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Kurzantwort
Eine Marktlokation gelangt über eine Kette von Schritten in einen Bilanzkreis. Zuerst steht sie in genau einem Bilanzierungsgebiet des Netzbetreibers. Dann bestätigt der Netzbetreiber dem Lieferanten die Anmeldung. Damit ist die Stelle einem Lieferanten zugeordnet, und der Lieferant benennt den Bilanzkreis. Die Abrechnung erlaubt diese Zuordnung nur, solange eine ordnungsgemäße Anmeldebestätigung vorliegt und keine Abmeldebestätigung folgte (MaBiS BK6-24-174, Kap. 3.3).
Der Netzbetreiber führt die Zuordnung historisiert und teilt jede Änderung marktlokationsscharf mit. Zusätzlich muss zu jedem Zeitpunkt eine vollständige Zuordnung aller erzeugten und verbrauchten Energiemengen eines Bilanzierungsgebiets zu Bilanzkreisen bestehen (MaBiS Kap. 3.4). Fehlt die Zuordnung auf der Ebene des Bilanzierungsgebiets, greift ein dreistufiger Eskalationsprozess, in den die Bundesnetzagentur einbezogen wird.
Warum die Zuordnung zweistufig ist
Die Zuordnung läuft in zwei Ebenen, die oft verwechselt werden. Auf der unteren Ebene wird eine Marktlokation einem Lieferanten zugeordnet. Auf der oberen Ebene übernimmt ein Bilanzkreis die Aggregatgrößen eines Bilanzierungsgebiets.
Das hat einen rechtlichen Grund. Netzzugang durch Letztverbraucher und Lieferanten setzt nach § 20 Abs. 1a EnWG voraus, dass über einen Bilanzkreis ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet. Der Bilanzkreis muss in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sein. Zwischen Bilanzkreisverantwortlichem und regelzonenverantwortlichem Übertragungsnetzbetreiber muss dazu ein Bilanzkreisvertrag bestehen. Die finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen trägt der Bilanzkreisverantwortliche.
Zwischen der einzelnen Stelle und dem Bilanzkreis liegt also immer eine Zuordnungsentscheidung. Die Marktlokation selbst kennt keinen Bilanzkreis. Sie kennt einen Lieferanten, ein Bilanzierungsgebiet und eine Messrichtung. Der Bilanzkreis entsteht daraus über die Zuordnung des Lieferanten und über die Aggregation des Netzbetreibers.
Schritt 1: Bilanzierungsgebiet festlegen
Das Bilanzierungsgebiet ist die räumliche Einheit der Energiemengenbilanzierung. Das Gesamtnetzgebiet eines Netzbetreibers ist entweder mit dem Bilanzierungsgebiet identisch oder vollständig in mehrere überlappungsfreie Gebiete aufgeteilt (MaBiS Kap. 3.5). Ein Netzbetreiber bildet mehrere Gebiete nur dann, wenn die Ausbilanzierung oder die Bilanzkreisabrechnung das erfordert.
Die Regeln dazu sind eng. Ein Bilanzierungsgebiet darf nur von einem Netzbetreiber gebildet werden und nur in einer Regelzone liegen. Bildung und Änderung erfolgen ausschließlich zum Monatsersten um 00:00 Uhr, die Beendigung zum Monatsletzten. Jedes Gebiet trägt einen eindeutigen Energy Identification Code, den der Bilanzkoordinator im Auftrag des BDEW als codevergebende Stelle vergibt. Eine rückwirkende Zuteilung oder Wiedervergabe eines EIC ist unzulässig.
Verbindlich ist eine Pflicht, die im Betrieb regelmäßig unterschätzt wird. Der Netzbetreiber ist verantwortlich dafür, dass zu jedem Zeitpunkt die Zuordnung jeder Marktlokation zu genau einem Bilanzierungsgebiet besteht. Die Zuordnung von Marktlokationen zu Gebieten ist historisiert zu führen. Änderungen teilt der Netzbetreiber allen betroffenen Lieferanten und bei Marktlokationen mit ÜNB-Aggregationsverantwortung dem Übertragungsnetzbetreiber marktlokationsscharf mit, und zwar vor der Wirksamkeit.
Ein neues Bilanzierungsgebiet entsteht nicht kurzfristig. Der Netzbetreiber meldet es mindestens vier Monate und zehn Werktage vor der geplanten Aktivierung beim Bilanzkoordinator an. Den EIC erhält er mindestens drei Monate und fünfzehn Werktage vorher. Die betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen, Lieferanten und der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber werden mindestens drei Monate und zehn Werktage vorher informiert (MaBiS Kap. 4.2.2).
Schritt 2: Marktlokation in den Bilanzkreis bringen
Die Zuordnung von Energiemengen einer Marktlokation zu einem Lieferanten und zu dem von ihm benannten Bilanzkreis ist im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung nur unter zwei Bedingungen zulässig (MaBiS Kap. 3.3):
- Dem Lieferanten lag für die Marktlokation eine ordnungsgemäße Anmeldebestätigung des Netzbetreibers vor, jedenfalls bis zu den Vorlauffristen vor dem Wirksamwerden des Bilanzkreiswechsels. Seitdem ist ihm keine ordnungsgemäße Abmeldebestätigung zugegangen.
- Lieferant und Netzbetreiber vereinbaren die Zuordnung abweichend davon bilateral.
Bedingung 2 kennt eine Erweiterung. Bei einer Marktlokation mit ÜNB-Aggregationsverantwortung ist der Übertragungsnetzbetreiber in diese Abstimmung gleichberechtigt einzubeziehen. Eine rückwirkende Änderung der Stammdatenlage ist nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich. Diese Grundsätze gelten für die Erstübersendung einer Summenzeitreihe genauso wie für Korrekturen bis zum Ende der Clearingfrist.
Der Ablauf ist damit dreigliedrig. Der Lieferant meldet die Marktlokation an, der Netzbetreiber bestätigt, und der Lieferant benennt den Bilanzkreis. Die Marktlokation wird dadurch nicht selbst zum Objekt eines Bilanzkreisvertrags. Sie wird über die Lieferantenzuordnung in die Mengen des Bilanzkreises eingerechnet.
Schritt 3: Zählpunkte aktivieren
Bevor Mengen fließen können, werden MaBiS-Zählpunkte aktiviert. Für jede zu übermittelnde Summenzeitreihe bilden die Marktpartner einen MaBiS-Zählpunkt, je Kategorie einen eigenen. Seine Identifikation ist die nach VDE-AR-N 4400 gebildete Zählpunktbezeichnung (MaBiS Kap. 3.6, dort „gemäß VDE-AR-N4400 (MeteringCode) gebildete Zählpunktbezeichnung“).
Die Aktivierung folgt festen Regeln (MaBiS Kap. 3.7). Eine Aktivierung beschreibt einen Zeitpunkt, keinen Zeitraum. Der aktive Zeitraum ergibt sich aus der Spanne zwischen Aktivierung und nächster Deaktivierung. Beide Schritte sind nur zum Monatsersten um 00:00 Uhr möglich. Eine ungewollte Aktivierung lässt sich durch eine Deaktivierung zum identischen Zeitpunkt aufheben, solange zwischenzeitlich keine Zeitreihen gesendet wurden.
Für die Bilanzkreissummenzeitreihe der Kategorie B gilt eine automatische Regel. Der Übertragungsnetzbetreiber aktiviert den zugehörigen MaBiS-Zählpunkt immer dann, sobald mindestens eine Marktlokation mit dem betreffenden Zeitreihentyp im Bilanzierungsgebiet dem Bilanzkreis zugeordnet ist. Er deaktiviert ihn, sobald die letzte Marktlokation mit diesem Zeitreihentyp aus dem Bilanzkreis abgemeldet wurde.
Das konkrete Beispiel
Ein Stadtwerk in einer Regelzone betreibt ein Bilanzierungsgebiet mit dem EIC eines Verteilnetzes. Eine Gewerbe-Marktlokation mit registrierender Leistungsmessung wird neu von einem Lieferanten angemeldet. Der Lieferant erhält die Anmeldebestätigung des Netzbetreibers. Er benennt daraufhin seinen Bilanzkreis. Der Übertragungsnetzbetreiber stellt fest, dass dies die erste Marktlokation dieses Zeitreihentyps im Bilanzierungsgebiet ist, die diesem Bilanzkreis zugeordnet wurde. Er aktiviert den MaBiS-Zählpunkt der Bilanzkreissummenzeitreihe zum Monatsersten und informiert Bilanzkoordinator und Bilanzkreisverantwortlichen.
Vereinfacht gerechnet fließen die Viertelstundenwerte der Marktlokation danach in die Bilanzkreissummenzeitreihe ein. Der Bilanzkreisverantwortliche sieht seine Position steigen. Der Netzbetreiber hat zusätzlich die Zuordnung der Marktlokation zum Bilanzierungsgebiet mitgeteilt, marktlokationsscharf und vor der Wirksamkeit. Wechselt die Marktlokation später zu einem anderen Lieferanten, ändert sich die Bilanzkreiszugehörigkeit mit dem Bilanzkreiswechsel. Die Anmeldebestätigung des neuen Lieferanten und die Abmeldebestätigung für den alten bilden die neue Grundlage.
Folgen und Fehlerfälle
Der schwerste Fall ist eine fehlende Zuordnung auf Ebene des Bilanzierungsgebiets. Dann liegt dem Bilanzkoordinator keine Bilanzkreiszuordnung zur Aufnahme der Netzbetreiber-Deltazeitreihe vor. MaBiS beschreibt dafür einen dreistufigen Eskalationsprozess, in den die Bundesnetzagentur jeweils einbezogen wird (MaBiS Kap. 4.7).
| Stufe | Zeitpunkt | Maßnahme des Bilanzkoordinators |
|---|---|---|
| 1 | unverzüglich nach Ablauf des 20. Werktags vor dem Bilanzierungsmonat | Übermittlung des Bilanzkreisvertrags |
| 2 | unverzüglich nach Ablauf des 10. Werktags vor dem Bilanzierungsmonat | Androhung der Direktabrechnung der Deltaenergiemengen des Netzbetreibers |
| 3 | am 1. Werktag vor dem Bilanzierungsmonat | Ankündigung der Direktabrechnung der Deltaenergiemengen |
In jeder Stufe informiert der Bilanzkoordinator über die Einbeziehung der Bundesnetzagentur. Nach Erreichen der dritten Stufe hat er das Recht, die angefallenen Mengen der Netzbetreiber-Deltazeitreihe direkt mit dem Netzbetreiber abzurechnen, und zwar über die Ausgleichsenergiepreise nach demselben Verfahren wie bei einem Bilanzkreisverantwortlichen.
Der Auslöser liegt vorher. Spätestens 20 Werktage vor dem Bilanzierungsmonat muss dem Bilanzkoordinator eine vom Netzbetreiber und vom Bilanzkreisverantwortlichen unterzeichnete Zuordnungsvereinbarung für die Netzbetreiber-Deltazeitreihe vorliegen (MaBiS Kap. 4.4). Fehlt sie fristgerecht, ist der Netzbetreiber verpflichtet, selbst Bilanzkreisverantwortlicher für diesen Bilanzkreis zu werden. Eine Ablehnung der mitgeteilten Zuordnung ist innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang möglich.
Auf der Ebene der Marktlokation wirkt eine falsche Zuordnung anders. Fehlt eine wirksame Anmeldebestätigung, dürfen Energiemengen dieser Marktlokation dem Lieferanten und seinem Bilanzkreis nicht zugeordnet werden. Das ist kein Formalproblem. Nicht zuordenbare Mengen landen in Differenzzeitreihen und werden nach dem oben beschriebenen Verfahren ausgeglichen. Der Aufwand wächst mit jedem Monat, in dem die Stammdatenlage nicht stimmt.
- Marktlokation ohne wirksame Anmeldebestätigung: keine Zuordnung zu Lieferant und Bilanzkreis zulässig. Folge sind ungeklärte Mengen.
- Fehlende Zuordnungsvereinbarung: der Netzbetreiber wird selbst Bilanzkreisverantwortlicher für den aufnehmenden Bilanzkreis.
- Fehlende Mitteilung 20 Werktage vor dem Bilanzierungsmonat: der Eskalationsprozess startet.
- Falsches oder fehlendes Bilanzierungsgebiet: Marktlokation und Gebiet passen nicht zusammen, die Aggregation ist nicht eindeutig.
- Zeitgleiche Doppelzuordnung: widerspricht der Pflicht, dass jede Marktlokation zu jedem Zeitpunkt genau einem Gebiet zugeordnet ist.
Typische Missverständnisse
Missverständnis 1: Der Lieferant ordnet den Bilanzkreis zu. Falsch. Der Lieferant benennt den Bilanzkreis. Zulässig wird die Zuordnung aber erst durch die Anmeldebestätigung des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber führt die Stammdaten und ist für die eindeutige Zuordnung zum Bilanzierungsgebiet verantwortlich.
Missverständnis 2: Die Marktlokation hat einen Bilanzkreis. Falsch. Die Marktlokation hat eine Lieferantenzuordnung und ein Bilanzierungsgebiet. Der Bilanzkreis entsteht auf der Aggregationsebene, über die Bilanzkreissummenzeitreihe und ihre MaBiS-Zählpunkte.
Missverständnis 3: Eine fehlende Zuordnung ist ein Datenproblem im System. Falsch. Der Eskalationsprozess ist eine Regelfolge mit Fristen, Androhungen und einer Abrechnung direkt zwischen Bilanzkoordinator und Netzbetreiber. Er ist damit eine verbindliche Sanktionsstufe und kein gewöhnlicher Klärfall.
Missverständnis 4: Ein Bilanzierungsgebiet ist ein Netzgebiet. Nicht zwingend. Das Gesamtnetzgebiet kann identisch mit dem Bilanzierungsgebiet sein, muss es aber nicht. Ein Netzbetreiber bildet mehrere Gebiete, sofern die Ausbilanzierung oder die Bilanzkreisabrechnung das erfordert. Ein Gebiet liegt immer vollständig in einer Regelzone.
Missverständnis 5: Eine Bilanzkreisumstellung wirkt sofort. Falsch. Für Korrekturen gilt die Clearingfrist. Eine rückwirkende Änderung der Stammdatenlage setzt die Zustimmung aller Beteiligten voraus.
Quellen und Pflegehinweis
Maßgeblich ist die Lesefassung zur Festlegung BK6-24-174. Sie gilt seit dem 6. Juni 2025. Frühere Fassungen der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom sind auf der Übersichtsseite der Bundesnetzagentur zur Bilanzkreisabrechnung mit ihrem jeweiligen Gültigkeitszeitraum verzeichnet.
Für die Zuordnung von Marktlokationen zu Bilanzkreisen sind beim Blick in die Lesefassung die Kapitel 3.3 bis 3.7 maßgeblich. Kapitel 4 beschreibt die Austauschprozesse zu Bilanzierungsgebieten einschließlich der Fristen und des Eskalationsprozesses.
Der Rechtsrahmen darüber ist § 20 EnWG. Absatz 1a regelt die Voraussetzung eines Bilanzkreises für den Netzzugang und die finanzielle Verantwortung des Bilanzkreisverantwortlichen. Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 nennt die Ausgestaltung des Bilanzierungssystems ausdrücklich als Gegenstand von Festlegungen der Regulierungsbehörde. Bei der Pflege sind sowohl die Fassung der Festlegung als auch die zugrunde liegende Gesetzesfassung zu prüfen, weil beide sich unabhängig voneinander ändern können.
Primärquellen zum Nachlesen
- Bundesnetzagentur – Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS), Lesefassung zur Festlegung BK6-24-174bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – Bilanzkreisabrechnung (MaBiS), Übersicht der gültigen Fassungen und Mitteilungenbundesnetzagentur.de
- Energiewirtschaftsgesetz § 20 – Zugang zu den Energieversorgungsnetzengesetze-im-internet.de
