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Kurzantwort
Der Status eines Messwerts ist eine eigene Angabe neben Menge und Zeitraum. Er sagt, wie der Wert entstanden ist. Der Konsultationsentwurf der Festlegung WiM 2 unterscheidet drei Stufen: den wahren Wert, den Ersatzwert und den vorläufigen Wert (WiM 2, Kap. 2.1). Der wahre Wert und der Ersatzwert sind an der Marktlokation abrechnungsrelevant. Der vorläufige Wert ist es nicht. Fallen echte Messwerte später nach, ersetzt der neue Stand den bisherigen Wert und die Rechnung wird neu gebildet. Der Status wandert dabei mit dem Wert durch alle Folgeprozesse und muss dort erhalten bleiben.
Einordnung: drei Aussagen, die oft verwechselt werden
Ein Messwert ist die Angabe über eine Energiemenge in einem definierten Zeitraum. Das Messstellenbetriebsgesetz beschreibt die zugehörigen Begriffe (§ 2 MsbG). Dazu zählen Messstellenbetrieb, Messwert und Messwertverarbeitung.
Halten Sie drei Dinge auseinander:
| Angabe | Aussage | Beispiel |
|---|---|---|
| Status des Messwerts | Wie ist dieser Wert entstanden und darf er in eine Abrechnung einfließen? | W, E oder V |
| Qualitätsangabe | Wie ist die Zeitreihe insgesamt beschaffen? | auffällige Lücke, unplausible Reihe |
| Status des Belegs | In welchem Bearbeitungsstand ist ein Geschäftsvorfall? | Nachricht angenommen, abgelehnt, geklärt |
Die drei Angaben stammen aus verschiedenen Quellen. Der Messwertstatus entsteht im Messwesen, die Belegprüfung in der Marktkommunikation. Wer sie in einer Spalte führt, verliert die Information, sobald ein Fehlerfall eintritt.
Modell: Statusstufen und ihre Abrechnungsfolge
Der Konsultationsentwurf zu WiM 2 definiert die Statusstufen und ordnet ihnen die Abrechnungsrelevanz direkt zu. Alle Verweise auf WiM 2 beziehen sich auf diese Leseversion im Verfahren BK6-24-210-1. Eine veröffentlichte Festlegung lag bei der Prüfung nicht vor; der Entwurf kann sich bis dahin ändern. Diese Zuordnung ist die arbeitsfähige Kurzfassung für jeden Fachbereich:
| Status | Bedeutung | Folge für die Rechnung |
|---|---|---|
| W | Wahrer Wert, aus der Messeinrichtung gelesen oder daraus errechnet | abrechnungsrelevant, keine Vorbehaltsmarkierung |
| E | Ersatzwert, plausibel gebildet anstelle eines fehlenden oder unplausiblen wahren Werts | abrechnungsrelevant an der Marktlokation |
| V | Vorläufiger Wert bis zur Ermittlung des wahren Werts oder Ersatzwerts | nicht abrechnungsrelevant |
Die Tabelle gibt die Begriffsbestimmungen aus dem Konsultationsentwurf WiM 2, Kapitel 2.1, wieder (WiM 2, Kap. 2.1, Status von Werten). Die Kürzel W, E und V verwendet dieselbe Leseversion in Kapitel 2.5.5, dort mit Verweis auf die VDE-AR-N 4400 und auf die Dokumente der EDI@Energy-Expertengruppe. Dieselben drei Bedeutungen stehen im Wertebereich des MSCONS-Anwendungshandbuchs, das den Code 220 für den wahren Wert, 67 für den Ersatzwert und Z18 für den vorläufigen Wert führt (MSCONS AHB 3.1a, SG10 QTY 6060). Die dort zitierte AHB-Fassung ist eine Konsultationsfassung mit Stand 1. April 2022.
Zwei Regeln folgen daraus für die Praxis. Erstens steuert der Status die Verwendung: Ein vorläufiger Wert darf nicht in die Netznutzungs-, Bilanzkreis- oder Mehr-/Mindermengenabrechnung eingehen, solange die Festlegung ihn dort nicht abrechnungsrelevant nennt. Zweitens kann der Status nur auf bestimmten Wegen wechseln.
Wer den Status setzt und wer ihn ändern darf
Der Messstellenbetreiber erhebt die Werte an der Messlokation. Er prüft sie und bildet vorläufige Werte sowie Ersatzwerte. Für die Netznutzungsabrechnung dürfen diese Werte nicht direkt weitergegeben werden: In eine Abrechnung fließen ausschließlich die vom Messwertdienstleister zur Verfügung gestellten Werte auf Ebene der Marktlokation ein (WiM 2, Kap. 2.2.2). Der Messwertdienstleister bildet Werte auf Ebene der Marktlokation nur dann selbst, wenn Werte der Messlokation nicht fristgerecht oder unvollständig vorliegen. Er darf nicht eigenständig Ersatzwerte auf Ebene der Messlokation bilden, um sie Berechtigten zu übermitteln.
Bilden Sie die Rollen deshalb so ab:
- Der Messstellenbetreiber verantwortet Messung, Plausibilisierung und Ersatzwertbildung an der Messlokation.
- Der Messwertdienstleister aggregiert auf die Marktlokation, markiert fehlende Voraussetzungen und übermittelt an die Berechtigten.
- Netzbetreiber und Lieferant verwenden die Werte in ihren Abrechnungen. Sie ändern den Status nicht.
Der Status reist mit dem Wert. WiM 2 verlangt, dass Werte, die im Rahmen der Aufbereitung verändert werden, kenntlich zu machen sind. Der Empfänger sieht damit, ob eine Zahl gemessen, ersetzt oder noch vorläufig ist.
Beispiel: Ersatzwert, späterer Messwert, neue Rechnung
Ein Lieferant erhält für einen Monat eine Arbeitsmenge von 41.500 kWh. Das ist ein vereinfachtes Beispiel. Die Zahl erscheint in zwei Läufen gleich:
| Lauf | Menge | Status | Verarbeitung |
|---|---|---|---|
| 1 | 41.500 kWh | E | abrechnungsrelevant, Rechnung wird gestellt |
| 2 | 41.500 kWh | W | Wert ersetzt Lauf 1, abhängige Rechnung wird neu gebildet |
In Lauf 1 liegt ein plausibel gebildeter Ersatzwert vor. Der Lieferant darf ihn abrechnen, weil die Festlegung den Ersatzwert an der Marktlokation für abrechnungsrelevant erklärt. Er trägt aber ein Korrekturrisiko, denn ein echter Messwert kann später nachgeliefert werden.
In Lauf 2 kommt der wahre Wert an. Nun entscheidet der Vorgang, nicht die Menge. Der neue Wert ersetzt den alten, und die darauf aufgebaute Rechnung wird berichtigt. Im Messwesen ist das Muster der Rechnungskorrektur klar geregelt. Für die Abrechnung einer vom Messstellenbetreiber erbrachten Leistung gilt: Eine Rechnungskorrektur umfasst immer eine Stornorechnung und eine neue Rechnung (WiM 2, Kap. 4.5.1). Dasselbe Denkmuster trägt die Netznutzungsabrechnung: Erst stornieren, dann den neuen Betrag stellen, niemals beide Beträge nebeneinander führen.
Ein dritter Fall betrifft den Zählwerksfehler. Bei einem Zählwerksstillstand übermittelt der Messstellenbetreiber eine Korrekturenergiemenge auf Ebene der Messlokation, gebildet nach den Regeln der VDE-AR-N 4400. Der abgelesene Zählerstand wird dabei nicht verändert (WiM 2, Kap. 1, Use-Case Störungsbehebung). Wer die Korrektur in den Zählerstand einrechnet, zerstört die Nachvollziehbarkeit.
Folgen und Fehlerfälle
Status geht bei der Konvertierung verloren
Der häufigste Fehler sitzt zwischen zwei Systemen. Das Quellsystem liefert Wert und Status, das Zielsystem kennt nur eine Zahlenspalte. Danach ist nicht mehr entscheidbar, ob 41.500 kWh gemessen oder ersetzt wurden. Die Korrektur aus dem Folgemonat trifft auf zwei identisch aussehende Sätze. Die Buchhaltung storniert den falschen.
Korrektur ohne neuen Status
Wird ein Wert aus einem fachlichen Grund überschrieben, der Status aber nicht mitgeführt, entsteht ein Wert ohne belastbare Herkunft. Der Statuswechsel löst Zusatzangaben aus: Nach den Prinzipien zur Nutzung des vorläufigen Werts soll der Empfänger bei erlaubten Statusänderungen über Grund und Methode der Aufbereitung in Kenntnis gesetzt werden (WiM 2, Kap. 2.5.4). Ohne diese Angabe kann die Gegenseite den neuen Wert nicht prüfen.
Vorläufiger Wert wird abgerechnet
Der vorläufige Wert dient dazu, eine Lücke zu überbrücken, bis der wahre Wert oder ein Ersatzwert feststeht. Er ist nicht abrechnungsrelevant. Wer ihn dennoch verbucht, erzeugt eine Rechnung auf einer Grundlage, die die Marktregeln ausdrücklich ausschließen. Besonders bei modernen Messeinrichtungen und klassischen Messeinrichtungen ohne registrierende Leistungsmessung tritt dieser Status nach der Festlegung nicht auf. Er betrifft moderne Messeinrichtungen mit registrierender Leistungsmessung und intelligente Messsysteme.
Messwertstatus mit Belegstatus verwechselt
Ein angenommener Beleg sagt nichts über die Qualität der enthaltenen Werte, ein abgelehnter Beleg nichts über deren Richtigkeit. Wer beides in einem Feld führt, blockiert mit einem formalen Belegfehler die Abrechnung eines einwandfreien Werts.
Unzulässige Ersatzwertbildung durch den Messwertdienstleister
Der Messwertdienstleister bildet Ersatzwerte nur auf der Marktlokation und nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eigenmächtige Ersatzwerte auf Ebene der Messlokation durchbrechen die Verantwortungskette und machen die Datenherkunft unplausibel.
Typische Missverständnisse
„Der Status ist eine Formalie im Nachrichtenformat.“ Nein. Er entscheidet über die Verwendung und damit über die Abrechnung.
„Ein Ersatzwert ist immer falsch.“ Nein. Er ist ein plausibel gebildeter Wert und an der Marktlokation abrechnungsrelevant.
„Ein vorläufiger Wert ist ein Ersatzwert mit anderem Namen.“ Nein. Der vorläufige Wert steht am Anfang, der Ersatzwert ist das plausible Ergebnis der Aufbereitung.
„Alle Werte dürfen unabhängig vom Status weitergereicht werden.“ Nein. In eine Netznutzungsabrechnung fließen nur die vom Messwertdienstleister bereitgestellten Werte auf Ebene der Marktlokation ein.
SAP-IS-U-Bezug
In SAP IS-U trennen Sie den Messwertstatus nicht von der Menge. Führen Sie ihn als eigene Information am Messwert und lassen Sie ihn bei Aggregation, Abrechnung und Storno erhalten. Sonst kann die Anwendung eine spätere Korrektur nicht von einer neuen Lieferung unterscheiden: Ohne Status gibt es kein Kriterium, um eine bestehende Abrechnung zu identifizieren und zu berichtigen. Die Anwendung gleicht das über ihre Abrechnungs- und Stornofunktionen ab, wenn sie auf eine gespeicherte Statusangabe zugreifen kann.
Quellen und Pflegehinweis
Die Begriffsbestimmungen und die Abrechnungsrelevanz der Status W, E und V stammen aus der Leseversion des Konsultationsentwurfs zu WiM 2 (BK6-24-210-1), Kapitel 2.1. Die Rollen von Messstellenbetreiber und Messwertdienstleister sowie die Grenze zwischen Messlokation und Marktlokation folgen derselben Leseversion, Kapitel 2.2.2 und 2.5.4. Die Statuskürzel und der Verweis auf die VDE-AR-N 4400 stehen dort in Kapitel 2.5.5. Die Vorgabe, dass eine Rechnungskorrektur immer aus Stornorechnung und neuer Rechnung besteht, stammt aus dem Use-Case Abrechnung einer für den ESA erbrachten Leistung, Kapitel 4.5.1.
Die fachlichen Pflichten von Messstellenbetrieb und Messwertverarbeitung stützen sich auf § 2 MsbG für die Begriffe und auf § 21 MsbG für die Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme einschließlich der Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken. § 20a EnWG ordnet Messstellenbetrieb und Messwertverarbeitung als Teil des Netzzugangs ein.
Geprüfter Stand ist der 11. September 2026. Die Festlegung WiM 2 lag zu diesem Zeitpunkt als Konsultationsentwurf vor. Sobald die Bundesnetzagentur sie beschließt, sind die Statusangaben gegen den veröffentlichten Text zu prüfen. Prüfen Sie vor einer Umsetzung außerdem die dann gültige Formatversion des MSCONS-Anwendungshandbuchs und die zugehörigen Codelisten, die die Energie Codes and Services GmbH im Auftrag des BDEW führt (BDEW Codes). Die Kennungen der Statusangabe sind an Nachrichtentyp, Wertebereich und Formatversion gebunden. Ein Mapping aus einem anderen Prozess trägt nicht.
Primärquellen zum Nachlesen
- Bundesnetzagentur – WiM 2, Fokus Übermittlung von Werten, Konsultationsentwurf (Leseversion, BK6-24-210-1)bundesnetzagentur.de
- Gesetze im Internet – Messstellenbetriebsgesetz, § 21 Mindestanforderungen an intelligente Messsystemegesetze-im-internet.de
- Gesetze im Internet – Messstellenbetriebsgesetz, § 2 Begriffsbestimmungengesetze-im-internet.de
- Gesetze im Internet – Energiewirtschaftsgesetz, § 20a Netzzugang, Messstellenbetriebgesetze-im-internet.de
- BDEW – BDEW Codes für Marktkommunikation und Netzzugangbdew.de
- Bundesnetzagentur – MSCONS Anwendungshandbuch 3.1a, Konsultationsfassung, Stand 1. April 2022bundesnetzagentur.de
