV nur einmal gewährt. Bei einem zweiten Netzanschluss auf demselben Grundstück greift sie nicht erneut.
Fehler 4: den Ausbaubedarf als endgültige Absage verstehen. Nach § 17 Abs. 2 EnWG darf der Netzbetreiber verweigern, muss aber begründen und auf Verlangen Maßnahmen und Kosten nennen. Die Bundesnetzagentur macht zusätzlich deutlich, dass fehlende Kapazität kein Grund für eine endgültige Ablehnung ist, sondern zu Verzögerungen führt.
Fehler 5: die Spannungsebene für verhandelbar halten. Sie folgt aus der bestellten Leistung und der Netztopologie. Der Wunsch des Kunden entscheidet nicht darüber. Der Netzbetreiber schuldet einen Anschluss zu diskriminierungsfreien Bedingungen, nicht an einem bestimmten Punkt.
Fehler 6: den Betriebsgelände-Verteiler für ein Netz halten. Die Kundenanlage ist nach § 3 Nummer 37 EnWG ausdrücklich aus dem Netzbegriff ausgenommen. Wer das übersieht, erwartet Netzentgelte oder einen regulierten Ausbau, wo beides nicht gilt.
Typische Missverständnisse
„Dieselben Regeln gelten überall, nur die Spannung ändert sich.“ Nein. Die NAV endet nach § 1 Abs. 1 NAV an der Niederspannungsgrenze. Oberhalb gilt § 17 EnWG ohne die NAV-Details. Dafür greift die Festlegungskompetenz nach § 17 Abs. 4 EnWG, die ausdrücklich Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen umfasst.
„Ein Baukostenzuschuss ist eine Anzahlung auf Netzentgelte.“ Nein. Er ist ein einmaliger Beitrag zur dauerhaften Bereitstellung der Anschlussleistung. Verrechnet wird er nicht. Auf die Netzentgelte wirkt er nicht.
„Der Netzbetreiber muss den gewünschten Verknüpfungspunkt liefern.“ Nein. Er schuldet einen Anschluss. Bei großen Erzeugungsanlagen verlangt § 6 Abs. 3 KraftNAV bei Verweigerung am gewünschten Punkt einen anderen, zumutbaren Vorschlag. Für Verbrauchsanschlüsse fehlt eine solche Regel. Die Spannungsebene folgt der technischen Prüfung.
„Wer die Leitung bis zum Werk zahlt, dem gehört sie.“ Nein. Nach § 8 Abs. 2 KraftNAV trägt der Anschlussnehmer nicht die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Betriebsmitteln, die in das Eigentum des Netzbetreibers übergehen. Kosten und Eigentum laufen also auseinander.
„Kapazitätsmangel bedeutet Stillstand.“ Nein. Die flexibel begrenzte Anschlussleistung nach § 17 Abs. 2b EnWG ist der dritte Weg zwischen voller Leistung und Ablehnung. Der Betrieb erhält weniger Leistung, dafür früher, und die Bundesnetzagentur hält eine begründungslose Verweigerung für unvereinbar mit dem Gesetzesziel.
Quellen und Pflegehinweis
Der Artikel stützt sich auf vier Rechtsquellen und eine Einordnung der Bundesnetzagentur. Die tragenden Texte sind § 17 EnWG für Anschlusspflicht, Verweigerung und Festlegungskompetenz, § 11 NAV für Freigrenze, Deckel und Ausweisung, § 3 EnWG für den Netz- und Kundenanlagenbegriff sowie § 8 KraftNAV für den Sonderfall großer Erzeugungsanlagen. Das Leistungspreismodell für Ebenen oberhalb der Niederspannung stammt aus dem Positionspapier der Bundesnetzagentur, das die Seite „Netzanschluss” zusammenfasst.
Bei der Pflege sind drei Punkte zu prüfen. Erstens ändert sich § 17 EnWG häufig, zuletzt durch Regelungen zur flexiblen Netzanschlussvereinbarung. Zweitens veröffentlicht die Bundesnetzagentur über die Seite „Baukostenzuschüsse” laufend aktualisierte Hinweise zu BKZ-Kalkulation und zu den Netzebenen oberhalb der Niederspannung. Drittens sind die Kostenwerte im Beispiel Rechenwerte, keine Marktpreise. Wer mit echten Zahlen arbeitet, nimmt den Leistungspreis der konkreten Netzebene aus den veröffentlichten Preisblättern des örtlichen Netzbetreibers.
Primärquellen zum Nachlesen
- § 17 EnWG – Netzanschlussgesetze-im-internet.de
- § 11 NAV – Baukostenzuschüssegesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Netzanschluss (Zugang, Baukostenzuschüsse, FCA)bundesnetzagentur.de
- § 8 KraftNAV – Kostentragung beim Netzanschluss großer Kraftwerkegesetze-im-internet.de
- § 3 EnWG – Begriffsbestimmungen (Kundenanlage, Energieversorgungsnetze)gesetze-im-internet.de